OGH 1Ob5/14p

OGH1Ob5/14p27.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin S***** F*****, vertreten durch Dr. Susanne Michalek, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner G***** F*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Dezember 2013, GZ 43 R 641/13b‑54, mit dem über Rekurs des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 14. August 2013, GZ 3 Fam 30/12m‑48, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00005.14P.0327.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die insofern unberührt bleiben, als sie als unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (Punkte 1, 2, 3a und 3b [Herausgabe des Essbestecks; Abweisung der Herausgabe von drei geschnitzten Holzfiguren, einer Holztruhe und von drei Bilderrahmen], 4, 5, 6 und 9 des erstgerichtlichen Beschlusses) werden dahin teilweise abgeändert, dass der Punkt 7 und die Kostenentscheidung lauten:

„7. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine Ausgleichszahlung von 35.000 EUR zu leisten.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 11.757,45 EUR (darin enthalten 1.631,16 EUR USt und 1.982 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die anteiligen Barauslagen des Rechtsmittelverfahrens von 785 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die zwischen den Streitteilen am 1. 7. 1988 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 12. 4. 2012 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Verhältnis 1 : 1 sowie der Aufteilungsstichtag sind nicht mehr strittig.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Ehewohnung ‑ eine Mietwohnung ‑ samt Inventar (ausgenommen im Einzelnen genannter Gegenstände) und Abstellplatz in alleiniger Nutzung und die Liegenschaft EZ 194 GB ***** im alleinigen Eigentum des Antragsgegners verbleiben, erklärte das ob dieser Liegenschaft auf 8/9 Anteilen zugunsten der Antragstellerin einverleibte Fruchtgenussrecht für erloschen und verpflichtete den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 68.000 EUR an die Antragstellerin sowie zur alleinigen Rückzahlung eines Kredits. Den Antrag, ihm für die Leistung der Ausgleichszahlung monatliche Raten zu je 100 EUR einzuräumen, und einen Antrag der Antragstellerin, einen PKW in die Aufteilung miteinzubeziehen, wies es ab.

Dabei ging das Erstgericht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Antragsgegner erbte nach seiner Mutter einen Anteil von 1/18 an der Liegenschaft EZ 194 GB *****. Weitere 5/18 Anteile erwarb er während der Ehe von seiner Schwägerin und seinen Geschwistern und wendete dafür nahezu 23.000 EUR auf. Dieser Betrag wurde durch Kontoüberziehungen finanziert. Mit Übergabsvertrag vom 21. 7. 1989 erhielt der Antragsgegner von seinem Vater dessen 4/6 Anteile an dieser Liegenschaft. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsgegner, seinen Vater im Bedarfsfall zu pflegen und zu betreuen. Der Antragsgegner räumte in diesem Übergabsvertrag der Antragstellerin ein lebenslanges Fruchtgenussrecht an 16/18 Anteilen dieser Liegenschaft ein.

Der Verkehrswert der Liegenschaft ist unter Berücksichtigung der Belastung durch das Fruchtgenussrecht zum Aufteilungsstichtag mit Null anzusetzen. Ohne diese Belastung beträgt er 132.000 EUR.

Das in der Ehewohnung verbleibende Inventar repräsentierte zum 12. 4. 2012 einen Wert zwischen 10.000 und 15.000 EUR. Für die Anschaffung einer eigenen Mietwohnung tätigte die Antragstellerin Aufwendungen von zumindest 11.283 EUR.

Der Wert ihres Fruchtgenussrechts beträgt unter Berücksichtigung von Sanierungskosten 51.809 EUR.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Aufteilung die während der Ehe angeschafften Liegenschaftsanteile, das Fruchtgenussrecht der Antragstellerin an 8/9 Anteilen der Liegenschaft und der aushaftende gemeinsame Kredit unterlägen. Durch die Aufgabe des Fruchtgenussrechts erfahre die Liegenschaft des Antragsgegners eine Wertsteigerung um 132.000 EUR, weswegen es der Billigkeit entspreche, dass die Antragstellerin an dieser Wertsteigerung partizipiere. Auch sei es billig, dass der Antragsgegner, dem die vormalige Ehewohnung verbleibe, der Antragstellerin die Umzugskosten ersetze. Unter Berücksichtigung des in der Wohnung verbleibenden Inventars und des Umstands, dass der aufgenommene Kredit lediglich zu einem geringen Teil der Antragstellerin zugute gekommen sei, sei eine Ausgleichszahlung von 68.000 EUR angemessen. Die vom Antragsgegner angestrebte Ratenzahlung würde den Grundsätzen der Billigkeit widersprechen.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragsgegners in den für das Revisionsrekursverfahren noch relevanten Punkten nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht ‑ soweit noch von Bedeutung ‑ aus, das Fruchtgenussrecht sei der Antragstellerin anstelle eines Liegenschaftsanteils eingeräumt worden und nunmehr vom Antragsgegner abzulösen. Auch die während der Ehe angeschafften 5/18 Anteile der Liegenschaft unterlägen der Aufteilung, weswegen die vom Erstgericht festgesetzte Ausgleichszahlung angemessen sei. Da in dem vom Antragsgegner zu übernehmenden Kredit Aufwendungen für die Ehewohnung nicht mehr enthalten seien, habe der Antragsgegner auch die Übersiedlungskosten der Antragstellerin mitzutragen. Bei der vom Antragsgegner begehrten Ratenzahlung käme der Antragstellerin die Ausgleichszahlung erst nach 56 Jahren zur Gänze zugute, was einer weitgehenden Enteignung gleichkomme. In Anbetracht des Werts der Liegenschaft ohne Fruchtgenussrecht sei dem Antragsgegner eine Belastung der Liegenschaft zumutbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Begehren der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung abgewiesen werde; in eventu, ihm die begehrte Ratenzahlung zu gewähren bzw die Frist zur Leistung der Ausgleichszahlung auf ein Jahr festzusetzen; in eventu die Entscheidung des Rekursgerichts bzw die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben.

Die Antragstellerin begehrt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.

1. Die vom Revisionsrekurswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Antragsgegner gegen die Berücksichtigung des der Antragstellerin auf 8/9 Anteilen der Liegenschaft eingeräumten Fruchtgenussrechts bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung. Für ein Fruchtgenussrecht, dessen Erlöschen ausgesprochen werde, gebühre grundsätzlich keine Ausgleichszahlung. Jedenfalls sei dessen wertmäßige Berücksichtigung unter gleichzeitiger Miteinbeziehung der während der Ehe erworbenen Liegenschaftsanteile, auf die sich das Fruchtgenussrecht ebenfalls beziehe, unbillig.

3. Gegenstand der Aufteilung sind nach § 81 Abs 1 EheG neben dem ehelichen Gebrauchsvermögen die ehelichen Ersparnisse, also alle Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Rechte zählen daher zu den ehelichen Ersparnissen, wenn sie verwertbar sind (2 Ob 580/91 = RIS‑Justiz RS0057517; Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR § 81 EheG Rz 23 mwN). Da das Fruchtgenussrecht jedenfalls seiner Ausübung nach übertragbar ist (vgl Koch in KBB 3 § 509 ABGB Rz 6), ist es, anders als die übrigen Dienstbarkeiten, verwertbar, weswegen einer Verfügung über eine solches Recht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens grundsätzlich kein Hindernis entgegensteht (6 Ob 563/89). Für das Aufteilungsverfahren resultiert daraus, dass ein Fruchtgenussrecht der Aufteilungsmasse an sich wertmäßig hinzuzuschlagen und bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen wäre. Hier ist aber nicht der Wert des Fruchtgenussrechts als Teil der Aufteilungsmasse zu berücksichtigen, weil es keinen zusätzlichen Vermögenswert darstellt. Die Vorinstanzen haben vielmehr ‑ rechtskräftig ‑ dessen Erlöschen ausgesprochen, weswegen der Antragsgegner zu Recht darauf verweist, dass die der Entscheidung 6 Ob 563/89 zugrunde liegenden Grundsätze, die das Rekursgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen hat, hier nicht angewendet werden können.

4.1 Ist die Substanz der Sache aus objektiver Sicht gefährdet, kann der Eigentümer vom Fruchtnießer gemäß § 520 ABGB die Sicherstellung verlangen. Wird keine Sicherheit geleistet, ist die Sache auf Verlangen des Eigentümers gegen „billige Abfindung“ herauszugeben (vgl Koch in KBB³ § 520 ABGB Rz 1; Hofmann in Rummel ABGB 3 § 520 Rz 3). In der Entscheidung 9 Ob 16/08f (JBl 2009, 374 = SZ 2008/145) hat der Oberste Gerichtshof dazu festgehalten, dass der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bzw einer Abfindung dem Grunde nach nicht davon abhängig ist, ob das Fruchtgenussrecht gegen Entgelt bzw eine Gegenleistung eingeräumt wurde. § 520 ABGB trägt der starken dinglichen Bindung zwischen Eigentümer und Fruchtnießer bzw Gebrauchsberechtigtem Rechnung und sieht vor, dass ‑ vergleichbar der Herausgabe einer Sache nach Auflösung eines Vertrags ‑ das Erlöschen des Fruchtgenussrechts durch Rückstellung der Sache an den Eigentümer nur gegen Abfindung des Rechts erfolgen soll. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts in Analogie zu § 1118 ABGB (9 Ob 16/08f). Auf ein Verschulden an der Auflösung des Fruchtgenussvertrags kommt es für die Bestimmung der Abfindung nicht an (aaO unter Berufung auf 3 Ob 11/58). Primär maßgebend soll hier der Wert des Rechts unter Berücksichtigung der noch offenen Laufzeit sein.

4.2 Dem Wegfall des Fruchtgenussrechts wegen Auflösung der Ehe wird zwar regelmäßig keine Pflichtwidrigkeit (zum pflichtwidrigen Verhalten als Voraussetzung für den Sicherstellungsanspruch vgl Hofmann aaO Rz 2) zugrunde liegen. Ganz allgemein gilt aber, dass Dienstbarkeitsverhältnisse, ähnlich wie andere Dauerschuldverhältnisse, aufgelöst werden können, wenn besonders schwer wiegende Gründe vorliegen, die die Fortsetzung der vertraglichen Bindung für den Eigentümer der dienenden Sache unzumutbar erscheinen lassen (RIS‑Justiz RS0018813; Spath in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 520 Rz 1). Das Erlöschen des Fruchtgenussrechts als Ergebnis eines Aufteilungsverfahrens trägt dem in § 84 EheG verankerten Trennungsgrundsatz Rechnung (vgl dazu Deixler‑Hübner aaO § 84 EheG Rz 21) und kann damit durchaus der Beendigung aus einem wichtigen Grund, etwa aus den in § 1118 ABGB genannten Tatbeständen, gleich gehalten werden. Die Aufhebung eines Fruchtgenussrechts als Ergebnis des nachehelichen Aufteilungsverfahrens ohne Abfindung des Rechts wäre daher regelmäßig unbillig. Grundsätzlich zutreffend sind die Vorinstanzen daher zum Ergebnis gelangt, dass der Umstand, dass das Fruchtgenussrecht für Erloschen erklärt wird, bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung durch den Begünstigten angemessen zu berücksichtigen ist. Für den hier vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Antragstellerin das Fruchtgenussrecht an 8/9 Anteilen der Liegenschaft mit Übernahmevertrag vom 21. 7. 1989 vom Antragsgegner als der übernehmenden Partei eingeräumt erhalten hat. Das Rekursgericht hat dazu unwidersprochen festgehalten, dass der Antragstellerin das Fruchtgenussrecht anstelle eines Liegenschaftsanteils eingeräumt wurde. Auch der Revisionsrekurswerber macht dazu geltend, dass damit eine Absicherung der Antragstellerin bezweckt gewesen sei, wobei Anhaltspunkte fehlen, dass der Einräumung des Rechts eine Gegenleistung zugrunde lag. Für die Beurteilung des Fruchtgenussrechts im Rahmen der nachehelichen Aufteilung zwischen den Streitteilen ist daher von einer Schenkung des Antragsgegners an die Antragstellerin auszugehen, was im Vertrag vom 21. 7. 1989 auch so festgehalten wurde.

5. § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Dritter dem Ehegatten geschenkt hat. Aus einem Umkehrschluss wird daraus abgeleitet, dass dies für jene Sachen nicht gelten soll, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden (RIS‑Justiz RS0057377). Eine andere Frage ist es jedoch, ob in einem solchen Fall die betreffende Sache ‑ oder wie hier das Recht ‑ bei der Aufteilung wertmäßig demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, dem sie geschenkt wurde, oder aber jenem, der sie in die Ehe eingebracht hat. In der Rechtsprechung wird dazu die Auffassung vertreten, dass bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat (1 Ob 197/99y = SZ 73/13 ua; 1 Ob 158/08d = iFamZ 2009/84, 107 [ Deixler‑Hübner ]). Liegt daher die Schenkung eines Ehegatten an den anderen vor, ist der Wert der geschenkten Sache ‑ soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist ‑ bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrag nicht miteinzubeziehen (RIS‑Justiz RS0113358). Das führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist (1 Ob 99/13k = iFamZ 2013/190, 252 [ Deixler‑Hübner ]). Diese Rechtsprechung wird im Wesentlichen damit begründet, dass einer Schenkung zwischen Ehegatten regelmäßig die (oft unausgesprochene) Erwartung zugrunde liegt, die Ehe werde Bestand haben; erfülle sich diese Erwartung nicht, ist der Gedanke des § 1266 ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck mit dem von Ehepakten verglichen werden kann (1 Ob 158/08d = iFamZ 2009/84, 107 [Deixler-Hübner]). Zum gleichen Ergebnis gelangt man unter Zugrundelegung der irrtumsrechtlichen Anfechtungsvoraussetzungen ( Deixler‑Hübner , iFamZ 2011, 210 [213]), weil die Schenkung dann regelmäßig auf einem Motivirrtum (über das Fortbestehen der Ehe) beruht (vgl 1 Ob 99/13k).

7. Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn einem Ehepartner vom anderen anstelle eines Liegenschaftsanteils ein Fruchtgenussrecht (hier an 8/9 Anteilen der Liegenschaft) eingeräumt wird, um diesen abzusichern, und die Einräumung dieses Rechts auf einer Schenkung in der Erwartung des Fortbestands der Ehe beruht. Dem Bestreben, den anderen Ehepartner abzusichern, wird regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrundeliegen, die Ehe werde Bestand haben (vgl 1 Ob 158/08d). Auch im vorliegenden Fall erfolgte die schenkungsweise Einräumung des Fruchtgenussrechts an die Antragstellerin erkennbar in dieser Erwartung. Für die bloße Aufgabe des Fruchtgenussrechts ist der Antragstellerin daher kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen.

8. Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung sind daher die während aufrechter Ehe erworbenen 5/18 Anteile an der Liegenschaft wertmäßig zu berücksichtigen. Insoweit entspricht es der Billigkeit, wenn die Antragstellerin an der mit dem Wegfall des Fruchtgenussrechts verbundenen Wertsteigerung teilnimmt, weswegen der Wert dieses Anteils zum Aufteilungsstichtag ohne Fruchtgenussrecht (36.666,67 EUR) angemessen zu berücksichtigen ist. Die für die Berechnung der Ausgleichszahlung maßgebliche Aufteilungsmasse ist darüber hinaus um den Wert des Inventars (10.000 EUR bis 15.000 EUR) zu erhöhen und entsprechend dem unstrittigen Aufteilungsschlüssel im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen. Auch entspricht es dem Gebot der Billigkeit, dass derjenige, der die Wohnung behält, dem anderen durch eine Geldzahlung bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (vgl RIS‑Justiz RS0057574). Dem Umstand, dass die Vorinstanzen insoweit die der Antragstellerin angefallenen Übersiedlungskosten (11.283 EUR) zur Gänze berücksichtigten, tritt der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht entgegen. Insgesamt ergibt sich derart eine Ausgleichszahlung zugunsten der Antragstellerin von gerundet 35.000 EUR. Dem kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht entgegengehalten werden, dass ihm die Rückzahlung des Kredits auferlegt wurde, weil dieser ohnedies zum überwiegenden Teil der Anschaffung eines nicht der Aufteilung unterliegenden Fahrzeugs sowie der Abdeckung einer Kontoüberziehung durch ihn diente. Soweit darin noch Kosten für die Anschaffung der Liegenschaft bzw der Abdeckung einer Kontoüberziehung der Antragstellerin enthalten sind, wurde dem bei Festsetzung der Ausgleichszahlung ausreichend Rechnung getragen. Bereits die Vorinstanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner in Anbetracht der durch den Wegfall des Fruchtgenussrechts bedingten Wertsteigerung der Liegenschaft die Aufnahme eines Kredits zur Leistung der Ausgleichszahlung zumutbar ist (vgl dazu auch 8 Ob 56/07d mwN), wobei die vom Erstgericht eingeräumte Leistungsfrist von sechs Wochen dem Antragsgegner angemessen Zeit für die Kreditbeschaffung einräumt. Demgegenüber kommt die von ihm angestrebte Ratenzahlung schon aus den vom Rekursgericht angeführten Billigkeitserwägungen nicht in Betracht.

9. Dem Revisionsrekurs ist damit teilweise Folge zu geben und dem Antragsgegner die Zahlung einer Ausgleichsleistung von 35.000 EUR aufzutragen (Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses). Im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Ratenzahlung (Punkt 8 des erstgerichtlichen Beschlusses) sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, zu bestätigen.

10. Die

Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG.

Die Antragstellerin hat erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 5. 3. 2013 eine Ausgleichszahlung begehrt. Bis dahin ist sie, wie bereits das Rekursgericht in Behandlung der Kostenrüge des Antragsgegners zutreffend aufzeigte, als fast zur Gänze obsiegend anzusehen (§ 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG). Für diesen Abschnitt hat sie daher Anspruch auf die gesamten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Dabei sind die vom Rekursgericht vorgenommenen Kürzungen beizubehalten. Sämtliche Barauslagen entfallen auf diesen Abschnitt und sind der Antragstellerin ‑ mit Ausnahme des nicht verbrauchten Kostenvorschusses ‑ daher zur Gänze zu ersetzen. Ab der Modifizierung ihres Begehrens beträgt ihre Erfolgsquote etwa 2/3, weswegen sie Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer auf diesen Abschnitt entfallenden Kosten hat.

Im Rekurs‑ und Revisionsrekursverfahren waren im Wesentlichen nur mehr die Ausgleichszahlung und das Ratenzahlungsbegehren des Antragsgegners strittig. Der Erfolg der Parteien in diesen Verfahrensabschnitten kann dabei als in etwa gleich groß eingestuft werden, weswegen die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Die Antragstellerin schuldet dem Antragsgegner aber die Hälfte der Pauschalgebühr für das Rekurs‑ und Revisionsrekursverfahren.

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