Rechtssatz
Nicht unter diese Ausnahme fallen Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat.
6 Ob 576/87 | OGH | 19.05.1988 |
Vgl aber; Beisatz: Zur Wertung der Schenkung unter den Ehegatten ist vor allem entscheidend, ob eine von der weiteren Entwicklung der Ehe unabhängige, endgültige Vermögensverschiebung beabsichtigt gewesen ist. (T1) |
1 Ob 197/99y | OGH | 22.02.2000 |
Beisatz: Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind - im Gegensatz zu Schenkungen Dritter - insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in § 82 Abs 1 Z 1 EheG genannten Gründen nicht der Aufteilung unterliegen. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/31 |
2 Ob 25/10f | OGH | 22.12.2010 |
Beisatz: Dies gilt auch für Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile. (T3)<br/>Beisatz: Voraussetzung für die Einbeziehung der von einem Ehegatten dem anderen geschenkten Sachen in das Aufteilungsverfahren ist aber, dass sie entweder zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG) oder zu den ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) gehören. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/164 |
1 Ob 208/19y | OGH | 26.03.2020 |
Beisatz: Und zwar auch dann nicht, wenn es der schenkende Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/22 |
Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00586_8500000_001
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