Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO besteht dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 261 Abs 6 ZPO verstößt.
4 Ob 4/66 | OGH | 25.01.1966 |
Veröff: EvBl 1966/199 S 242 = SozM IVA,281 = Arb 8188 |
1 Ob 266/68 | OGH | 18.10.1968 |
Veröff: RZ 1969,190 |
7 Ob 35/74 | OGH | 21.03.1974 |
Veröff: RZ 1974/89 S 172 |
1 Ob 739/78 | OGH | 08.11.1978 |
Veröff: JBl 1979,547 |
2 Ob 532/79 | OGH | 26.06.1979 |
Veröff: RZ 1981/2 S 17 |
4 Ob 302/80 | OGH | 15.04.1980 |
Beisatz: Also insbesondere bei einer Überweisung ohne entsprechenden Antrag des Klägers. (T1) |
4 Ob 530/81 | OGH | 07.04.1981 |
Beis wie T1; Beisatz: Oder zumindest ohne amtswegige Erörterung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1981/220 = Arb 9964 |
4 Ob 59/82 | OGH | 04.05.1982 |
Beis wie T1 |
7 Ob 615/84 | OGH | 13.09.1984 |
Beisatz: Ein Rechtsmittel in dem ein Verstoß des Erstgerichtes gegen die bindende Wirkung einer bereits vor der Überweisung erfolgten, nicht angefochtenen Zurückweisung gerügt wird, unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO. (T3) |
8 Ob 607/91 | OGH | 16.01.1992 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmsweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären (vgl die bei Simotta, JBl 1988,366 f angeführten Fälle). Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, wenn nur fraglich ist, ob in einem bestimmten Verfahrensstadium dem Überweisungsantrag noch stattgegeben werden durfte (Auseinandersetzung mit der insoweit gegenteiligen Entscheidung 6 Ob 516/85). (T4) |
4 Ob 1639/95 | OGH | 10.10.1995 |
Auch; Beisatz: Der Fall, dass der Überweisungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt wurde, ist dem Fehlen des Überweisungsantrages gleichzuhalten. (T5) |
4 Ob 575/95 | OGH | 10.10.1996 |
Beisatz: Oder wenn die Überweisung keine gesetzliche Grundlage hat. (T6) |
8 Ob 2237/96w | OGH | 16.01.1997 |
Auch; Beis wie T4 nur: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmsweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären. (T7)<br/>Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91). (T8) |
1 Ob 136/98a | OGH | 09.06.1998 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Überweisung aufgrund einer Einrede der prorogablen Unzuständigkeit in einem Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil. (T9) |
10 Ob 59/03d | OGH | 10.02.2004 |
Beis ausdrücklich gegenteilig wie T5; Beisatz: Die Beachtung des von der klagenden Partei zwar nicht mehr in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, aber noch vor der Beschlussfassung des Erstgerichtes über diese Einrede gestellten schriftlichen Überweisungsantrages durch das Erstgericht widerspricht nicht derart den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird. (T10) |
7 Ob 100/08v | OGH | 28.05.2008 |
Beisatz: Hier: Derartige Verstöße wurden nicht geltend gemacht. (T11) |
2 Ob 14/11i | OGH | 17.02.2011 |
Vgl Beis wie T9; Beisatz: Mangelt es schon an einer rechtswirksamen Unzuständigkeitseinrede, kann eine ‑ wenngleich über Antrag der klagenden Partei erfolgte ‑ Überweisung der Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO nicht stattfinden, weil der Ausspruch der Unzuständigkeit für eine solche Überweisung Voraussetzung ist. In einem solchen Fall besteht daher der Rechtsmittelausschluss ebenfalls nicht. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits durch die Klagebeantwortung und einen weiteren Schriftsatz in den Rechtsstreit eingelassen hatte. (T13) |
6 Ob 254/12i | OGH | 31.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Gericht fasst, obwohl die Durchführung eines Verfahrens nach § 37 Abs 3 ASGG geboten gewesen wäre, einen Überweisungsbeschluss. Die Frage, ob in dieser Konstellation trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO eine Anfechtung der Überweisung in Betracht gekommen wäre, wird offen gelassen. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19660125_OGH0002_0040OB00004_6600000_001
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