OGH 4Ob247/05k

OGH4Ob247/05k14.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** GmbH, *****, 2. h*****Gesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, gegen die beklagte Partei G*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), Feststellung (Streitwert 10.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. September 2005, GZ 5 R 157/05b-20, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. Juni 2005, GZ 19 Cg 146/04y-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Der Revision der Klägerinnen wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung - unter Einschluss des bestätigten und des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs - insgesamt zu lauten hat:

„1. Die Beklagte ist schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbeeinrichtungen wie Plakattafeln oder beleuchtete Plakatwechsler ('Rolling Boards') entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder des Bundesstraßengesetzes oder entgegen einer behördlichen Auflage oder wenn hiefür nicht sämtliche Bewilligungen erteilt wurden, aufzustellen und darauf oder darin Werbeplakate oder sonstige Werbemittel anzubringen, insbesondere Plakattafeln außerhalb des Ortsgebietes mit einem Abstand von weniger als 100 m zum Straßenrand zu errichten, Rolling Boards mit einer Standzeit von weniger als 10 Sekunden oder Rolling Boards mit einem Abstand von weniger als 150 m zueinander ohne Synchronschaltung zu betreiben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägerinnen für alle künftigen Schäden, die diesen durch das Aufstellen von Plakattafeln außerhalb des Ortsgebietes mit einem Abstand von weniger als 100 m zum Straßenrand sowie durch das Betreiben von Rolling Boards mit einer Standzeit von weniger als 10 Sekunden oder mit einem Abstand von weniger als 150 m zueinander ohne Synchronschaltung jeweils durch die Beklagte noch entstehen werden, haftet.

3. Den Klägerinnen wird die Ermächtigung erteilt, binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung den stattgebenden Teil des Urteilsspruches im redaktionellen Teil der Zeitschrift 'Horizont' samt vorangehender Überschrift 'Im Namen der Republik' mit Normallettern, wie für redaktionelle Artikel verwendet, mit Fettdruckumrandung und fett gedruckten Namen der Prozessparteien auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen.

4. Das Mehrbegehren, der Beklagten ganz allgemein zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbeeinrichtungen wie Plakattafeln oder beleuchtete Plakatwechsler (Rolling Boards) entgegen einer Rechtsvorschrift aufzustellen und darauf oder darin Werbeplakate oder sonstige Werbemittel anzubringen, wird ebenso wie die Veröffentlichungsermächtigung betreffend die Publikationsmedien 'Kronen Zeitung', 'Wirtschaftsblatt', 'Die Presse' und 'Format', abgewiesen.

5. Die Beklagte ist schuldig, den Klägerinnen die mit 5.361,87 EUR (darin 743,37 EUR USt und 901,65 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagte ist schuldig, den Klägerinnen die mit 4.508,85 EUR (darin 602,94 EUR USt und 891,19 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind in der Plakatierungsbranche tätig. Die Beklagte hat an mehreren Standorten außerhalb der Verkehrstafeln „Ortsende" für Wien Plakattafeln aufgestellt, die sich weniger als 100 m vom Straßenrand entfernt befinden. Sie hat weiters an mehreren Standorten in Wien beleuchtete Plakatwechsler („Rolling Boards") aufgestellt, für die ihr im Juli 2003 mit Bescheiden die Auflage erteilt worden ist, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Standzeit von zehn Sekunden pro Bild nicht unterschritten werden dürfe. Bei zehn dieser Plakatwechsler wurde bis September 2004 die bescheidmäßig vorgeschriebene Standzeit pro Bild unterschritten. Der Beklagten war spätestens im Februar 2004 die Auflage der Behörde bekannt, dass weniger als 150 m voneinander entfernt stehende Plakatwechsler zu synchronisieren sind, um die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz vor Ablenkungen zu gewährleisten. Dennoch hat die Beklagte Plakatwechsler in einem Abstand von unter 150 m in Blickrichtung aufgestellt, ohne sie zu synchronisieren. Erst nach Aufforderung durch die Behörde begann die Beklagte ab Mai 2004, die verlangte Synchronisation herzustellen; diese war im Oktober 2004 abgeschlossen.

Die Klägerinnen begehrten a) die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbeeinrichtungen wie Plakattafeln oder beleuchtete Plakatwechsler („Rolling Boards") entgegen einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Auflage oder wenn hiefür nicht sämtliche Bewilligungen erteilt wurden, aufzustellen und darauf oder darin Werbeplakate oder sonstige Werbemittel anzubringen, insbesondere Plakattafeln außerhalb des Ortsgebietes mit einem Abstand von weniger als 100 m zum Straßenrand zu errichten, Rolling Boards mit einer Standzeit von weniger als 10 Sekunden oder Rolling Boards mit einem Abstand von weniger als 150 m zueinander ohne Synchronschaltung zu betreiben; b) die Feststellung, dass die Beklagte den Klägerinnen für alle künftigen Schäden haftet, die durch deren rechtswidrige Handlungen im Sinne des Klagebegehrens noch entstehen werden. Die Klägerinnen stellten weiters ein fünf Printmedien umfassendes Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagte handle in Wettbewerbsabsicht gesetzwidrig oder zumindest auflagenwidrig und verhalte sich damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Der den Klägerinnen durch das Verhalten der Beklagten entstehende Schaden sei der Höhe nach derzeit noch nicht absehbar, was ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe alle erforderlichen Bewilligungen eingeholt, die Plakatwechsler seien gemäß den behördlichen Auflagen aufgestellt worden, die Standzeit und die Synchronisation sei weder auflagen- noch vorschriftswidrig. Alle Standorte der Plakatwände lägen innerhalb der Wiener Stadtgrenze, also innerhalb des Gemeindegebietes, weshalb § 84 Abs 2 StVO nicht zur Anwendung komme. Die Auslegung, dass als Ortsgebiet das Gemeindegebiet zu verstehen sei, sei eine vertretbare Rechtsansicht. Die Synchronisation mehrerer Plakatwechsler oder eine zu kurze Standzeit seien nicht wettbewerbsrelevant, weil dadurch Werbewirksamkeit oder Auffälligkeit nicht beeinflusst würden. Die Behörde habe die Standzeit mit 10 Sekunden angegeben; der entsprechende Bescheid sei von der Beklagten an ihre französische Unternehmensmutter übermittelt worden, diese habe den Bescheid so verstanden, dass in den 10 Sekunden auch zwei Sekunden Wechselzeit enthalten seien. Nachdem diese unrichtige Ansicht von der Behörde richtiggestellt worden sei, habe die Beklagte unverzüglich die Umstellung in Angriff genommen. Diese sei vor Kenntnis der Klage abgeschlossen gewesen. Vom Erfordernis der Synchronschaltung habe die Beklagte erst im Juni 2004 erfahren. Das Veröffentlichungsbegehren sei nur für ein Printmedium gerechtfertigt.

In der letzten Verhandlung am 26. 4. 2005 bot die Beklagte den Klägerinnen unpräjudiziell den Abschluss eines Vergleichs mit folgendem Inhalt an: Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, Plakattafeln außerhalb des Ortsgebietes mit einem Abstand von weniger als 100 m zum Straßenrand zu errichten und Rolling Boards mit einer Standzeit von weniger als 10 Sekunden oder mit einem Abstand von weniger als 150 m zueinander ohne Synchronschaltung zu betreiben; die Beklagte ermächtigt die Klägerinnen zur Veröffentlichung in der begehrten Art (allein) in der Zeitschrift „Horizont". Die Klägerinnen lehnten das Vergleichsangebot als nicht ausreichend ab.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Feststellungsbegehren zur Gänze sowie dem Urteilsveröffentlichungsbegehren bezüglich der Veröffentlichung in der Zeitschrift „Horizont" Folge und wies das darüber hinausgehende Urteilsveröffentlichungsbegehren - unbekämpft - ab. Der Begriff „Ortsgebiet" in § 84 Abs 2 StVO sei gemäß § 2 Abs 1 Z 15 StVO auszulegen. Die Auffassung der Beklagten, unter Ortsgebiet sei das Gemeindegebiet zu verstehen, sei unhaltbar, gehöre doch jedes Grundstück zu einer Gemeinde, sodass sich nach dieser Interpretation überhaupt kein Grundstück außerhalb des Ortsgebietes befände. Die zu kurze Standzeit bei den Plakatwechslern sei werbewirksam, könne der Autofahrer diesfalls doch in kürzerer Zeit mehrere Plakate sehen, was der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Auch nicht synchron geschaltene Plakatwechsler erhöhten die Werbewirksamkeit. Das Unterlassungsbegehren sei nicht zu weit gefasst, weil wegen der mehrmaligen Verstöße der Beklagten gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften ein allgemein gefasster Unterlassungstitel geboten sei. Das Feststellungsbegehren sei zulässig, weil die Klägerinnen in Zukunft derzeit noch nicht bezifferbare Schadenersatzansprüche geltend machen könnten. Die Veröffentlichung müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen und durch ein Aufklärungsinteresse gerechtfertigt sein; hier sei die Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift ausreichend.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, soweit es dem Feststellungsbegehren stattgab, und wies das darüber hinaus noch streitanhängige Begehren ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte räume ein, dass sie die Plakattafeln gesetzwidrig außerhalb des Ortsgebiets ohne behördliche Bewilligung in einem Abstand von unter 100 m zum Straßenrand aufgestellt habe; ihre irrige Rechtsansicht sei nicht vertretbar gewesen. Die zu kurzen Standzeiten und die unterlassene Synchronisation der Plakatwechsler hätten einen Wettbewerbsvorteil für die Beklagte bewirkt, weil durch kürzere Standzeiten mehr Personen eine Werbebotschaft wahrnehmen könnten und fehlende Synchronisation zu einer höheren Auffälligkeit führe. Das Unterlassungsbegehren sei unberechtigt, weil durch das Vergleichsanbot, das alles umfasst habe, was die Klägerinnen mit ihrem Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren hätten gewinnen können, die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. In seinem allgemeinen Teil, soweit nämlich der Beklagten das Aufstellen von Werbeeinrichtungen entgegen einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Auflage oder ohne vorherige Einholung sämtlicher Bewilligungen untersagt werden solle, sei das Unterlassungsgebot unbestimmt und damit nicht berechtigt; soweit das Unterlassungsbegehren bestimmte Verhaltensweisen umschreibe, sei es - ebenso wie eine ausreichende Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung - Gegenstand des angebotenen Vergleichs gewesen. Zum Feststellungsbegehren enthalte die Berufung keine Ausführungen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens richtet sich die Revision der Beklagten, gegen den abweisenden Teil dieses Urteils die Revision der Klägerinnen; nur das Rechtsmittel der Klägerinnen ist zulässig und teilweise berechtigt.

I. Zur Revision der Beklagten

Die Zulassungsbeschwerde wendet sich allein gegen die Berechtigung des Feststellungsbegehrens. Die Beklagte übersieht, dass sie diese Frage nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsrüge vor dem Berufungsgericht gemacht hat. Wurde aber die Entscheidung erster Instanz nur in einem selbstständig beurteilbaren Teilbereich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp; siehe Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5; Zechner in Fasching, ZPO² § 503 Rz 56 iVm 191, je mwN; RIS-Justiz RS0043573 [T29, T33, T36]).

II. Zur Revision der Klägerinnen

1. Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Unterlassungsgebot sei in seinem allgemeinen Teil zu unbestimmt, weil es insoweit keine konkret umschriebenen Verhaltensweisen umfasse. Insbesondere in Verbindung mit konkreten Einzelverboten sei eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots zulässig.

Unterlassungsgeboten darf eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp: 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vgl auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]).

Der Oberste Gerichtshof hat das Begehren, „die gesetzwidrige Bewerbung der Letztverbraucher" zu unterlassen, als völlig unbestimmt beurteilt (4 Ob 362/86). Zur Fassung des Unterlassungsbegehrens „entgegen einer Rechtsvorschrift oder wenn hiefür nicht alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden" hat der 3. Senat ausgesprochen, es sei vertretbar, wenn dieser Titel wegen Unbestimmtheit als nicht vollstreckbar beurteilt wird (3 Ob 119/05d).

Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so kann das allgemeine Gebot, Werbeeinrichtungen nicht entgegen einer Rechtsvorschrift aufzustellen, als zu unbestimmt nicht erlassen werden (so schon 4 Ob 177/05s und 4 Ob 180/05g). Es ist als bloße Aufforderung zu verstehen, nicht rechtswidrig zu handeln. Die Klägerinnen haben (nur) die Verletzung der Straßenverkehrsordnung und des Bundesstraßengesetzes geltend gemacht; ein auf einen solchen Verstoß abstellendes Unterlassungsgebot ist vom begehrten Gebot umfasst und aus den genannten Gründen (Schutz des Klägers vor allzu leichten Umgehungen durch den Beklagten) auch berechtigt.

Die Klägerinnen begehren weiters, der Beklagten das genannte Verhalten auch dann zu untersagen, wenn hiebei gegen eine behördliche Auflage verstoßen oder wenn dafür nicht alle Bewilligungen vorliegen. Mit diesem Gebot werden die Auflagen und Bewilligungen zwar nicht näher beschrieben; es sind aber eindeutig jene Bewilligungen gemeint, die vor dem Aufstellen von Werbeträgern auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den einschlägigen Vorschriften im Verwaltungsverfahren zu erwirken sind; klar ist auch, dass die in solchen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden müssen. Damit ist hinreichend bestimmt, wie sich die Beklagte verhalten muss, um dem Unterlassungsgebot zu entsprechen.

Der von der Beklagten in der Verhandlung angebotene Unterlassungsvergleich war daher - gemessen am berechtigten Anspruch - zu eng gefasst. Er hat den Klägerinnen nicht alles geboten, was sie durch ein ihrem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätten erlangen können, nämlich einen Titel, welcher sie auch dann zur Exekution nach § 355 EO berechtigt, wenn die Beklagte durch das Aufstellen von Werbeeinrichtungen in anderer Weise als durch zu geringe Abstände, zu geringe Standzeiten oder fehlende Synchronschaltung gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Bundesstraßengesetz verstößt, ihr erteilte Auflagen nicht einhält oder notwendige Bewilligungen nicht eingeholt hat. Damit besteht die Wiederholungsgefahr nach wie vor und das Unterlassungsbegehren ist im aufgezeigten Umfang ebenso berechtigt wie - in seinem noch streitgegenständlichen Umfang - das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.

2. Dass das Berufungsgericht - wie unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit aufgezeigt - unzutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe bereits bei Abgabe ihres Vergleichsangebots ihr rechtswidriges Verhalten eingestellt und den rechtmäßigen Zustand hergestellt, ändert am zuvor gewonnenen Ergebnis nichts.

3. Der Revision ist teilweise Folge zu geben. Das Unterlassungsgebot war dabei durch Nennung der in der Klage angeführten Gesetze ausreichend zu verdeutlichen und das unbestimmte Mehrbegehren abzuweisen.

4. Der Zuspruch betreffend die Urteilsveröffentlichung war gem § 25 Abs 1 UWG als Ermächtigung zu fassen. Eine unbefristete Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist in § 25 Abs 3 UWG nicht vorgesehen. Haben die Verletzten - wie hier - keine Frist in ihr Urteilsbegehren aufgenommen, nimmt dies ihrem Begehren nicht die Bestimmtheit und zieht damit noch nicht dessen Abweisung nach sich. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall in analoger Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO (mag es hier auch nicht um die Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern die Befristung einer Ermächtigung zum Handeln gehen) von Amts wegen eine angemessene Frist beizusetzen (vgl 4 Ob 216/04z = MR 2005, 132 - Format Money II; RIS-Justiz RS0119654).

5. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerinnen sind mit ihrem teilweise zu unbestimmt gefassten Unterlassungbegehren zu rund 10 %, mit ihrem Urteilsveröffentlichungsbegehren weit überwiegend (rund 80 %) unterlegen, woraus sich eine Obsiegensquote von insgesamt rund 75 % ergibt. Sie erhalten deshalb die Hälfte ihrer Vertretungskosten und drei Viertel der Barauslagen ersetzt. Im Berufungsverfahren (Bemessungsgrundlage 37.000 EUR) hat die Beklage mit rund 10 % ihres Begehrens obsiegt, im Revisionsverfahren (Bemessungsgrundlage 27.000 EUR) haben die Klägerinnen mit rund 90 % ihres Begehrens obsiegt.

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