OGH 4Ob216/04z

OGH4Ob216/04z11.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 27.252,32 EUR), Vernichtung (Streitwert 1.816,82 EUR), Beseitigung (Streitwert 1.816,82 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 3.633,64 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.633,64 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2004, GZ 4 R 42/04g-42, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. August 2003, GZ 39 Cg 80/01k-38, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung, die im Übrigen bestätigt wird, wird in ihrem Ausspruch über die Veröffentlichungsermächtigung (Punkt II. des Spruchs) dahin ergänzt, dass die Frist zur Veröffentlichungsermächtigung mit 6 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung bestimmt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.377,90 EUR (darin 229,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt im Sicherungsverfahren wird auf die dort ergangene Entscheidung 4 Ob 124/02t = MR 2002, 325 - Format Money verwiesen. Im Hauptverfahren wendete die Beklagte noch ein, das Zeichen "Money" werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit einer periodischen Druckschrift nicht als Herkunftshinweis verstanden und besitze keine Kennzeichnungskraft. Unter Berücksichtigung der geringen Verbreitung des Printmediums der Klägerin im Inland besäßen die darin enthaltenen Aktienkurstabellen hier keine Verkehrsbekanntheit.

Die Klägerin stellte zuletzt folgendes Begehren (ON 35):

1. Die Beklagte ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen,

a) die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2002, 4 Ob 124/02t, abgebildeten Form, als Titel für eine Rubrik eines Nachrichten- oder Wirtschaftsmagazins oder für ein Geld-, Nachrichten-, Wirtschafts- oder Anlegermagazin zu verwenden; hilfsweise: die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2002, 4 Ob 124/02t, abgebildeten Form, als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin zu verwenden;

b) Aktienkurse in Tabellen mit abgegrenzten Feldern für Analytenempfehlungen darzustellen, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analyten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt werden;

hilfsweise: Aktienkurse in Tabellen mit abgegrenzten Farbfeldern für Analystenempfehlungen darzustellen, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt werden;

hilfsweise: Aktienkurse in Tabellen mit abgegrenzten Farbfeldern mit unterscheidbaren Hintergrundfarben (jeweils für "Kauf", "Halten" oder "Verkauf") für Analystenempfehlungen darzustellen, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt werden.

2. Die Beklagte ist weiters schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen, die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY" in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2002, 4 Ob 124/02t, abgebildeten Form (mit oder ohne der senkrechten Leiste "FORMAT") in Ankündigungen oder in der Werbung für Geld-, Nachrichten-, Wirtschafts- oder Anlegermagazine, insbesondere in Werbungen in der Zeitschrift "NEWS" für den Kauf der Zeitschrift "FORMAT", zu benutzen;

hilfsweise: Die Beklagte ist weiters schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen, die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY" in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2002, 4 Ob 124/02t, abgebildeten Form (mit oder ohne die senkrechte Leiste "FORMAT") in Ankündigungen oder in der Werbung für Geldmagazine, insbesondere in Werbungen in der Zeitschrift "NEWS" für den Kauf der Zeitschrift "FORMAT", zu benutzen.

3. Die Beklagte ist weiters schuldig, sämtliche Exemplare der in ihrem Eigentum stehenden Ausgaben des Magazins "FORMAT" zu vernichten, in denen entweder

a) die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2002, 4 Ob 124/02t, abgebildeten Form, als Titel oder Kennzeichen verwendet wurden, oder

b) Aktienkurse in Tabellen mit Farbfeldern für Analystenempfehlungen dargestellt wurden, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt wurden;

hilfsweise: Die Beklagte ist weiters schuldig, hinsichtlich sämtlicher Exemplare der in ihrem Eigentum stehenden Ausgaben des Magazins "FORMAT", in denen entweder

a) die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2002, 4 Ob 124/02t, abgebildeten Form, als Titel oder Kennzeichen verwendet wurden, oder

b) Aktienkurse in Tabellen mit Farbfeldern für Analystenempfehlungen dargestellt wurden, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt wurden, die diesbezüglichen Stellen oder Teile zu entfernen oder durch Anschwärzung auf Dauer unkenntlich zu machen.

4. Die Beklagte ist weiters schuldig, sämtliche Exemplare der in ihrem Eigentum stehenden Ausgaben des Magazins "NEWS" zu vernichten, in denen die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY" in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2002, 4 Ob 124/02t, abgebildeten Form (mit oder ohne die senkrechte Leiste "FORMAT") zur Ankündigung oder Werbung für den Kauf der Zeitschrift "FORMAT" benutzt wurden;

hilfsweise: Die Beklagte ist weiters schuldig, hinsichtlich sämtlicher Exemplare der in ihrem Eigentum stehenden Ausgaben des Magazins "NEWS", in denen die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY" in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2002, 4 Ob 124/02t, abgebildeten Form (mit oder ohne die senkrechte Leiste "FORMAT") zur Ankündigung oder Werbung für den Kauf der Zeitschrift "FORMAT" benutzt wurden, die diesbezüglichen Stellen oder Teile zu entfernen oder durch Anschwärzung auf Dauer unkenntlich zu machen.

5. Die Beklagte ist weiters schuldig, über den Verkauf (gegenüber Lesern und Anzeigenkunden) und Vertrieb von Ausgaben der Zeitschriften "FORMAT" und "NEWS", die den Unterlassungsbegehren unter den Punkten 1. und 2. widersprechen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie diese Rechnungslegung auf Wunsch der Klägerin durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen, und zwar hinsichtlich

- der Druckauflagen der relevanten Ausgaben der Magazine "FORMAT" und

"NEWS";

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 25 Abs 3 UWG unrichtig angewendet hat; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.

1. Zu den Unterlassungsansprüchen

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die konkrete Gestaltung der einander im Verfahren gegenüberstehenden Magazintitel ähnlich ist. Sie vertritt aber die Auffassung, das Unterlassungsgebot sei in seinem Punkt 1.a des Spruchs der angefochtenen Entscheidung zu weit gefasst, weil es sich nicht am konkreten Verstoß orientiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass das vom Berufungsgericht erlassene Unterlassungsgebot im Einklang mit der Rechtsprechung steht, wonach Unterlassungsgeboten eine weitere Fassung gegeben werden darf, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733).

Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz (Nichteinholung eines Sachverständigen-Gutachtens) behandelt und verneint; daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (10 ObS 236/89 = SZ 62/157; 8 Ob 253/99k; 4 Ob 19/04d uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3). Gleiches gilt im Übrigen für die unterlassene Vernehmung der Zeugen Dr. L***** (Punkt 3.2.2. der Revision) und Mag. F***** (Punkt 5.5. der Revision).

Zum Unterlassungsgebot in Punkt 1.b des Spruchs des angefochtenen Urteils vertritt die Beklagte die Auffassung, dieses sei zu weit gefasst, weil es nicht darauf abstelle, dass die Analystenempfehlungen in der letzten Tabellenspalte angeführt würden. Damit verkennt die Revisionswerberin, dass - wie schon im Sicherungsverfahren näher ausgeführt - die wettbewerbliche Eigenart der von ihr nachgeahmten Tabellen-Gestaltung allein von der grafischen Ausgestaltung der Analystenempfehlungen, nicht hingegen davon abhängt, an welcher Stelle der Tabelle sich diese Empfehlungen befinden. Die Vorinstanzen sind zu diesem Teil des Begehrens davon ausgegangen, dass die seit März 2000 im Inland veröffentlichten Aktienkurstabellen der Klägerin ausreichend Verkehrsbekanntheit erreicht haben; dieses Ergebnis der Tatsacheninstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht in Frage gestellt werden. Weshalb Verwechslungsgefahr (hier: im weiteren Sinne) schon deshalb auszuschließen sein soll, weil die Aktienkurstabellen Bestandteile verschiedener Medien mit unterschiedlichen Titeln seien, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit ist gegenüber der Rechtslage im Sicherungsverfahren keine Änderung eingetreten; die Beklagte ist auf die Begründung des dort ergangenen Beschlusses 4 Ob 124/02t = MR 2002, 325 - Format Money zu verweisen.

2. Zum Beseitigungsanspruch

Gemäß § 15 UWG umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht des Verletzten, die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu verlangen. Besteht demnach - wie zuvor dargelegt - der Unterlassungsanspruch zu Recht, folgt daraus auch die Berechtigung des Beseitigungsbegehrens; zu dessen Umfang und Inhalt enthält das Rechtsmittel keine näheren Ausführungen.

3. Zum Rechnungslegungsanspruch

Wer fremde Arbeitsergebnisse unter sittenwidrigen Begleitumständen nachahmt, greift in eine geschützte Rechtsposition ein, zieht aus den Leistungen eines anderen ungerechtfertigten Nutzen und muss die Bereicherung herausgeben. Zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu (4 Ob 309/98i = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM).

Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - eindeutig und bestimmt festgelegt, indem auf jene Ausgaben des Magazins der Beklagten Bezug genommen wird, die dem Unterlassungsbegehren widersprechen. Besondere Schwierigkeiten beim Vollzug dieses Titels im Exekutionsverfahren sind nicht erkennbar. Nach welcher betriebswirtschaftlichen Kostenberechnungsmethode die auf Grund der titelwidrigen Magazinausgaben erzielten Anzeigenerlöse der Beklagten zu ermitteln sind, ist nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens; diese Frage wird gegebenenfalls im Rahmen der Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruchs zu prüfen sein.

Ein ziffernmäßiges Zahlungsbegehren hat die Klägerin (noch) nicht gestellt. Die in der Revision angestellten Überlegungen zur Höhe des Anspruchs auf angemessenes Entgelt und dazu, ob und in welcher Höhe die Beklagte einen Nutzen aus dem ihr vorzuwerfenden Rechtsbruch gezogen hat, können daher hier auf sich beruhen.

4. Zum Zwischenantrag auf Feststellung

Die Revision verweist dazu lediglich auf Ausführungen unter Punkt

3.1.3. der Rechtsmittelschrift. Ein solcher Abschnitt besteht aber nicht; insoweit ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

5. Zum Anspruch auf Veröffentlichungsermächtigung

Die Beklagte stellt das Veröffentlichungsinteresse im - in Deutschland erscheinenden - Magazin der Klägerin mit dem Argument in Frage, die beanstandeten Veröffentlichungen seien nicht dort erfolgt, das Unterlassungsbegehren beziehe sich nur auf das Inland. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Leserkreis des Magazins der Klägerin durchaus gefährdet war, einem Irrtum über die betriebliche Herkunft des (auch in Deutschland erhältlichen) Magazins der Beklagten zu unterliegen. Die Aufklärung (auch) dieser Personengruppe über den von der Beklagten zu verantwortenden Rechtsbruch ist daher geboten. Zutreffend zeigt die Beklagte jedoch auf, dass die Vorinstanzen der Klägerin - insoweit ihrem Begehren folgend - entgegen § 25 Abs 3 UWG keine Frist zur Urteilsveröffentlichung gesetzt haben. Die Beklagte hat schon im Berufungsverfahren die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung bekämpft. Sie hat ihre Rechtsrüge auch gesetzmäßig ausgeführt, weshalb das Berufungsgericht gehalten war, die Rechtmäßigkeit dieses Teils der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin einer Prüfung zu unterziehen. Von einer im Berufungsverfahren unterbliebenen Rechtsrüge, die im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden darf, kann daher bei dieser Sachlage - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - keine Rede sein.

Eine unbefristete Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist in § 25 Abs 3 UWG nicht vorgesehen. Hat der Verletzte - wie hier - keine Frist in sein Urteilsbegehren aufgenommen, nimmt dies seinem Begehren nicht die Bestimmtheit und zieht damit - entgegen der Argumentation der Beklagten - noch nicht dessen Abweisung nach sich. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall in analoger Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO (mag es hier auch nicht um die Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern die Befristung einer Ermächtigung zum Handeln gehen) von Amts wegen eine angemessene Frist beizusetzen (vgl RIS-Justiz RS0033314 [T4]).

Der Revision ist in diesem Punkt Folge zu geben und die Veröffentlichungsermächtigung um die angemessene Frist von 6 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung an die Klägerin zu ergänzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Der geringfügige Rechtsmittelerfolg der Klägerin wirkt sich bei der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch nicht aus.

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