OGH 1Ob362/48 (RS0004864)

OGH1Ob362/4821.12.2022

Rechtssatz

a) Einstweilige Verfügungen können nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (§ 381 Z 1 EO), nicht aber zu dem Zweck, um die Prozessführung zu sichern oder gar erst zu ermöglichen.

b) Der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung ist abzuweisen.

Normen

EO §378 A
EO §389 IIIA
EO §389 VI

1 Ob 362/48OGH27.10.1948

Veröff: SZ 21/148

6 Ob 208/70OGH11.11.1970

nur: b) Der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung ist abzuweisen. (T1) Veröff: SZ 43/199 = EvBl 1971/154 S 270

6 Ob 99/72OGH10.05.1972

nur: a) Einstweilige Verfügungen könne nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte. (T2) Veröff: SZ 45/61 = EvBl 1972/349 S 663

4 Ob 306/73OGH06.03.1973

nur T2 und T1; Veröff: ÖBl 1973,56

3 Ob 561/77OGH21.06.1977

nur T1; Beisatz: "Garnitur Bergmann, 4101 Eiche, Stoff H 4873", unbestimmtes Exekutionsobjekt. (T3)

7 Ob 633/80OGH17.07.1980

nur T2; nur T1; Beisatz: Ist das Klagebegehren so mangelhaft, dass es einen Prozesserfolg nie herbeiführen könnte, kommt auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruches nicht in Betracht. (T4)

4 Ob 367/82OGH09.11.1982

nur T1

1 Ob 828/82OGH12.01.1983

nur T1

1 Ob 601/84OGH27.06.1984

Auch, nur T2

4 Ob 362/86OGH29.09.1986

nur T1; Beisatz: Auch wenn sich aus den vorgelegten Werbeanzeigen Verstöße gegen die Werbebeschränkungen ergeben sollten, darf das Gericht von sich aus diese nicht spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. (T5)

1 Ob 27/91OGH18.09.1991

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ist der klageweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet (hier: unbestimmtes Unterlassungsbegehren), ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix 2829). (T5) Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179

4 Ob 167/97fOGH27.05.1997

nur T1; Beisatz: Das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. (T6)

1 Ob 162/00fOGH30.01.2001

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Klagebegehren muss nach den Gegebenheiten des besonderen Falls die Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht. (T7)

3 Ob 223/03wOGH22.10.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Mangels der erforderlichen bestimmten Bezeichnung des behaupteten Anspruchs ist der Sicherungsantrag abzuweisen. (T8)

2 Ob 57/04bOGH24.03.2004

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der näher umschriebene Sicherungsantrag eines Asylwerbers auf Bundesbetreuung wurde vorliegend als ausreichend bestimmt angesehen. (T9)

4 Ob 140/06aOGH28.09.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Daher ist es nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen," zu verbieten. (T10)

4 Ob 29/07dOGH23.04.2007

Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/61

6 Ob 200/14aOGH19.03.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

6 Ob 125/22hOGH29.08.2022

Beis wie T8

6 Ob 124/22mOGH21.12.2022

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19481027_OGH0002_0010OB00362_4800000_001