European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120147
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.240,82 EUR (darin enthalten 373,47 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte zuletzt 52.280,52 EUR sA. Die Streitteile schlossen in der Tagsatzung am 28. 6. 2017 einen bedingten gerichtlichen Vergleich, der nach seinem Punkt 3. rechtswirksam werden sollte, „wenn er nicht von der Klägerin oder der Beklagten binnen 14 Tagen widerrufen wird“.
In der von beiden Parteienvertretern unterschriebenen, als „Gemeinsame Mitteilung" bezeichneten und von der beklagten Partei am 12. 7. 2017 eingebrachten Eingabe wurde bekannt gegeben, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, die Frist zum Widerruf des Vergleichs bis zum 31. 8. 2017 zu verlängern. Gleichzeitig stellten die Parteien den Antrag, das Gericht möge die Frist zum Widerruf des Vergleichs bis zum 31. 8. 2017 verlängern.
Das Erstgericht wies den Fristerstreckungsantrag mit der Begründung zurück, dass die von den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist mit materiell‑rechtlicher Wirkung nicht erstreckbar sei und daher eine derartige Erstreckung lediglich einvernehmlich von den Parteien im Rahmen eines neuerlich in der mündlichen Verhandlung zu schließenden Prozessvergleichs möglich wäre. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 14. 7. 2017 zugestellt. Dagegen erhob die beklagte Partei am 28. 7. 2017 – vorerst – einen Rekurs, den sie jedoch mit Schriftsatz vom 31. 8. 2017 ausdrücklich wieder zurücknahm. Gleichzeitig erklärte sie in diesem Schriftsatz vom 31. 8. 2017 den Widerruf des Vergleichs „in der zwischen den Parteien einvernehmlich bis zum 31. 8. 2017 verlängerten Widerrufsfrist“ und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.
Das Erstgericht nahm die Zurücknahme des Rekurses zur Kenntnis und wies den Vergleichswiderruf als verspätet zurück, weil die Widerrufsfrist aus den im Beschluss vom 13. 7. 2017 angeführten Gründen abgelaufen sei. Den Fortsetzungsantrag wies es zurück, weil das Verfahren mit dem rechtswirksamen Vergleich beendet worden sei.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge. Es könne dahinstehen, ob die außergerichtliche Vereinbarung der Parteien über die Verlängerung der Widerrufsfrist prozessuale Wirkungen entfalte, weil die beklagte Partei die Zurückweisung ihres Antrags auf Kenntnisnahme von bzw Genehmigung der Erstreckung der Widerrufsfrist unbekämpft gelassen habe. Der Vergleich entfalte daher mangels fristgerecht erklärten Widerrufs prozessbeendende Wirkung. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auswirkung einer Vereinbarung über die Verlängerung der Widerrufsfrist vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei, der auf eine Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und darauf abzielt, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die klagende Partei, dem Revisionsrekurs den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Ungeachtet des Umstands, dass zwar ein zur Gänze bestätigender Beschluss des Rekursgerichts vorliegt, ist das Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig. Der beklagten Partei wurde nämlich durch die von ihr angefochtenen Beschlüsse die Fortsetzung des Verfahrens verweigert und ihr Rechtsschutzanspruch, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint, sodass die Ausnahmebestimmung des zweiten Falls des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zum Tragen kommt (7 Ob 94/04f mwN).
2. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs bejaht. Eine derartige Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, der unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen wurde, tritt mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist ein (RIS‑Justiz RS0037373). Nur der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs und damit das Entstehen eines Exekutionstitels (RIS‑Justiz RS0037366).
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiell‑rechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen (RIS‑Justiz RS0123225). In diesem Regelfall hat der gerichtliche Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RIS‑Justiz RS0032587; Klicka in Fasching/Konecny §§ 204–206 ZPO Rz 8 [„Doppelfunktionalität“]).
4. Das hat aber nicht zur Folge, dass ein Prozessvergleich als Gesamtgeschäft (im Sinne der Lehre von der Doppelnatur) zu deuten ist. Nach richtiger Ansicht ist ein gerichtlicher Vergleich vielmehr als Doppeltatbestand zu qualifizieren, was zu einer gewissen Unabhängigkeit der prozessualen von der materiell‑rechtlichen Vergleichsseite führt (in diesem Sinn etwa 3 Ob 210/97x = SZ 70/120; 1 Ob 157/01x; Gitschthaler in Rechberger 4 §§ 204–206 ZPO Rz 6 mwN auf die wohl hA vom Doppeltatbestand). Ein Prozessvergleich kann demnach prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt (RIS‑Justiz RS0032546).
5. Das kann auch bei der Frage der Wirksamkeit eines bedingten Vergleichs zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag wirksam zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht (RIS‑Justiz RS0032464).
5.1 Ein mit Vorbehalt des Widerrufs vor Gericht geschlossener Vergleich kann nur dem Gericht gegenüber rechtswirksam widerrufen werden; trotzdem kann die materiell‑rechtliche Wirksamkeit desselben durch Übereinkunft der Parteien oder durch außergerichtlichen Widerruf behoben werden (2 Ob 440/50 = SZ 23/340).
5.2 Die prozessbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen (7 Ob 35/99v). Der durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs (prozessual wirksam) beendete Rechtsstreit kann daher selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird (RIS‑Justiz RS0037210). Materiell‑rechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall – selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleichs anstreben wollten – unwirksam (7 Ob 35/99v).
6. Die (prozessuale) Frage, ob ein Vergleich den Prozess tatsächlich beendet, ist nach dem zuvor Gesagten ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann von den Parteien nur durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0000093; RS0032464).
7. Aus den aufgezeigten Grundsätzen folgt, dass die dem Erstgericht angezeigte außergerichtliche Einigung der Parteien über die Verlängerung der Widerrufsfrist keine prozessuale Auswirkung auf das Anlassverfahren hat und daher nicht geeignet ist, die anlässlich des gerichtlichen Vergleichs festgelegte Widerrufsfrist mit Auswirkung auf den Eintritt seiner prozessbeendenden Wirkung zu modifizieren.
8. Aus dem Umstand, dass auch die ursprüngliche Länge der Widerrufsfrist durch die Parteien bestimmt worden ist (idS Klicka in Fasching/Konecny §§ 204–206 ZPO Rz 31), lässt sich ein gegenteiliges Ergebnis nicht zwingend begründen. Ein gerichtlicher Vergleich ist gerade durch die Einbindung des Gerichts und die Regeln der §§ 204 und 206 ZPO geprägt. Dem Richter ist es auch untersagt, jeden von den Parteien beabsichtigten Vergleich zu protokollieren (Gitschthaler in Rechberger 4 §§ 204–206 ZPO Rz 17). Auch aufgrund dieses Systems können die prozessualen Wirkungen des ursprünglichen Vergleichs mit einer nachträglichen außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien nicht modifiziert werden.
9. Ob die zwischen den Parteien vereinbarte Widerrufsfrist bei außergerichtlicher Einigung der Parteien auf Antrag beschlussmäßig erstreckt werden kann, muss nicht näher untersucht werden, weil der entsprechende zurückweisende Beschluss des Erstgerichts rechtskräftig wurde und damit nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist.
10. Die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren mit einem rechtswirksamen Vergleich beendet wurde, sodass dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben war.
11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO.
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