OGH 2Ob136/07z (RS0123225)

OGH2Ob136/07z21.11.2017

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zum Ausdruck bringen.

Normen

ABGB §863 M
ABGB §1380 G
ZPO §204 B
ZPO §204 E1

2 Ob 136/07zOGH24.01.2008

Veröff: SZ 2008/11

4 Ob 219/17kOGH21.11.2017

Veröff: SZ 2017/134

Dokumentnummer

JJR_20080124_OGH0002_0020OB00136_07Z0000_001