OGH 3Ob600/86 (RS0000093)

OGH3Ob600/8615.10.1986

Rechtssatz

Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.

Normen

EO §1 Z5 IIE
ZPO §204 D
ZPO §204 G
ZPO §204 F4

3 Ob 600/86OGH15.10.1986

Veröff: SZ 59/170 = JBl 1987,122

3 Ob 116/86OGH03.12.1986

Veröff: EFSlg 52165 (5)

10 ObS 144/91OGH28.05.1991

Auch; Veröff: SSV-NF 5/59

4 Ob 560/91OGH03.12.1991
1 Ob 2066/96xOGH04.06.1996

nur: Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. (T1)

6 Ob 192/98yOGH16.07.1998

Vgl; nur T1; Beisatz: Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleiches wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht. (T2)

6 Ob 112/99kOGH20.05.1999

nur: Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden. (T3)

6 Ob 49/00zOGH17.05.2000

Beisatz: Hier: Das vom Richter und den Parteien unterschriebene "Deckblatt" des Protokolls enthält nur die Angaben des § 207 ZPO, nicht aber die im § 212a Abs 1 ZPO geforderte Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird. Die hergestellte Protokollabschrift wurde weder vom Richter noch von den Parteien gefertigt. Wegen der Verletzung von Protokollierungsvorschriften liegt hier kein wirksamer prozessbeendender Gerichtsvergleich vor. (T4)

1 Ob 159/01sOGH07.08.2001

nur T3; Veröff: SZ 74/134

4 Ob 243/01sOGH16.10.2001

Auch; nur T1

8 Ob 222/02hOGH22.05.2003

Beisatz: Die Frage der prozessualen Wirksamkeit eines Vergleichs ist, ebenso wie jene der Rechtskraft des Urteils (§ 411 Abs 2 ZPO), stets von Amts wegen zu prüfen. (T5); Beisatz: Ist der Fortsetzungsantrag das geeignete Mittel, um die prozessuale Unwirksamkeit eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs geltend zu machen, dann ist darüber auch in diesem Verfahren meritorisch zu entscheiden. (T6)

5 Ob 209/07gOGH05.02.2008
3 Ob 171/10hOGH13.10.2010

Beisatz: Die Ausschließlichkeit des Fortsetzungsantrags wurde bereits zu 6 Ob 49/00z ausgesprochen. (T7)

3 Ob 130/12gOGH08.08.2012

Auch; Beis wie T7

3 Ob 163/13mOGH21.08.2013
8 Ob 9/15dOGH26.02.2015

Auch

4 Ob 219/17kOGH21.11.2017

Veröff: SZ 2017/134

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0030OB00600_8600000_001

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