Rechtssatz
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.
1 Ob 2066/96x | OGH | 04.06.1996 |
nur: Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. (T1) |
6 Ob 192/98y | OGH | 16.07.1998 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleiches wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht. (T2) |
6 Ob 112/99k | OGH | 20.05.1999 |
nur: Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden. (T3) |
6 Ob 49/00z | OGH | 17.05.2000 |
Beisatz: Hier: Das vom Richter und den Parteien unterschriebene "Deckblatt" des Protokolls enthält nur die Angaben des § 207 ZPO, nicht aber die im § 212a Abs 1 ZPO geforderte Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird. Die hergestellte Protokollabschrift wurde weder vom Richter noch von den Parteien gefertigt. Wegen der Verletzung von Protokollierungsvorschriften liegt hier kein wirksamer prozessbeendender Gerichtsvergleich vor. (T4) |
8 Ob 222/02h | OGH | 22.05.2003 |
Beisatz: Die Frage der prozessualen Wirksamkeit eines Vergleichs ist, ebenso wie jene der Rechtskraft des Urteils (§ 411 Abs 2 ZPO), stets von Amts wegen zu prüfen. (T5); Beisatz: Ist der Fortsetzungsantrag das geeignete Mittel, um die prozessuale Unwirksamkeit eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs geltend zu machen, dann ist darüber auch in diesem Verfahren meritorisch zu entscheiden. (T6) |
3 Ob 171/10h | OGH | 13.10.2010 |
Beisatz: Die Ausschließlichkeit des Fortsetzungsantrags wurde bereits zu 6 Ob 49/00z ausgesprochen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0030OB00600_8600000_001
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