OGH 3Ob49/90 (RS0037366)

OGH3Ob49/9029.8.1990

Rechtssatz

Der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleiches und damit das Entstehen eines Exekutionstitels. Einer später abgegebenen Erklärung, den Widerruf zurückzuziehen, um die Wirkungen des Vergleiches wieder eintreten zu lassen, kommt nur mehr rechtsgeschäftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleiches wiederherstellen.

Normen

ZPO §204 H

3 Ob 49/90OGH29.08.1990
2 Ob 136/07zOGH24.01.2008

Veröff: SZ 2008/11

4 Ob 219/17kOGH21.11.2017

Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/134<br/>

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_0030OB00049_9000000_002

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