OGH 1Ob59/75 (RS0037210)

OGH1Ob59/7521.5.1975

Rechtssatz

Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben (SZ 4/58, Pollak, System 420) oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird (SZ 22/52, Holzhammer in Festschrift, 223 f).

Normen

ZPO §204 F1

1 Ob 59/75OGH21.05.1975
5 Ob 782/80OGH24.02.1981

nur: Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben. (T1)

5 Ob 525/82OGH09.03.1982

nur: Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. (T2) Beisatz: Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG. (T3) Veröff: EvBl 1982/160 S 519

9 ObA 1004/91OGH08.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Ein gerichtlicher Vergleich kann wegen Irrtums nur mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs angefochten werden. (§ 48 ASGG). (T4)

3 Ob 107/99bOGH14.07.1999

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ein gerichtlicher Vergleich kann nur mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs angefochten werden. (T5)

9 ObA 14/01aOGH24.01.2001

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 219/17kOGH21.11.2017

Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T6)<br/>Veröff: SZ 2017/134

Dokumentnummer

JJR_19750521_OGH0002_0010OB00059_7500000_001

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