OGH 4Ob196/00b (RS0114366)

OGH4Ob196/00b16.12.2021

Rechtssatz

In der Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von Produkt- oder Verpackungsaufschriften, die einen Irrtum über die Herkunft ausschließen sollen, ist auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher, abhängt und beispielsweise dort eher gering, also flüchtig sein wird, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht. Handelt es sich hingegen bei den angebotenen Waren um solche von nicht unerheblichem Preis und einer nicht nur kurzen Lebensdauer, wird der an einem Erwerb interessierte, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine entsprechende Ankündigung in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit normaler Aufmerksamkeit zuwenden; er wird einer Kaufentscheidung erfahrungsgemäß erst dann nähertreten, wenn er sich weiter informiert hat.

Normen

UWG §1 D3a
UWG §1 Abs1 Z2 C10
UWG §2 A2
UWG §9a

4 Ob 196/00bOGH24.10.2000

Veröff: SZ 73/161

4 Ob 171/06kOGH19.12.2006

Auch; Beisatz: Maßgebend für die Verkehrsauffassung ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/188

4 Ob 93/07sOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Irreführung nach § 2 UWG. (T2)

4 Ob 127/07sOGH10.07.2007

Beis wie T1

4 Ob 195/07sOGH13.11.2007

Auch; Beis wie T1

4 Ob 177/07vOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: An diesem Beurteilungsmaßstab, der sich schon bisher an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum europäischen Verbraucherleitbild orientierte, hat sich auch nach dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 nichts geändert. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/7

4 Ob 20/08gOGH11.03.2008
4 Ob 245/07vOGH08.04.2008

Auch; Beis wie T3

4 Ob 42/08tOGH08.04.2008

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dass dabei auf den „durchschnittlichen" Vertreter der jeweils angesprochenen Gruppe - der „angesprochenen Verkehrskreise" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung - abzustellen ist, versteht sich von selbst. (T4)

4 Ob 90/08aOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 18/08pOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2008/66

4 Ob 69/08pOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Maßfigur für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer gegenüber Verbrauchern angewendeten Geschäftspraktik (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007) ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher. Inhaltlich besteht gegenüber der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 2 UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 kein Unterschied, weil diese zuletzt stets auf eine situationsangepasste Aufmerksamkeit abgestellt hat. (T5)

4 Ob 99/08zOGH08.07.2008

Auch; Beis wie T3

4 Ob 57/08yOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Hier: Eltern als Verbraucher. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/96

4 Ob 109/08wOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5

4 Ob 159/08yOGH23.09.2008

Auch; Beisatz: Dieser Maßstab hat auch für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Ankündigung von Zugaben zu gelten. (T7)

17 Ob 20/08bOGH23.09.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/136

4 Ob 106/08dOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

4 Ob 119/08sOGH14.10.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 199/08fOGH20.01.2009

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 54/09hOGH29.09.2009

Auch

4 Ob 99/09aOGH23.02.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/14

4 Ob 39/10dOGH13.07.2010

Auch

4 Ob 228/10yOGH15.02.2011

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 20/11mOGH23.03.2011

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dragon FX Garant ‑ Garantiezusage. (T8)

4 Ob 76/11xOGH05.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: „Bestpreisgarantie“ (T9)

17 Ob 19/11kOGH19.09.2011

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Zahnpflege aus der Wissenschaft ®“. (T10)

4 Ob 155/11iOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Richtet sich eine Werbeaussage an Fachkreise, ist deren Verkehrsauffassung maßgeblich. (T11)

4 Ob 220/11yOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 165/11kOGH28.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Vergleich von Leistungen von Großschaden‑Gruppenversicherungen ist wegen der Wichtigkeit von einer hohen Aufmerksamkeit der Angesprochenen auszugehen. (T12)

3 Ob 65/12yOGH15.05.2012

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 97/12mOGH18.09.2012

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 161/12yOGH28.11.2012

Vgl auch

4 Ob 171/12vOGH19.03.2013

Auch

4 Ob 100/13dOGH18.06.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wegen der langfristigen Bindung an ein Versicherungsprodukt hohe Aufmerksamkeit eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. (T13)

4 Ob 94/13xOGH09.07.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5

4 Ob 150/13gOGH17.12.2013

Vgl auch

4 Ob 28/14tOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

4 Ob 61/14wOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T1

4 Ob 122/15tOGH20.10.2015

Auch; Beisatz: Je nach beworbenem Produkt oder beworbener Dienstleistung ist auch ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad zu unterstellen. (T14)

4 Ob 95/16yOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T5

4 Ob 113/16wOGH24.05.2016

Auch; Beisatz: Hier: Wissen über Einrichtungen des Internets von Internetkunden. (T15)

4 Ob 144/18gOGH23.08.2018

Auch; Beis wie T5

4 Ob 27/20dOGH05.06.2020

Vgl; Beisatz: Die maßgeblichen Verkehrskreise, aus denen der angesprochene Durchschnittsverbraucher entnommen wird, bestimmen sich aus den Konsumenten der betreffenden Ware/Dienstleistung. Ist eine Ware/Dienstleistung zwar primär für eine spezielle Käufergruppe unter den Endverbrauchern bestimmt, wird aber dem allgemeinen Publikum angeboten, so kommt es auf den allgemeinen Verkehr an, mit Ausnahme der Personen, welche die Ware/Dienstleistung – wie etwa Glücksspiel – an sich kategorisch ablehnen. (T16)

4 Ob 198/20aOGH22.12.2020

Vgl

4 Ob 117/21sOGH16.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0040OB00196_00B0000_001

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