OGH 4Ob141/13h

OGH4Ob141/13h23.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Erich Stefan Gerold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 33.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR) und Markenlöschung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2013, GZ 3 R 94/13h-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1.1. Das Berufungsgericht hat im Kennzeichenstreit zwischen einem (größtenteils nicht in Alleinstellung verwendeten) Bestandteil ihrer Geschäftsbezeichnung und der Wortbildmarke der Beklagten (vgl die Abbildungen bei der im Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung 17 Ob 23/11y) Ansprüche nach § 9 Abs 1 UWG für unbegründet erachtet, weil es die Verwechslungsgefahr nach den Umständen des Einzelfalls in vertretbarer Weise verneint hat. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht auf (vgl RIS‑Justiz RS0112739, RS0111880).

1.2. Die Rechtsmittelwerberin lässt bei ihren Ausführungen unberücksichtigt, dass das Zeichen „Braun“ ‑ ein nicht besonders seltener Nachname und zugleich eine gängige Farbbezeichnung (vgl 17 Ob 23/11y) ‑ nur schwach kennzeichnungskräftig ist. Nach der Rechtsprechung sind aber bei schwacher Kennzeichnungskraft eines Zeichens schon geringfügige Abweichungen geeignet, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (4 Ob 197/10i mwN). Verkehrsgeltung, die den Schutzbereich schwacher Zeichen erweitert (vgl 4 Ob 116/03t), war mangels entsprechender Behauptung durch die Klägerin nicht in die Beurteilung einzubeziehen.

2. Nach § 9 UWG genügt die objektive Eignung des Eingriffszeichens, Verwechslungen hervorzurufen. Ob Verwechslungen tatsächlich bereits vorgekommen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung unerheblich (RIS‑Justiz RS0079362; ebenso zu § 2 UWG: RS0078202 [T6], RS0078272 [T5]). Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist eine Rechtsfrage, zu deren Lösung auch nicht die von der Rechtsmittelwerberin vermissten Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.

3. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht von der jüngeren Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Imitationsmarketing) abgewichen, wonach für Unterlassungsansprüche nach dieser Bestimmung ‑ ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG ‑ Verkehrsgeltung der Ausstattung oder des sonst zur Kennzeichnung verwendeten Zeichens erforderlich ist (4 Ob 227/12d mwN; vgl RIS-Justiz RS0127266, RS0126781 [T2], RS0124842 [T3]). Es ist kein Grund ersichtlich, warum beim Imitationsmarketing das Erfordernis der Verkehrsgeltung gerade im Fall der Nachahmung von Unternehmenskennzeichen entbehrlich sein soll.

4.1. Etablissementbezeichnungen sind nach § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (4 Ob 120/94 ‑ Schischule St. Anton mwN). Voraussetzung eines Namensschutzes bei Geschäftsbezeichnungen ist daher dem Grunde nach eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft/Verkehrsgeltung (4 Ob 197/10i mwN; vgl RIS‑Justiz RS0009446 [T10]).

4.2. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass das strittige Zeichen „Braun“ namensrechtlich zugunsten der Klägerin geschützt ist, war hier schon aufgrund der Feststellungen zu verneinen. Danach hat die Klägerin nämlich das Zeichen „Braun“ als Geschäftsbezeichnung nur in verschwindend geringem Umfang in Alleinstellung, weitaus überwiegend hingegen als einen von mehreren Bestandteilen komplexer Zeichen verwendet. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin nach dem maßgeblichen Publikumsverständnis das strittige Zeichen als „Etablissementbezeichnung mit Namensfunktion“ geführt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht auch auf Namensrecht gestütze Ansprüche der Klägerin verneint.

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