OGH 17Ob10/11m (RS0126781)

OGH17Ob10/11m10.5.2011

Rechtssatz

Die Irreführung durch die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen ist nach den tatsächlichen Marktverhältnissen zu beurteilen. Sie setzt voraus, dass die Marken tatsächlich benutzt werden und zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt haben, weil sonst eine Irreführung der angesprochenen Kunden durch Verwendung eines gleichartigen Zeichens ausscheidet.

Normen

UWG §2 Abs3 Z1 A4

17 Ob 10/11mOGH10.05.2011
17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Firma. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/104

17 Ob 26/11iOGH18.10.2011

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/126

17 Ob 28/11hOGH22.11.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2

17 Ob 22/11aOGH20.12.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Website. (T3)

4 Ob 227/12dOGH12.02.2013

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt. (T4)

4 Ob 141/13hOGH23.09.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 152/17gOGH21.11.2017

Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Erforderlich ist die Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20110510_OGH0002_0170OB00010_11M0000_002