Rechtssatz
Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.
Normen
AußStrG 2005 §45 IB
5 Ob 181/09t | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Auch die Behauptung, durch eine im Sachverständigenbestellungsbeschluss angeordnete Mitwirkungspflicht könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses. (T1) |
4 Ob 194/14d | OGH | 16.12.2014 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Bestellung des Sachverständigen kann nicht als meritorische Entscheidung im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung oder Einschränkung der Obsorge beurteilt werden. (T2) |
9 Ob 20/15d | OGH | 29.04.2015 |
Beisatz: Ein Beschluss, mit dem (sei es über Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen) ein Sachverständiger bestellt wird bzw mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss. (T3) |
9 Ob 11/15f | OGH | 20.03.2015 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der derzeit nicht obsorgeberechtigten Mutter wurde aufgetragen, mit einem Landesklinikum Kontakt aufzunehmen und einen stationären Aufenthalt für sich und ihren mj Sohn zur Interaktionsbeobachtung zu vereinbaren. Durch diese der Mutter im Rahmen der Stoffsammlung aufgrund des von ihr gestellten Antrags auferlegte Mitwirkung wird deren Rechtsstellung (als derzeit nicht obsorgeberechtigte Mutter) nicht beeinträchtigt. (T4) |
2 Ob 64/16z | OGH | 12.04.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen iSd § 11 AnerbenG beizuziehen. (T5) |
4 Ob 151/18m | OGH | 23.08.2018 |
Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das 2. ErwSchG nichts geändert: Auch wenn nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr zwingend ist, ergibt sich hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Anfechtbarkeit eines der Stoffsammlung dienenden Beschlusses keine Änderung. § 45 AußStrG ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen und § 120a AußStrG ordnet keine abgesonderte Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse an. (T6) |
1 Ob 56/22z | OGH | 20.04.2022 |
Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzverfahren. (T7) |
2 Ob 19/23t | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachverständigen in einer Erwachsenenschutzsache zur Ermittlung des Verkehrswerts einer im Alleineigentum der Betroffenen stehenden Liegenschaft. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20050712_OGH0002_0040OB00137_05H0000_001
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