OGH 4Ob137/05h (RS0120052)

OGH4Ob137/05h21.2.2023

Rechtssatz

Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.

Normen

AußStrG 2005 §45 IB

4 Ob 137/05hOGH12.07.2005

Veröff: SZ 2005/101

5 Ob 5/07gOGH30.01.2007
3 Ob 83/07pOGH25.04.2007

Auch

1 Ob 250/07gOGH29.11.2007
3 Ob 4/08xOGH27.02.2008

Auch

8 Ob 19/08iOGH28.02.2008
6 Ob 174/08vOGH07.08.2008
5 Ob 181/09tOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Auch die Behauptung, durch eine im Sachverständigenbestellungsbeschluss angeordnete Mitwirkungspflicht könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses. (T1)

3 Ob 68/10mOGH30.06.2010
10 Ob 38/11bOGH31.05.2011

Auch

9 Ob 44/11bOGH29.03.2012

Auch; Beis wie T1

3 Ob 82/12yOGH15.05.2012
2 Ob 69/12dOGH15.05.2012
3 Ob 100/13xOGH19.06.2013
2 Ob 97/14zOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T1

8 Ob 61/14zOGH23.07.2014

Veröff: SZ 2014/69

3 Ob 187/14tOGH19.11.2014

Beis wie T1

4 Ob 194/14dOGH16.12.2014

Beis wie T1; Beisatz: Die Bestellung des Sachverständigen kann nicht als meritorische Entscheidung im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung oder Einschränkung der Obsorge beurteilt werden. (T2)

9 Ob 20/15dOGH29.04.2015

Beisatz: Ein Beschluss, mit dem (sei es über Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen) ein Sachverständiger bestellt wird bzw mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss. (T3)

9 Ob 11/15fOGH20.03.2015

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der derzeit nicht obsorgeberechtigten Mutter wurde aufgetragen, mit einem Landesklinikum Kontakt aufzunehmen und einen stationären Aufenthalt für sich und ihren mj Sohn zur Interaktionsbeobachtung zu vereinbaren. Durch diese der Mutter im Rahmen der Stoffsammlung aufgrund des von ihr gestellten Antrags auferlegte Mitwirkung wird deren Rechtsstellung (als derzeit nicht obsorgeberechtigte Mutter) nicht beeinträchtigt. (T4)

7 Ob 129/15vOGH16.10.2015

Beis wie T1

10 Ob 87/15iOGH01.10.2015

Beis wie T3

2 Ob 64/16zOGH12.04.2016

Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen iSd § 11 AnerbenG beizuziehen. (T5)

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Veröff: SZ 2016/44

1 Ob 68/17gOGH26.04.2017

Beis wie T1

4 Ob 151/18mOGH23.08.2018

Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das 2. ErwSchG nichts geändert: Auch wenn nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr zwingend ist, ergibt sich hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Anfechtbarkeit eines der Stoffsammlung dienenden Beschlusses keine Änderung. § 45 AußStrG ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen und § 120a AußStrG ordnet keine abgesonderte Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse an. (T6)

1 Ob 56/22zOGH20.04.2022

Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzverfahren. (T7)

2 Ob 19/23tOGH21.02.2023

Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachverständigen in einer Erwachsenenschutzsache zur Ermittlung des Verkehrswerts einer im Alleineigentum der Betroffenen stehenden Liegenschaft. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20050712_OGH0002_0040OB00137_05H0000_001

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