OGH 9Ob20/15d

OGH9Ob20/15d29.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R***** E*****, geboren am *****, S***** E*****, geboren am ***** und D***** E*****, geboren am *****, alle *****, alle vertreten durch die Mutter N***** M*****, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** E*****, vertreten durch Dr. Alexander Krasser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2015, GZ 48 R 15/15h‑807, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. Dezember 2014, GZ 47 Ps 55/13a‑795, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00020.15D.0429.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 2. 12. 2014 bestellte das Erstgericht Univ.‑Prof. Dr. ***** zum Sachverständigen mit dem Auftrag, Befund und Gutachten unter anderem darüber zu erstatten, ob beim Vater eine psychische Erkrankung oder eine sonstige psychische Beeinträchtigung vorliege, die ihn hindere, Kontakte zu seinen Kindern dem Kindeswohl entsprechend auszuüben, ob und welche Form des Kontaktrechts zwischen den Kindern und dem Vater dem Kindeswohl und dem Alter der Kinder entspreche und ob die von der mj R***** getroffene Entscheidung, derzeit keine Kontakte zu ihrem Vater wahrzunehmen, ihrem authentischen und nachvollziehbaren Willen entspreche.

Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs zurück. Beim angefochtenen Beschluss handle es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 45 Abs 2 AußStrG. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Alle Beschlüsse, die im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, auch solche auf Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht aus formalen Gründen, sind unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565; RS0120974). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vermag der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters jedoch nicht darzustellen, weshalb er nicht zulässig ist.

Ein Beschluss, mit dem (sei es über Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen) ein Sachverständiger bestellt wird bzw mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist nach der Rechtsprechung ein verfahrensleitender Beschluss und daher gemäß § 45 Satz 2 AußStrG erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (3 Ob 187/14t; 4 Ob 194/14d ua; RIS-Justiz RS0120910; RS0120052; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 45 Rz 15 mwN).

Mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).

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