Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Vaters gegen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichts zurück, mit dem dieses einen Sachverständigen - im Verfahren, in dem seine mj. Tochter eine Unterhaltserhöhung begehrt hatte, - zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters ab Anfang 2004 bestellt hatte. Der verfahrensleitende Beschluss sei nach § 45 letzter Satz AußStrG nur mit dem Rekurs über die Sache anfechtbar. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
a) Die durch ihre Mutter vertretene Minderjährige konkretisierte bisher ihren Antrag vom 6. Juni 2006, mit dem sie erkennbar ein rückwirkendes Unterhalts-Erhöhungsbegehren iSd § 9 Abs 1 AußStrG stellte, bisher nicht; eine Aufforderung dazu erhielt sie - wohl mangels vorliegender Verfahrensergebnisse iSd zweiten Absatzes leg.cit. - bisher nicht. Es kann daher nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und damit ein Fall des § 63 AußStrG vorliegt. Weil ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Stellen eines bestimmten Begehrens wegen der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu rechtfertigen ist, muss vorerst im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das nicht zutrifft.
b) Die Ansicht des Vaters, der ohnehin nicht verkennt, dass seine Tochter einen - seiner Ansicht nach aber unzureichend begründeten - Antrag auf Neufestsetzung des von ihm zu leistenden Unterhalts gestellt hat, der angefochtene Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen sei verfahrenseinleitend, ist angesichts dieser Tatsache und des unmissverständlichen § 8 Abs 1 AußStrG nicht recht verständlich. Andere Einwände gegen die mit der Rsp zu § 45 AußStrG (4 Ob 137/05h = SZ 2005/101 = EvBl 2006/3 = RZ 2006/6; 5 Ob 5/07g) übereinstimmende Rechtsansicht der zweiten Instanz werden nicht vorgetragen und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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