OGH 5Ob181/09t

OGH5Ob181/09t15.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj Ruben H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2009, GZ 48 R 152/09x-S219, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die Revisionsrekursbeantwortung der Helga H***** wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Materialien zum AußStrG 2005 (abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 176) wurde mit der Regelung des § 45 AußStrG das aus der ZPO bekannte Institut des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses in das Außerstreitverfahren übernommen, allerdings umbenannt und einfacher geregelt. Es geht darum, dass Verfahrensentscheidungen grundsätzlich nicht mit einem selbständigen Rekurs überprüfbar sind. Eine eigene Definition der verfahrensleitenden Beschlüsse unterließ der Gesetzgeber des AußStrG 2005 bewusst mit dem Hinweis auf die ausdrücklich gebilligte Praxis des Zivilprozesses (vgl aaO). Dass zu den verfahrensleitenden Beschlüssen nicht nur der Beschluss über die Bestellung des Sachverständigen zählt, was nunmehr gesicherter Rechtsprechung entspricht (vgl nur 4 Ob 137/05h = RZ 2006/6), sondern auch der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen, war bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0040730). Auch die Behauptung, durch eine im Sachverständigenbestellungsbeschluss angeordnete Mitwirkungspflicht könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses (vgl 6 Ob 174/08v). Es obliegt dem Gericht, den Parteien die erforderlichen Aufträge zur Mitwirkung an der Beschaffung von Grundlagen für die Gutachtenserstattung zu erteilen (§ 359 Abs 2 ZPO, auf den § 35 AußStrG ausdrücklich verweist), ohne dass dadurch eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet würde (vgl 6 Ob 174/08v). Somit werden im außerordentlichen Rechtsmittel Fragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen war.

Die Revisionsrekursbeantwortung erwies sich als unzulässig, weil kein Fall des § 68 AußStrG vorliegt.

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