European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00019.23T.0221.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte in der vorliegenden Erwachsenenschutzsache einen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Ermittlung des Verkehrswerts einer im Alleineigentum der Betroffenen stehenden Liegenschaft.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs mangels gesonderter Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Beschlüssen zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[4] 1. Alle Beschlüsse, die im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, auch Formalentscheidungen auf Zurückweisung eines Rekurses mangels Vorliegens eines selbständig anfechtbaren Beschlusses (vgl dazu Pkt 2.), sind nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T16], RS0120974 [T11]).
[5] 2. Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (RS0120052, RS0120910 [T1, T25]). Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts entspricht daher der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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