European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00120.17A.0727.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die beklagte Partei betrieb bis Mitte 2015 in der Stadt Salzburg ein Restaurant unter der Bezeichnung „Ceconi's“. Den Namen ihres Restaurants wählte sie nach dem Erbauer des Hauses, dem Architekten Jakob Ceconi (1857–1922). Die beklagte Partei war Nutzungsberechtigte der mittlerweile auf ihren Antrag gelöschten Wortmarke „CECONI'S“ und einer gleichnamigen österreichischen Wort- und Bildmarke (vgl 4 Ob 57/15h). Sie betrieb unter der Domain www.ceconis.at eine Website, auf der sie ihr Restaurant bewarb, und war Inhaberin des E-Mail-Accounts restauran mailto:restaurant@ceconis.at @ceconis.at.
Der Kläger ist Steuerberater und Sachverständiger. Er führt seit seiner Geburt den Familiennamen Ceconi und ist ein Nachfahre von Jakob Ceconi. Aufgrund einer im E-Mail-Programm der Kanzlei des Klägers eingerichteten sogenannten „Catch-All-Funktion“ für beliebige Zeichenfolgen vor der Wendung @ceconi.at gelangten während des Restaurantbetriebs (2013 bis 2015) zwölf E-Mail-Anfragen potentieller Gäste der beklagten Partei, die die (falsche) Adresse restaurant@ceconi.at aufwiesen, in die Mailbox des Klägers. Er erhielt auch eine an die Adresse restaurant@ceconi.at gerichtete Einladung zu einer Gastronomie-Messe und eine Zahlungserinnerung eines Vertragspartners der beklagten Partei.
Der Kläger begehrt wegen unzulässiger Namensführung Rechnungslegung über den während des Restaurantbetriebs erzielten Umsatz. Er brachte vor, es sei bei ihm immer wieder zu belästigenden Verwechslungen mit der beklagten Partei und Anfragen wegen Tischreservierungen für das Restaurant der beklagten Partei gekommen. Es liege auch eine Zuordnungsverwirrung iSd § 43 ABGB vor. Eine Kennzeichenverletzung umfasse auch die Befugnis des berechtigten Namensträgers, Rechnungslegung vom Namensverletzer zu verlangen, wobei er sich – für das Revisionsverfahren noch relevant – neben § 43 ABGB auch auf § 9 UWG und ein Anerkenntnis stützte. Der Zweck der Rechnungslegungspflicht sei es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen oder geltend machen zu können. Die beklagte Partei verweigere für den Zeitraum der Markenverwendung eine Rechnungslegung über den Umsatz des Restaurants.
Die beklagte Partei wandte ein, dass der Kläger aus der behaupteten Nachkommenschaft zur Familie des Architekten kein Ausschlussrecht ableiten könne. Einzelne Verwechslungen führten nicht zu einer Zuordnungsverwirrung. Das unschlüssige Rechnungslegungsbegehren ziele darauf ab, dass die Höhe des begehrten Schadenersatzes, des angemessenen Entgelts oder die Herausgabe des Gewinns vom erzielten Umsatz der beklagten Partei abhänge. Es sei unbegreiflich, warum die Nutzung des Namens eines Steuerberaters zu einem erhöhten Umsatz eines Restaurants führen solle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass eine Namensanmaßung nur dann in die Rechte des Namensinhabers eingreife, wenn dessen schutzwürdige Interessen verletzt seien. Das liege bei einer Zuordnungsverwirrung vor. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Ceconi's“ für das Restaurant der beklagten Partei sei jedoch nicht der Eindruck einer Beziehung zwischen dem Restaurant und der klägerischen Steuerberatungskanzlei entstanden. Schon aus diesem Grund sei der Rechnungslegungsanspruch zu verneinen. Auch nach lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und hob hervor, der Kläger habe nicht vorgebracht, dass der Name Ceconi in Salzburg mit seiner Familie verknüpft werde und durch die Marken- und Domainverwendung der beklagten Partei der unzutreffende Eindruck einer Nahebeziehung entstanden sei. Aus den Feststellungen lasse sich keine Zuordnungsverwirrung ableiten. Die an das Restaurant gerichteten E-Mails mit falscher Adresse seien ausschließlich über die „Catch-All-Funktion“ des Klägers in dessen Mailbox gelangt. Es sei auszuschließen, dass die potentiellen Kunden der beklagten Partei sich für deren Restaurant entscheiden würden, weil sie von einem Zusammenhang mit der Kanzlei des Klägers ausgingen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nachträglich änderte es seinen Zulässigkeitsausspruch auf Antrag des Klägers ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass sich die Ausführungen im Antrag nach § 508 ZPO zwar überwiegend von den Feststellungen entfernten. Der Kläger behaupte allerdings, dass sein Name über einen Wert verfüge, der sich nicht aus seiner Person, sondern aus berühmten Persönlichkeiten ableite. Träfe dies zu, könnten schutzwürdige Interessen des Klägers als Namensträger beeinträchtigt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die beklagte Partei vom Publikum mit dem Kläger in Zusammenhang gebracht worden sei.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel wird eine solche für die Entscheidung auch präjudizielle Rechtsfrage ausgeführt.
2. Die Ausführungen der Revision zur Zulässigkeit beschränken sich auf die Rechtsfrage, ob eine Verletzung des Namensrechts vorliegt, wobei der Kläger die Ansicht vertritt, dass sein eingeführter Unternehmensname unbefugt verwendet werde.
3. Die Verneinung eines Anspruchs nach § 9 UWG wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im Einklang mit der Judikatur sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass eine Berufung auf § 9 Abs 1 UWG an der völligen Branchenverschiedenheit scheitert (RIS-Justiz RS0079593; RS0079474; RS0079429), wobei der Kläger in erster Instanz weder Verkehrsgeltung (RIS-Justiz RS0079482) noch konkrete Anhaltspunkte dafür behauptet hat, seine Geschäftstätigkeit in Zukunft auszuweiten (RIS-Justiz RS0079332).
4. Schließlich bedarf auch die Verneinung eines Anerkenntnisses des Rechnungslegungsanspruchs durch das Berufungsgericht keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass die Beurteilung des Vorliegens eines konstitutiven Anerkenntnisses von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0017965; RS0044468 ua). Die hier knappen Ausführungen im Rechtsmittel können dessen Zulässigkeit nicht begründen.
5. Im Übrigen hängt die Entscheidung nicht davon ab, ob eine Verletzung des klägerischen Namensrechts nach § 43 ABGB vorliegt. Selbst wenn man das zugunsten des Klägers bejahen wollte, bestünde kein Rechnungslegungsanspruch.
5.1 Ein solcher ist mit einer Verletzung eines Namensrechts nicht zwingend verbunden (vgl 4 Ob 237/02k). Im Allgemeinen besteht der Zweck der Rechnungslegung darin, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlage seiner Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können (RIS-Justiz RS0019529 [T4, T6]), weshalb sich ein allfälliger Zahlungsanspruch aus der begehrten Rechnungslegung ableiten lassen muss (4 Ob 67/06s).
5.2 Gerade das wäre hier aber nicht der Fall. Der Kläger strebt eine Rechnungslegung über die Umsätze im Restaurant an, hebt „belästigende Verwechslungen“ hervor, behauptete aber weder einen ihm entstandenen Schaden, noch eine Bereicherung der beklagten Partei durch die Verwendung der Bezeichnung „Ceconi's“. Das Vorbringen in der Revision zur angeblichen Lizenzersparnis der beklagten Partei verstößt gegen das Neuerungsverbot. Es bleibt unklar, wie die Ergebnisse einer Rechnungslegung über die Umsätze des Restaurants den Kläger in die Lage versetzen sollen, die aus der behaupteten Verletzung seines Namensrechts nur sehr vage (wegen „belästigender Verwechslungen“) abgeleiteten Ansprüche durchzusetzen. Das Begehren auf Rechnungslegung besteht schon deshalb nicht zu Recht.
5.3 Bei dieser Rechtslage käme der Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RIS‑Justiz RS0088931 [T2]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 502 ZPO Rz 60). Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.
6. Da somit keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen sind, ist die Revision zurückzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen.
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