OGH 4Ob385/82 (RS0079474)

OGH4Ob385/8214.12.1982

Rechtssatz

Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden (so schon ÖBl 1977,124). - "Bayer-Diskont"

Normen

UWG §9 C3a

4 Ob 385/82OGH14.12.1982

Veröff: ÖBl 1983,80 = GRURInt 1984,246 (Nowakowski)

4 Ob 309/87OGH24.03.1987

nur: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. (T1)

4 Ob 142/90OGH11.09.1990

nur T1; Beisatz: Umgekehrt können bei gleichen oder sehr verwandten Waren und Dienstleistungen auch erheblich voneinander abweichende Zeichen Verwechselbarkeit begründen. (T2)

4 Ob 8/92OGH10.03.1992

nur T1

4 Ob 51/92OGH28.04.1992

nur T1

4 Ob 55/92OGH16.06.1992

nur T1; Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.

4 Ob 10/93OGH12.01.1993

nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89

4 Ob 128/92OGH06.04.1993

nur T1

4 Ob 2200/96zOGH29.10.1996

nur T1

4 Ob 65/98gOGH17.03.1998

Ähnlich; nur: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden. (T3)

4 Ob 116/99hOGH27.04.1999

Auch; nur: Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen. (T4)

4 Ob 140/99pOGH13.07.1999

Auch; nur T4

4 Ob 120/17aOGH27.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0040OB00385_8200000_003

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