Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann.
4 Ob 1611/94 | OGH | 18.10.1994 |
Auch; Beisatz: Ist der Vater der Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen dem Sachverständigen vorzulegen, nicht nachgekommen, konnte das Gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Einkommensverhältnisse des Vaters in allen Jahren so waren wie in dem Jahr, für welches Unterlagen vorhanden waren. (T1) |
2 Ob 509/95 | OGH | 26.01.1995 |
nur: Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken. (T2) |
7 Ob 164/06b | OGH | 30.08.2006 |
Beisatz: Diese Mitwirkungspflicht und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben. (T3) |
1 Ob 119/07t | OGH | 26.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Einschätzung ist bei einem unterhaltspflichtigen Gesellschafter aufgrund der Geschäftserfolge vorangegangener Jahre für das für die Unterhaltsbemessung aktuelle Jahr unter Bedachtnahme auf konkrete Indikatoren für die allgemeine Wirtschaftsentwicklung und die konkreten Unternehmensaussichten vorzunehmen (so schon 6 Ob 505/92). (T4) |
10 Ob 57/08t | OGH | 27.01.2009 |
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhalts und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. (T6) |
2 Ob 90/09p | OGH | 18.12.2009 |
nur: Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann. (T7);<br/>Beis wie T3; Beis wie T6;<br/>Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T8);<br/>Veröff: SZ 2009/171 |
3 Ob 47/14d | OGH | 19.11.2014 |
Auch; nur T2; nur T7; Beis wie T8 |
1 Ob 41/20s | OGH | 25.05.2020 |
nur T2; nur T7; Beisatz: Eine Schätzung des Einkommens des Unterhaltsschuldners nach freier Würdigung kommt erst dann in Betracht, wenn ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden kann. Das setzt voraus, dass nach der Aktenlage ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von für die Bemessungsgrundlage relevanten Umständen vorliegen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Keine konkreten Anhaltspunkte für ein weiteres Einkommen des Vaters, neben dessen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. (T10)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030OB00553_9100000_001