Rechtssatz
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten.
6 Ob 264/98m | OGH | 18.12.1998 |
nur: Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. (T1) |
6 Ob 227/05h | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T2) |
3 Ob 110/07h | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. - Entlastungsbeweis nicht gelungen (T3) |
2 Ob 211/09g | OGH | 18.12.2009 |
Auch; Beisatz: Auf das subjektive Verschulden des Halters ist nicht abzustellen. (T4) |
2 Ob 66/14s | OGH | 12.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte; Beweis der ordentlichen Verwahrung nicht gelungen. (T5)<br/><br/> |
8 Ob 6/15p | OGH | 23.01.2015 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Der Schauplatz des Unfalls war zwar ein Hundeabrichteplatz, allerdings bestand kein fassbarer kausaler Zusammenhang mit einer bestimmten Ausbilungsmaßnahme oder mit einer Besonderheit des Geländes. Der Vorfall ereignete sich auf dem Weg zwischen zwei Übungsstationen, in einer Situation, wie sie alltäglich auch auf einer Straße vorkommen könnte. (T6) |
2 Ob 174/21h | OGH | 27.01.2022 |
Beisatz: Hier: Verladung eines Ochsen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB02229_96G0000_001
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