OGH 2Ob255/98h (RS0110872)

OGH2Ob255/98h29.8.2022

Rechtssatz

Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder dass mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt. Es kommt darauf an, ob dem beauftragten Rechtsanwalt ein oder mehrere Aufträge erteilt wurden und nicht darauf, ob diesen Aufträgen ein oder mehrere Vollmachten zugrundeliegen.

Normen

ZPO §502 Abs2 Bb
JN §55

2 Ob 255/98hOGH15.10.1998
6 Ob 283/99gOGH30.08.2000

Beisatz: Anders als bei Aktivprozessen, bei denen unter Umständen auf eine generelle Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch seinen Klienten zur Durchsetzung bestimmter eng zusammenhängender, wenn auch in getrennten Verfahren geltend gemachter Ansprüche geschlossen werden kann, bietet die bloße Tatsache, dass ein und dieselbe Partei im zeitlichen Abstand von mehreren Monaten mit getrennten Klagen vom selben Kläger - sei es auch auf Grund desselben Sachverhaltes - wegen verschiedener Ansprüche geklagt wurde, keinen hinreichenden Anlass, auf eine schon anlässlich der ersten Inanspruchnahme erteilten generellen Bevollmächtigung zur Abwehr auch allfälliger künftiger Ansprüche desselben Klägers durch die beklagte Partei zu schließen. Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass ein Beklagter von vorne herein damit rechnet, noch mit weiteren Klagen konfrontiert zu werden. (T1)

7 Ob 37/07bOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Da sich ergibt, dass ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt erging, sind die Einzelansprüche zusammenzurechnen. (T2)

9 Ob 46/07sOGH25.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Es sind die verschiedenen offenen Honorarforderungen jedenfalls nicht soweit zusammenzurechnen, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit EUR 20.000 übersteigt. (T3)

7 Ob 18/11iOGH30.03.2011

Auch; nur: Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt. (T4)

3 Ob 187/11pOGH14.12.2011

Vgl auch; nur vgl auch T4

3 Ob 158/13aOGH21.08.2013

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Schulgeld für vier Kinder. (T5)

1 Ob 162/13zOGH19.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T6)

1 Ob 205/14zOGH27.11.2014

Vgl auch

6 Ob 223/15kOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus. (T7)<br/>Beisatz: § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus. (T8)

9 Ob 56/15yOGH27.01.2016
5 Ob 45/16bOGH20.04.2016

Vgl auch; Beis wie T8

3 Ob 168/16aOGH22.09.2016

Auch; nur T4; Beis wie T7

3 Ob 8/17yOGH26.01.2017

nur T4; Beis wie T7

7 Ob 106/18sOGH20.06.2018

Auch

1 Ob 35/20hOGH01.04.2020

Beisatz: Hier: Honorar für die Vertretung in zwei verschiedenen Gerichtsverfahren. (T9)

6 Ob 119/22aOGH29.08.2022

Vgl; Beis nur wie T8

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0020OB00255_98H0000_001

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