OGH 3Ob158/13a

OGH3Ob158/13a21.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des M*****‑Schulvereins, *****, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 5.701 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2012, GZ 21 R 298/12i‑27, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 12. Juli 2012, GZ 4 C 481/11f‑22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00158.13A.0821.000

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen eines Schulvereins wurde am 19. Jänner 2010 das Konkursverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Gesamtbetrag von 5.701 EUR an ausständigem Schulgeld für ihre vier Kinder. Für das Schuljahr 2008/2009 hätte sie insgesamt 19.061 EUR zu zahlen gehabt, habe aber lediglich Zahlungen in Höhe von 13.360 EUR geleistet. In der Mahnklage wird der begehrte Betrag aufgeschlüsselt; demnach entfallen auf die drei Söhne je 1.394 EUR und auf die Tochter 1.519 EUR.

Das Erstgericht wies die Klage wegen festgestellter mangelnder Erfüllung der „vier im Wesentlichen gleichlautenden Schulverträge“ ab; das Berufungsgericht bestätigte und ließ die Revision nachträglich zu.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Revisionszulässigkeit jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. Nach dem gemäß § 500 Abs 3 ZPO auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere Ansprüche, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, findet eine Zusammenrechnung nicht statt, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann (RIS-Justiz RS0037899) und auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen besteht (RIS-Justiz RS0037648). Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird insbesondere nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich ‑ wie hier beim Schulgeld für die vier Kinder ‑ um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt (RIS-Justiz RS0110872 [T4]; ähnlich RS0037905 [T26]). Selbst Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen einen Unterhaltspflichtigen beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (RIS-Justiz RS0017257).

Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen die hier geltend gemachten vier Teilansprüche ‑ auch wenn die Klageforderungen Geschwister betreffen, die dieselbe Schule besucht haben ‑ nicht in einem von § 55 Abs 1 Z 1 JN geforderten Zusammenhang und sind daher für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen.

Da keiner der einzelnen Teilbeträge den nach § 502 Abs 2 ZPO maßgeblichen Betrag von 5.000 EUR übersteigt, ist die Revision ‑ ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts ‑ als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte