OGH 2Ob111/09a

OGH2Ob111/09a16.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 107.887,12 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. April 2009, GZ 4 R 32/09a-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Am 11. August 2002 ereignete sich in Innsbruck ein Verkehrsunfall, an dem ein bei der Klägerin und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Die Lenkerin und zwei weitere Insassinnen des Klagsfahrzeugs wurden verletzt. Im Verfahren 10 Cg 91/05f des Landesgerichts Innsbruck, an dem die beiden unfallbeteiligten Lenker, der Halter des Beklagtenfahrzeugs und die hier Beklagte, nicht aber die Klägerin beteiligt waren, wurde der Klagslenkerin ein Verschulden von zwei Drittel, dem Beklagtenlenker von einem Drittel zugemessen. Das Urteil des Berufungsgerichts erwuchs am 6. Februar 2008 in Rechtskraft. Die Klägerin leistete an die bzw für die beiden verletzten Insassinnen des Klagsfahrzeugs diverse Zahlungen, von denen sie - entsprechend der Verschuldensteilung im Vorprozess - im vorliegenden Verfahren von der Beklagten ein Drittel im Regressweg ersetzt begehrt; die Klägerin stellt auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren im überwiegenden Teil statt, gingen in rechtlicher Hinsicht von der dreißigjährigen Verjährungsfrist für die geltend gemachten Regressansprüche aus und verneinten demgemäß die von der Beklagten eingewendete Verjährung. Die Revisionswerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf.

Nach ständiger, auch in neueren Entscheidungen aufrechterhaltener Rechtsprechung unterliegt der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB der allgemeinen, dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB (RIS-Justiz RS0017572; RS0017381; zuletzt 7 Ob 19/05b; 1 Ob 31/08b). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (beispielsweise eines Auftraggebers gegen seinen Subunternehmer) zu beurteilen wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre (RIS-Justiz RS0017572 [T1]). Ein derartiges besonderes Verhältnis liegt aber hier zwischen den Streitteilen nicht vor.

Zutreffend führt die Revisionswerberin aus, dass ein Rückersatzanspruch nach § 896 ABGB Solidarhaftung von Regressgläubiger und Regressschuldner voraussetzt (RIS-Justiz RS0026803). Die Revisionswerberin vermeint sinngemäß, diese Solidarhaftung liege hier nicht vor, weil aufgrund der Verschuldensteilung von 2 : 1 zulasten der Klagslenkerin Bestimmbarkeit der Anteile im Sinne des § 1302 ABGB vorliege. Dabei wird aber übersehen, dass es in § 1302 ABGB um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden geht (RIS-Justiz RS0026719; RS0026615; RS0112189 [T1]), auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0026597; RS0026613; RS0022703). Auch in den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen 6 Ob 2144/96d und SZ 61/273 ging es um die Bestimmbarkeit der Schadensverursachung. Dass sich die Anteile an der Schadensverursachung im vorliegenden Fall bestimmen ließen und gegebenenfalls wie hoch diese Anteile wären, hat die Beklagte aber gar nicht behauptet. Die Solidarhaftung der Streitteile gegenüber den Geschädigten und somit die Vorraussetzung für den in dreißig Jahren verjährenden Regressanspruch gemäß § 896 ABGB liegen somit vor. Auf die weiteren von der Revisionswerberin relevierten Fragen zum Beginn der Verjährungsfrist kommt es somit nicht mehr an.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.

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