OGH 2Ob760/50 (RS0026613)

OGH2Ob760/5029.11.1950

Rechtssatz

Wenn mehrere Personen durch ihr Handeln einen Schaden schuldhaft herbeiführen, so haften sie grundsätzlich alle für einen und einer für alle, wenn sich die Anteile des Schadens nicht bestimmen lassen, die der Einzelne dem Beschädigten zugefügt hat. Auf die Größe des den Einzelnen treffenden Verschuldens kommt es nicht an, sondern darauf, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens nur auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind.

RG vom 11.08.1943; Veröff: DREvBl 1943/247

Normen

ABGB §1302 A

2 Ob 760/50OGH29.11.1950
6 Ob 559/81OGH18.11.1981

Auch; nur: Wenn mehrere Personen durch ihr Handeln einen Schaden schuldhaft herbeiführen, so haften sie grundsätzlich alle für einen und einer für alle, wenn sich die Anteile des Schadens nicht bestimmen lassen, die der Einzelne dem Beschädigten zugefügt hat. (T1) Veröff: EvBl 1982/188 S 639

1 Ob 713/85OGH15.01.1986

Auch; Veröff: SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462 = JBl 1986,579

2 Ob 671/85OGH18.02.1986

Auch

1 Ob 243/07bOGH10.06.2008

Auch; nur T1

2 Ob 111/09aOGH16.07.2009

Auch

10 Ob 68/17yOGH20.02.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/11

Dokumentnummer

JJR_19501129_OGH0002_0020OB00760_5000000_002

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