Rechtssatz
Aus § 8 Abs 2 EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen.
2 Ob 58/07d | OGH | 24.01.2008 |
Bem: Im vorliegenden waren die Anteile der am Unfall Beteiligten an den verursachten Schäden nicht im Sinne des § 1302 ABGB bestimmbar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0020OB00173_99A0000_001
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