Rechtssatz
Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.
6 Ob 559/81 | OGH | 18.11.1981 |
Auch; Beisatz: Die Kriterien für die Ermittlung der ersatzrechtlichen Schadenseinheit sind in Fällen von Dauereinwirkungen und einmaligen Angriffen, bei Körperverletzungen und Sachschäden, im letzten Fall bei Sachbeschädigungen (die an einem Objekt mehrmals möglich sind) und Sachentziehungen (die an einem Gegenstand logisch nur einmal denkbar sind), nicht gleich. Im Fall der aufklärbaren und tatsächlich aufgeklärten Kausalität wird nur derjenige haftbar, dem auch eine Mitwirkung an der Sachentziehung nachgewiesen ist. Für eine auf die alternative Kausalität gestützte Haftung ist erforderlich, dass die mehreren Konkurrenten auch in Ansehung der Sachentziehung in einem hinreichenden Kausalitätsverdacht stehen. (T1) Veröff: EvBl 1982/188 S 639 |
5 Ob 743/81 | OGH | 15.12.1981 |
Vgl auch |
2 Ob 111/09a | OGH | 16.07.2009 |
Auch; Beisatz: In § 1302 ABGB geht es um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden, auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. (T2) |
8 Ob 111/22i | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine „ideelle Gewichtung von Verursachungsanteilen“ spielt für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensteile iSd § 1302 ABGB keine Rolle. (T3) |
1 Ob 214/22k | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz: Hier: Der Schädiger kann nicht dartun, dass die ihm zuzurechnende Unterlassung nicht ebenfalls den gesamten Schaden verursacht hat. Ob den weiteren Schädiger ein schwereres Verschulden trifft, weil er es (auch) unterlassen hat, auf einen vorschriftsmäßigen Zustand der Heizungsanlage zu dringen, muss im Verhältnis zur Klägerin nicht geprüft werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_002
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