OGH 1Ob11/80; 6Ob559/81; 5Ob743/81; 8Ob553/82; 1Ob680/88; 1Ob39/90 (RS0026615)

OGH1Ob11/80; 6Ob559/81; 5Ob743/81; 8Ob553/82; 1Ob680/88; 1Ob39/9025.1.2024

Rechtssatz

Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.

Normen

ABGB §1301
ABGB §1302 A

1 Ob 11/80OGH27.05.1980

Veröff: SZ 3/82

6 Ob 559/81OGH18.11.1981

Auch; Beisatz: Die Kriterien für die Ermittlung der ersatzrechtlichen Schadenseinheit sind in Fällen von Dauereinwirkungen und einmaligen Angriffen, bei Körperverletzungen und Sachschäden, im letzten Fall bei Sachbeschädigungen (die an einem Objekt mehrmals möglich sind) und Sachentziehungen (die an einem Gegenstand logisch nur einmal denkbar sind), nicht gleich. Im Fall der aufklärbaren und tatsächlich aufgeklärten Kausalität wird nur derjenige haftbar, dem auch eine Mitwirkung an der Sachentziehung nachgewiesen ist. Für eine auf die alternative Kausalität gestützte Haftung ist erforderlich, dass die mehreren Konkurrenten auch in Ansehung der Sachentziehung in einem hinreichenden Kausalitätsverdacht stehen. (T1) Veröff: EvBl 1982/188 S 639

5 Ob 743/81OGH15.12.1981

Vgl auch

8 Ob 553/82OGH27.10.1983
1 Ob 680/88OGH30.11.1988
1 Ob 39/90OGH16.01.1991

Veröff: SZ 64/4 = JBl 1991,580 (Kerschner)

2 Ob 111/09aOGH16.07.2009

Auch; Beisatz: In § 1302 ABGB geht es um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden, auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. (T2)

7 Ob 24/13zOGH27.03.2013

Vgl

3 Ob 127/18zOGH21.09.2018

Auch

8 Ob 111/22iOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Eine „ideelle Gewichtung von Verursachungsanteilen“ spielt für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensteile iSd § 1302 ABGB keine Rolle. (T3)

2 Ob 58/23bOGH20.04.2023
5 Ob 26/23vOGH04.07.2023
1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

Beisatz: Hier: Der Schädiger kann nicht dartun, dass die ihm zuzurechnende Unterlassung nicht ebenfalls den gesamten Schaden verursacht hat. Ob den weiteren Schädiger ein schwereres Verschulden trifft, weil er es (auch) unterlassen hat, auf einen vorschriftsmäßigen Zustand der Heizungsanlage zu dringen, muss im Verhältnis zur Klägerin nicht geprüft werden. (T4)

4 Ob 130/23fOGH25.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_002