European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0200DS00001.20G.0714.000
Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und ***** vom Vorwurf, er habe eine unzulässige Doppelvertretung dadurch begangen, dass er Karl ***** in den Verfahren (a) AZ ***** des ***** gegen Ernst *****; (b) AZ ***** des ***** gegen Gabriele *****; (c) AZ ***** des ***** gegen Doris ***** und (d) AZ ***** des ***** gegen Ing. Peter *****, Angelika *****, Doris *****, Gabriele ***** und Ernst ***** jeweils betreffend eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Reihenhausanlage in der B*****, vertrat, obwohl er selbst Errichter eines diese Anlage betreffenden Realteilungs- und Dienstbarkeitsvertrages war, gemäß §§ 38 Abs 1 erster Fall, 54 Abs 3 DSt freigesprochen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte ***** wegen des Verstoßes gegen § 10 RAO und § 10 RL‑BA (s im Spruch) der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt für schuldig erkannt und hierfür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 3.500 Euro verurteilt.
Der Beschuldigte hatte für Gabriele *****, Doris *****, Dr. Evelyne ***** und Karl ***** am 15. Dezember 1994 den Kaufvertrag verfasst, mit dem diese von Claus ***** die Liegenschaft ***** erwarben. Weiters errichtete er einen am 20. Dezember 1994 unterfertigten Realteilungs- und Dienstbarkeitsvertrag, durch den die erworbene Liegenschaft zwischen den Käufern real geteilt, das gemeinschaftliche Eigentum aufgelöst und jeweils neue Grundbuchseinlagen eröffnet wurden, auf denen die Erwerber jeweils ein Reihenhaus errichten wollten. Er hat dabei die Erwerber der Liegenschaft vertreten; ein spezieller Vertretungsvorbehalt iSd § 11 RL-BA 2015 wurde nicht gemacht. Der Realteilungs- und Dienstbarkeitsvertrag beinhaltete außerdem die Einräumung von (Grund‑)Dienstbarkeiten dergestalt, dass sich die neuen Eigentümer verpflichteten, auf ihrem Grund die Verlegung und den Verbleib der Versorgungsleitungen für den Anschluss aller erworbenen Grundstücke an das Ortswasser, die Fernwärme, die Telefonverbindung sowie an Strom und Kabelfernsehen zu dulden. Die Kosten für die Errichtung und die Erhaltung dieser Anlagen sollten von den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke zu je einem Fünftel getragen werden. Die Dienstbarkeit wurde im Lastenblatt der dienenden Grundstücke eingetragen und bei den herrschenden Grundstücken ersichtlich gemacht.
Am 14. März 1996 schlossen die Eigentümer der (neuen) Liegenschaften ohne Zutun des Beschuldigten, der erst im Jahr 2010 davon erfuhr, eine weitere Vereinbarung (basierend auf dem Vertragsmuster der P*****), in der unter anderem die Aufteilung der Kosten der Fernwärme und der Stromkosten für den Betrieb der Fernwärmeanlage geregelt ist. Die Vereinbarung erwähnt dabei, dass sich die Fernwärmeübergabestation der Versorgungsbetriebe der Stadt W***** auf der im Eigentum des Karl ***** stehenden Liegenschaft befinde. Dementsprechend wurden die Fernwärmeheizkosten und Fernwärmestromkosten vorerst von Karl ***** gegenüber dem Versorgungsunternehmen übernommen und bezahlt. Die Weiterverrechnung an die übrigen Liegenschaftseigentümer sollte entsprechend deren Anteil erfolgen.
Als spätere Eigentümer einer der Liegenschaften ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 14. März 1996 nicht erfüllten bzw nicht erfüllen konnten, verlangte wegen der darin vorgesehenen bloß anteiligen Haftung der Liegenschaftseigentümer Karl ***** im Jahre 2015 – schon damals vertreten durch den Beschuldigten – eine Vertragsänderung. Begründend führte er aus, dass er mit der bisherigen Regelung keine ausreichende Absicherung gegen Forderungsausfälle besitze. Einen von ihm vorbereiteten Änderungsvorschlag haben die übrigen Eigentümer nicht unterschrieben. ***** kündigte daraufhin mit Schreiben vom 21. Februar 2018 die am 14. März 1996 getroffene Vereinbarung. Schließlich setzte ***** die auf seiner Liegenschaft befindliche Fernwärmeübergabestation außer Betrieb und weigerte sich, die übrigen Eigentümer weiterhin mit Fernwärme zu versorgen.
Die dadurch von der Wärmeversorgung abgeschnittenen Eigentümer der Liegenschaften erhoben Besitzstörungsklagen. Sie begehrten die Feststellung, Karl ***** habe dadurch, dass er die Stromzufuhr für die zum Betrieb der Fernwärmeübergabestation erforderlichen Anlage abgeschaltet habe, deren ruhigen Besitz an einer ungestörten Wärmebelieferung gestört, und verlangten, ihn schuldig zu erkennen, durch Wiederherstellung der Stromzufuhr die Funktionsfähigkeit der Fernwärmeübergabestation zu gewährleisten, sodass die in ihrem Eigentum stehenden Reihenhäuser wieder ordnungsgemäß mit Wärme beliefert und versorgt würden. Der Beschuldigte vertrat Karl ***** in den Besitzstörungsverfahren. Die Kläger beriefen sich im Rahmen der Besitzstörungsklage auch auf den Realteilungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Dezember 1994. Auch der Beschuldigte nahm bei der Bestreitung des Klagebegehrens auf diesen Vertrag ausdrücklich Bezug.
Mit dem zu ***** beim ***** geführten Antrag begehrte Karl *****, der wiederum durch den Beschuldigten vertreten wurde, unter anderem die Feststellung gegenüber den übrigen Liegenschaftseigentümern, er sei infolge der Beendigung der Vereinbarung vom 14. März 1996 nicht mehr verpflichtet, die Reihenhäuser mit Fernwärme zu versorgen, und überdies nicht verpflichtet, den Bestand einer Fernwärmeübergabestation auf seiner Liegenschaft zu dulden.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die auf diesen Sachverhalt gestützte Annahme einer verbotenen Doppelvertretung richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 [lit] a StPO), Schuld und Strafe, zu der der Kammeranwalt eine Gegenausführung erstattete.
Die Rechtsrüge bestreitet den rechtlich relevanten Zusammenhang des Vertrags vom 20. Dezember 1994 mit der Vertretungstätigkeit für einen der damaligen Vertragspartner im Herbst 2018.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Nach § 11 RL‑BA 2015 ist ein Rechtsanwalt, der es nur von einem Auftraggeber übernommen hat, einen Vertrag zu verfassen, lediglich dann berechtigt, diesen Klienten in einem Rechtsstreit aus dem von ihm errichteten Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder wenn der Rechtsanwalt zu Beginn seiner Tätigkeit ausdrücklich erklärt hatte, nur seinen Klienten (bei den Vertragsverhandlungen oder der Vertragsverfassung) zu vertreten. § 11 RL‑BA 2015, der ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 13 RL‑BA 1977 auf eine standesrechtliche Judikatur zurückgeht, behandelt einen Sonderfall der Interessenkollision, nämlich das Verbot der sogenannten Doppelvertretung im Zusammenhang mit der Verfassung eines Vertrags für mehrere Auftraggeber (Engelhart in Engelhart et al, RAO10 § 11 RL‑BA Rz 1; zur Frage, ob angesichts der Neufassung des § 10 RL‑BA 1977 durch § 12a idF des Beschlusses der Vertreterversammlung des ÖRAK vom 6. Mai 2011 überhaupt noch von einem derartigen Verbot gesprochen werden kann: vgl Engelhart und Lehner in Engelhart et al, RAO10 § 10 RL‑BA Rz 11 bzw § 1 DSt Rz 37). Aus dem Wortlaut (arg: „[…] aus diesem Vertrag zu vertreten …“ folgt, dass es sich regelmäßig um einen Anwendungsfall der sogenannten materiellen Doppelvertretung handelt, bei der der Treueverstoß wegen eines Seitenwechsels in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache geschieht.
Das in § 10 RAO und § 10 RL‑BA kodifizierte Doppelvertretungsverbot ist Ausfluss einer bereits in § 9 Abs 1 RAO normierten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten. Die damit festgelegte Treuepflicht stellt eine der Kardinalpflichten des Rechtsanwaltsberufs dar und verlangt, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (Rohregger in Engelhart et al, RAO10 § 10 RAO Rz 5 ff; Csoklich/Scheuber, Standesrecht³, 63).
Das heißt aber auch, dass sich der Rechtsanwalt nach dem Selbstverständnis der Anwaltschaft von jeglicher Kollision weitestgehend fernzuhalten hat. Ob bzw wann bereits eine Kollision vorliegt, ist sowohl begrifflich als auch aus Sicht der rechtspolitisch dahinterstehenden Zielsetzung weit zu interpretieren(Rohregger in Engelhart et al, RAO10 § 10 RAO Rz 11; Csoklich/Scheuber, Standesrecht³, 66; RIS‑Justiz RS0054995 [T13], RS0117715). Das gilt sowohl für die in § 10 RAO bei der materiellen Doppelvertretung (zu den Begriffen: Rohregger in Engelhart et al, RAO10 § 10 RAO Rz 9 ff; RIS-Justiz RS0054995) genannten „zusammenhängenden Sache“ als auch bei der Frage der Gegenpartei: Sachen hängen im Sinn des § 10 RAO schon dann zusammen, wenn ein Interessenkonflikt zweier Parteien vorliegt oder wenn er sich (objektiv betrachtet) abzeichnet. Dabei genügt schon die bloße Gefahr eines Interessenkonflikts oder eines Vertrauensbruchs, um von einer materiellen Doppelvertretung zu sprechen (RIS‑Justiz RS0054995 [T29], RS0117715 [T3]; 20 Os 9/16y; 20 Ds 1/17b). Auch die „Gegenpartei“ iSd § 10 RAO ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur auf die formal prozessbeteiligten Parteien beschränkt, abzustellen ist vielmehr darauf, ob zwischen den Parteien widerstreitende Interessen bestehen oder ob die Gefahr droht, dass derartige widerstreitende Interessen bestehen könnten. Ist das der Fall, handelt es sich um eine Gegenpartei in Sinne des Gesetzes (RIS‑Justiz RS0054995 [T26]; 24 Os 1/14y; 26 Os 3/14g; 28 Os 2/15a).
Wiewohl danach bei der Beurteilung, ob dieselbe oder eine zusammenhängende Sache vorliegt, von einem weiten Anwendungsbereich auszugehen ist, gebietet der Wortlaut von § 11 RL-BA 2015, dass es bei dem der Vertragsverfassung nachfolgenden Streit um Ansprüche gehen muss, die aus oder im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag geltend gemacht werden. Ob sich eine der Parteien (zu Unrecht) darauf berufen hat, kommt es demgegenüber nicht an, hängt doch das Vorliegen einer Interessenkollision von objektiven Kriterien und nicht von bloß subjektiven Eindrücken der Beteiligten ab (RIS‑Justiz RS0055034; vgl in diesem Zusammenhang zur fehlenden Dispensierbarkeit vom Verbot der Doppelvertretung Rohregger in Engelhart et al, RAO10 § 10 Rz 6 mwN).
Von diesem Verständnis ist im Ergebnis auch der Disziplinarrat ausgegangen, wenn er die Verträge vom 20. Dezember 1994 und vom 14. März 1996) nicht isoliert betrachtet, vielmehr fußt der Vertrag vom 14. März 1996, um den sich der spätere Streit im Kern dreht, auf dem seinerzeitigen, vom Beschuldigten errichteten Realteilungs- und Dienstbarkeitsvertrag. Das gilt allerdings – entgegen der Ansicht des Disziplinarrats – nur im Sinne eines kausalen historischen Zusammenhangs, nicht aber in rechtlicher Hinsicht. Gewiss ist es richtig, dass die Fernwärmeenergie über die Versorgungsleitungen geliefert wird, die der Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Dezember 1994 behandelt und für die die Parteien wechselseitig die Einräumung von (Grund‑)Dienstbarkeiten vorgesehen haben. Ohne derartige Versorgungsleitungen würde der Streit über die Lieferung von Wärmeenergie (durch diese Leitungen) zwischen den Parteien nicht entstanden sein. Mit gleichem Fug und Recht wäre dasselbe aber auch über den Ankaufsvertrag zu sagen, ohne dass davon gesprochen werden könnte, es handle sich um einen Streit aus dem vom Beschuldigten errichteten Vertrag: Wenn die Streitteile die Liegenschaft nicht gekauft hätten, würden sie darüber später keinen Streit führen (können). Das sagt aber nichts darüber aus, ob der Dienstbarkeitsvertrag hinsichtlich der Duldung der Versorgungsleitungen auf eigenem Grund überhaupt einen tauglichen Rechtsgrund für die Ansprüche der Kläger im Besitzstörungsverfahren bzw die Antragsgegner im Außerstreitverfahren abgeben konnte. Allein das Faktum der Versorgungsleitungen und die Duldung ihrer Existenz auf fremdem Grund bedeuten keineswegs, dass Karl ***** verpflichtet gewesen wäre, durch eben diese Versorgungsleitungen auch Fernwärmeenergie aus der auf seinem Grund befindlichen Übergabestation weiterzuleiten. Selbst des Bestehens von (Grund‑)Dienstbarkeiten hätte es nicht zwingend bedurft – das Verlegen und Dulden der Leitungen hätte genauso gut aufgrund einer obligatorischen Verpflichtung erfolgen können.
Die Feststellungen des Disziplinarrats besagen nicht, dass die Einrichtung der Fernwärmeübergabestation und die Belieferung der übrigen Liegenschaftseigentümer von dieser aus – also eine Gemeinschaftsversorgung – bereits im Jahr 1994 Gegenstand der Verhandlungen um den Dienstbarkeitsvertrag gewesen wären. Vielmehr wird erst im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 14. März 1996 klar, dass sich die Fernwärmeübergabestation auf der Liegenschaft des Karl ***** befindet. Auch der Umstand, dass Punkt III.2. des Dienstbarkeitsvertrags von einer gemeinsamen Kostentragung für die Errichtung und Erhaltung „dieser Anlagen“ spricht, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch offenkundig dabei um jene Anlagen, die Gegenstand der Dienstbarkeit waren, also (lediglich) die Versorgungsleitungen für eine damals intendierte Einzelversorgung. Mit dem Vertrag vom 20. Dezember 1994 vereinbarten die Parteien lediglich eine (Grund‑)Dienstbarkeit. Aus der Natur einer derartigen Servitut ergibt sich der Grundsatz, dass der Eigentümer der dienstbaren Sache typischerweise nur passiv etwas dulden oder unterlassen, nicht jedoch aktiv etwas für den Dienstbarkeitsberechtigten tun muss (Koch in KBB6 §§ 472 Rz 1, 483 Rz 1). Soweit er zusätzlich zu einer Leistung verpflichtet wird, darf es sich dabei nur um Pflichten handeln, die der Servitut dienen (RIS-Justiz RS0105768). Vor diesem Hintergrund handelte es sich beim Streit darum, ob Karl ***** die übrigen Liegenschaften durch die Weiterleitung von Fernwärme aus der Übergabestation zu versorgen hat, nicht um eine Nebenleistung, die der Ausübung der Grunddienstbarkeit diente (ganz im Gegenteil könnte man eher sagen, dass die Duldung der Versorgungsleitungen der Erfüllung der Verpflichtung des Karl ***** gegenüber den anderen Liegenschaftseigentümern diente). Dem Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Dezember 1994 (Modell „Einzelversorgung“) und den aus der „Gemeinschaftsversorgung“ laut Vertrag vom 14. März 1996 resultierenden Streitigkeiten im Jahre 2018 lagen also weder dieselben noch zusammenhängende Sachen iSd § 10 RAO zugrunde.
Neben der echten oder materiellen Doppelvertretung nach § 10 RAO kennt die Rechtsprechung aber auch die unechte/formelle Doppelvertretung, welche nunmehr in § 10 RL‑BA 2015 ihre nähere Ausgestaltung findet. Während bei der materiellen Doppelvertretung die Strafbarkeit vor dem Hintergrund des Schutzes des allgemeinen Bildes der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit ohne materielle Prüfung geboten ist, weil bei ihr regelmäßig der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des aktuellen oder ehemaligen Klienten preisgegeben (RIS‑Justiz RS0055369 [T5]; RS0118082; 28 Os 2/15a; 20 Os 9/16y; zweifelnd zur Rechtfertigung der „Anscheinsjudikatur“ Rohregger in Engelhart et al, RAO10 § 10 RAO Rz 11 und Lehner aaO § 1 DSt Rz 37 ff), findet bei der formellen Doppelvertretung eine inhaltliche Prüfung anhand der Kriterien des § 10 RL‑BA 2015 statt (20 Ds 4/18w). Hinweise darauf, dass eine der in den Z 1, 2 oder 4 des § 10 Abs 1 RL‑BA 2015 angesprochenen Treuepflichtverletzungen verwirklicht worden wäre, gibt es in den Feststellungen des Erkenntnisses nicht, der in Z 3 genannte Interessenkonflikt zu Lasten der Klienten ist angesichts des Zeitabstands von deutlich mehr als 20 Jahren nicht (mehr) relevant.
Den Rechtsausführungen des Berufungswerbers kann somit im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden, wiewohl das gegenständliche Verfahren durchaus vertretbare andere juristische Positionen ergeben hat.
Selbst die – wie dargelegt – weite Geltung des Doppelvertretungsverbots gebietet eine teleologische Ausrichtung bei Ausfüllung des normativen Begriffs „zusammenhängend“, was Rohregger in Engelhart et al RAO10 § 10 RAO Rz 9 trefflich zum Vorschlag einer Neubezeichnung („Verletzung der Treuepflicht wegen Interessenkollision [Treuepflichtverletzung]“ – s auch 26 Ds 5/18m) führt: § 10 Abs 1 RAO dient § 9 Abs 1 (und Abs 3) leg cit – wo dieser nicht tangiert, ist jener nicht vonnöten.
Schließlich ginge es nicht an, hochkomplexe juristische Fragen auf dem Rücken eines Disziplinarbeschuldigten auszutragen, der sich einer (zumindest) vertretbaren Vorgangsweise bedient hat. Dies widerspräche nicht zuletzt der ultima‑ratio‑Funktion des Disziplinar‑(und Straf‑)rechts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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