OGH Bkd1/66 (RS0055369)

OGHBkd1/6616.5.1966

Rechtssatz

Die Doppelvertretung ist auch dann disziplinär, wenn kein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt und dem Klienten kein Schade entstanden ist. Sie hinterlässt überdies einen Ehre und Ansehen des Standes abträglichen Eindruck in der Bevölkerung. Dies macht sie zu einem Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation. Der Rechtsanwalt, der Machthaber des Beklagten ist, darf selbst mit Einverständnis des Beklagten kein Versäumungsurteil gegen diesen durch seinen Konzipienten als Vertreter der Klägerin erwirken.

Normen

DSt 1872 §2 B
RAO §10 Abs1

Bkd 1/66OGH16.05.1966

Veröff: AnwBl 1967,33

Bkd 7/69OGH17.11.1969

Vgl

1 Ob 36/72OGH01.03.1972
Bkd 23/79OGH16.07.1979

Beisatz: Vom Verbot der Doppelvertretung können die Parteien nicht befreien. (T1) Veröff: AnwBl 1980,118

Bkd 22/81OGH06.07.1981

Ähnlich; Veröff: AnwBl 1982,574

Bkd 19/81OGH21.09.1981

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: AnwBl 1982,623

Bkd 91/86OGH19.01.1987

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: AnwBl 1988,341

3 Bkd 4/00OGH13.11.2000

nur: Die Doppelvertretung ist auch dann disziplinär, wenn kein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt und dem Klienten kein Schade entstanden ist. (T2) Beisatz: Es ist unerheblich, ob die vom Beschuldigten vertretenen Parteien mit seiner Doppelvertretung einverstanden waren. (T3)

16 Bkd 1/06OGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinne stattgefunden hat. (T4); Beisatz: Eine Doppelvertretung ist deshalb disziplinär bestrafbar, weil dadurch stets der Eindruck erweckt wird, es könnten materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben werden. (T5)

4 Bkd 4/07OGH04.02.2008

Beis wie T1; Beis wie T4

25 Os 4/14xOGH06.05.2014

Auch; Beisatz: Die zweifache Qualifikation der Tat bildet einen Erschwerungsgrund. (T6)<br/>

20 Os 9/16yOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T5

25 Ds 6/17zOGH23.10.2017

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

20 Ds 1/20gOGH14.07.2020

Vgl; Beis nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_19660516_OGH0002_000BKD00001_6600000_002

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