OGH 25Os4/14x

OGH25Os4/14x6.5.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Fink und Dr. Niederleitner sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. Christian L*****, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 11. Juni 2013, AZ D 12/12, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Vertreters der Kammeranwaltschaft Dr. Tautschnig, des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Dr. Karner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Berufung wird über den Disziplinarbeschuldigten unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 20. November 2012, AZ D 3/12, eine zusätzliche Geldbuße von 500 Euro verhängt.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen ‑ auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthaltenden ‑ Erkenntnis wurde Mag. Christian L***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt.

Danach hat er in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zunächst ab 27. August 2008 die persönlich haftenden Gesellschafter DI Michael St***** und Dr. Peter E***** und die E***** E***** OG für die Begleitung und Durchführung eines Insolvenzantrags als Generalbevollmächtigter vertreten und sofort nach Beendigung dieses Mandats am 20. Februar 2009 die Alleinvertretung des Dr. E***** für die Durchführung dessen Privatkonkurses übernommen, in dessen Zug er bei der Anspruchsprüfung auch Forderungen der E***** OG und/oder des Mitgesellschafters DI St***** geprüft und dazu Erklärungen für Dr. E***** abgegeben hat.

Er wurde hiefür gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises und zum Ersatz der Verfahrenskosten im Umfang des Schuldspruchs verurteilt. Dabei wertete der Disziplinarrat keinen Umstand als erschwerend, die „disziplinäre Unbescholtenheit“ hingegen als mildernd.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die eine „schuldangemessene Geldstrafe“ (gemeint: Geldbuße) begehrende Berufung der Kammeranwaltschaft wegen Strafe; sie ist im Recht.

Im Hinblick darauf, dass mittlerweile das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 11. Juni 2013, AZ D 12/12, mit dem der Disziplinarbeschuldigte wegen (weiterer) Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt zu einer Geldbuße verurteilt worden war, in Rechtskraft erwuchs (25 Os 3/14z), ist nunmehr bei der Strafbemessung in sinngemäßer Anwendung des § 31 StGB auf die in jenem Verfahren verhängte Sanktion (Geldbuße von 1.000 Euro) Bedacht zu nehmen (vgl RIS‑Justiz RS0054839, RS0075198). Demnach wirkt zusätzlich die Tatwiederholung als erschwerend (RIS‑Justiz RS0090773 [T1 und T2]; Ratz in WK2 StGB § 40 Rz 2). Zudem bildet die zweifache Qualifikation der Tat, sowohl als Berufspflichtenverletzung als auch als Standesehre und Ansehen beeinträchtigendes Verhalten, einen weiteren Erschwerungsgrund (vgl RIS‑Justiz RS0055369).

Zutreffend hat bereits der Disziplinarrat ‑ wenn auch mit Blickrichtung auf § 3 DSt ‑ das Vorliegen eines Verstoßes verneint, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abgefallen wäre. Der schriftliche Verweis als mindestschwere zu verhängende Strafe soll jedoch lediglich bei ganz geringen disziplinären Vergehen verhängt werden (RIS‑Justiz RS0075487 [T1], RS0115711 [T1]).

Bei gemeinsamer Aburteilung der in Rede stehenden Disziplinarvergehen hätte mit der im Verfahren AZ D 3/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten verhängten Geldbuße von 1.000 Euro nicht das Auslangen gefunden werden können. Die Verhängung einer zusätzlichen Geldbuße von 500 Euro entspricht Tatunrecht und Täterschuld und trägt auch den im Rahmen einer schuldangemessenen Sanktion zu berücksichtigenden Präventionsbedürfnissen hinreichend Rechnung.

In Stattgebung der Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

Stichworte