OGH 6Bkd4/94 (RS0075198)

OGH6Bkd4/947.12.2022

Rechtssatz

Die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Erkenntnis seinerseits auf ein (noch) früheres Erkenntnis gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Erkenntnis nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren (ersten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie hier - die Tat zwar vor dem letzten Vor-Erkenntnis, aber nach dem ersten Vor-Erkenntnis verübt, so ist § 31 StGB nicht anwendbar.

Normen

DSt 1990 §16 Abs5

6 Bkd 4/94OGH16.10.1995
4 Bkd 4/07OGH04.02.2008

Vgl; Beisatz: § 31 StGB ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unanwendbar, wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteils (Disziplinarerkenntnisses) begangen wurde. Unabdingbare Vorraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist, dass alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. Maßgebend ist hiebei das Vorurteil erster Instanz, wenn also eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz noch möglich gewesen wäre. Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vorurteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach § 56 StPO dann nicht mehr möglich ist. (T1)

7 Bkd 7/12OGH15.04.2013

Vgl auch

25 Os 4/14xOGH06.05.2014

Vgl auch

22 Os 5/14xOGH11.11.2014
22 Os 9/15mOGH18.05.2016

Auch

28 Ds 9/19sOGH19.12.2019

Vgl

23 Ds 3/22aOGH07.12.2022

Vgl

26 Ds 10/21aOGH06.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951016_OGH0002_006BKD00004_9400000_001