OGH Bkd95/89 (RS0055034)

OGHBkd95/8927.5.1991

Rechtssatz

Hat ein Rechtsanwalt, obwohl er seinerzeit an der Verfassung einer Miteigentümervereinbarung beteiligt war, nach dem Tod eines der (von ihm vertretenen) Miteigentümer die verbleibenden gegen die Erben des Verstorbenen vertreten, so kann von einer disziplinär zu ahndenden Doppelvertretung nur dann gesprochen werden, wenn zwischen der seinerzeitigen Vereinbarung und dem nunmehrigen (Beweissicherungsverfahren) Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht. Letzterer ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes zu prüfen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B

Bkd 95/89OGH27.05.1991
16 Bkd 7/09OGH20.12.2010

Vgl

20 Ds 1/20gOGH14.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910527_OGH0002_000BKD00095_8900000_001

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