Normen
10 Bkd 1/95 | OGH | 08.05.1995 |
16 Bkd 2/95 | OGH | 06.11.1995 |
Vgl auch |
15 Bkd 2/95 | OGH | 20.05.1996 |
Vgl auch |
2 Bkd 10/96 | OGH | 28.04.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Formelle (unechte) Doppelvertretung. (T1) |
6 Bkd 6/97 | OGH | 29.06.1998 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
13 Bkd 2/98 | OGH | 25.05.1998 |
Vgl auch |
2 Bkd 2/98 | OGH | 02.12.1998 |
nur: Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen. (T2) |
1 Bkd 2/01 | OGH | 30.09.2002 |
Vgl auch |
9 Bkd 5/01 | OGH | 11.11.2002 |
nur: Die einheitliche Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1, zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (ua) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs 1, erster Satz RAO). (T3)<br/>Beisatz: Und zwar solange wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Vorgänge, die während der aufrechten Vertretung eingeleitet oder bearbeitet wurden, noch nicht abgeschlossen sind. (T4) |
1 Bkd 4/01 | OGH | 02.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die materielle Doppelvertretung ist gegenüber der unechten oder formellen, welche als Formaldelikt keine Interessenkollision voraussetzt, das schwerwiegendere Vergehen. (T5) |
10 Bkd 3/03 | OGH | 15.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Motive, warum ein Anwalt auch nur kleine Aufträge und Mandate übernimmt, sind für die Beurteilung der Frage der Doppelvertretung irrelevant. Gleichfalls ist es unbedeutend, ob er unentgeltlich tätig geworden ist. (T6) |
16 Bkd 5/03 | OGH | 13.10.2003 |
nur T3 |
7 Bkd 5/03 | OGH | 03.05.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Doppelvertretung, wenn der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen der zunächst vorgenommenen Vertretungshandlungen noch Rechtsanwaltsanwärter gewesen war, somit aufgrund der seinem damaligen Dienstgeber von einer Streitpartei erteilten Vollmacht tätig wurde. (T7) |
11 Bkd 14/03 | OGH | 20.09.2004 |
nur T2 |
9 Bkd 3/05 | OGH | 22.05.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei der unechten Doppelverwertung tritt die Bedeutung der Gleichzeitigkeit in den Hintergrund, da das Doppelvertretungsverbot als Bestandteil der Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinen Mandanten die Beendigung des Mandatsverhältnis überdauert und es disziplinarrechtlich ebenso unzulässig ist, die spätere Vertretung in einem Fall zu übernehmen, in dem auf der Gegenseite bereits eine Nahebeziehung bestand. Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. Selbst eine Zustimmung des Vormandanten vermag den Rechtsanwalt vom Verbot der unzulässigen Doppelvertretung nicht zu befreien. (T8) |
11 Bkd 5/06 | OGH | 12.03.2007 |
Auch; nur: Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, auftritt. (T9)<br/>Beisatz: Dies ist auch dann unzulässig, wenn die Rechtssachen in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. (T10) |
14 Bkd 1/07 | OGH | 18.06.2007 |
Auch; Beis wie T8 nur: Auch bei der unechten Doppelverwertung tritt die Bedeutung der Gleichzeitigkeit in den Hintergrund, da das Doppelvertretungsverbot als Bestandteil der Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinen Mandanten die Beendigung des Mandatsverhältnis überdauert und es disziplinarrechtlich ebenso unzulässig ist, die spätere Vertretung in einem Fall zu übernehmen, in dem auf der Gegenseite bereits eine Nahebeziehung bestand. (T11) |
14 Bkd 4/07 | OGH | 18.06.2007 |
Beis wie T10; Beisatz: Die formelle (unechte) Doppelvertretung ist selbst dann disziplinär, wenn weder ein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt, noch dem Klienten ein Schaden entstanden ist. (T12) |
16 Bkd 2/07 | OGH | 08.10.2007 |
Auch; nur T3 |
14 Bkd 16/07 | OGH | 14.04.2008 |
Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T12 |
16 Bkd 1/08 | OGH | 29.09.2008 |
Beis ähnlich wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen beziehungsweise sich bereits abzeichnen. Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. (T13)<br/>Beisatz: Das Verbot der „echten" oder materiellen Doppelvertretung nach § 10 Abs 1 RAO erfasst zwei Tatbestände, nämlich die „eigentliche" Doppelvertretung, bei welcher der Rechtsanwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1 zweiter Satz RAO), und die „uneigentliche" Doppelvertretung, bei der der Rechtsanwalt eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in der selben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten oder beraten hatte (§ 10 Abs 1 erster Satz RAO). Die dritte Form der „unechten" oder formellen Doppelvertretung liegt dann vor, wenn der Rechtsanwalt, der eine Partei vertreten oder beraten hatte (oder nach wie vor berät oder vertritt) nun in einer anderen, nicht mit dem Auftrag der (ersten) Partei in einem Zusammenhang stehenden Angelegenheit als Vertreter ihres Prozessgegners auftritt. Diese Doppelvertretung ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder ohne dessen Schädigung realisiert wurde. Im Gegensatz zur „echten" oder materiellen Doppelvertretung ist bei ihr kein unmittelbarer respektive kein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtssachen gegeben. Nach der gefestigten Standesauffassung und -judikatur verstößt ein solches Verhalten zwar nicht gegen § 10 Abs 1 RAO, wohl aber gegen die Pflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 1 RAO, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, sowie gegen die in § 10 RL-BA festgeschriebene Berufspflicht des Rechtsanwalts zur Treue zu seiner Partei. (T14) |
14 Bkd 2/09 | OGH | 25.05.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Vorliegen von materieller und formeller Doppelvertretung (letztere wegen fehlender zeitlicher Nähe der Vertretungshandlungen) verneint. (T15) |
1 Bkd 4/09 | OGH | 22.02.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei der Beurteilung, nach welcher Zeitspanne die Übernahme eines Mandats gegen den ehemals eigenen Mandanten disziplinär nicht mehr zu beanstanden ist, darf die 14-tägige (eingeschränkte) Pflicht zur Weitervertretung des § 11 Abs 2 RAO nicht unberücksichtigt bleiben. (T16)<br/>Bem: Unter Bezugnahme auf die CCBE Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte. (T17) |
5 Bkd 8/07 | OGH | 15.03.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Schon der bloße Anschein der Treueverletzung ohne konkrete Schädigung oder konkreten Nachweis schädlicher Kenntnisse ist ein Disziplinarvergehen. (T18)<br/>Bem wie T17; Beisatz: Hier: Unzulässige (materielle) Doppelvertretung, wenn der Disziplinarbeschuldigte einerseits die Wohnungseigentümergemeinschaft und andererseits in einem von vier Wohnungseigentümern gegen die übrigen Wohnungseigentümer geführten Gerichtsverfahren (wegen Anfechtung der Abberufung des Verwalters) diese vier Wohnungseigentümer vertritt. (T19) |
6 Bkd 5/09 | OGH | 15.02.2010 |
Vgl auch |
9 Bkd 1/09 | OGH | 10.05.2010 |
Vgl auch |
10 Bkd 1/10 | OGH | 14.02.2011 |
9 Bkd 5/10 | OGH | 26.09.2011 |
Beis wie T8 nur: Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. (T20)<br/> Beis wie T11; Beis wie T14 nur: Nach der gefestigten Standesauffassung und -judikatur verstößt ein solches Verhalten gegen die Pflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 1 RAO, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, sowie gegen die in § 10 RL-BA festgeschriebene Berufspflicht des Rechtsanwalts zur Treue zu seiner Partei. (T21) |
1 Bkd 3/11 | OGH | 10.10.2011 |
10 Bkd 9/10 | OGH | 26.09.2011 |
Beis wie T4; Beisatz: Der zeitliche Rahmen zwischen der Raterteilung an einen Streitteil und der Vertretung des anderen spielt keine Rolle, solange es sich um dieselbe oder eine damit zusammenhängende Sache iSd § 10 Abs 1 RAO handelt. (T22) |
2 Bkd 1/11 | OGH | 07.12.2011 |
Auch; nur T9; Beisatz: Unter Berücksichtigung der am 10. 5. 2011 bekannt gemachten neuen Regelung über die Doppelvertretung des § 12a RL-BA. (T23) |
10 Bkd 1/11 | OGH | 26.09.2011 |
Beis wie T6; Beis wie T11 |
9 Bkd 3/12 | OGH | 27.02.2012 |
nur T2; Beis wie T23; Beisatz: Mit der neuen Bestimmung des § 12a RL-BA sollte diese „formelle“ Doppelvertretung einer Konkretisierung zugeführt werden. (T24) |
16 Bkd 10/10 | OGH | 06.02.2012 |
Auch; nur T3; Beis wie T23 |
9 Bkd 2/12 | OGH | 25.06.2012 |
Auch Beis wie T8 |
16 Bkd 5/11 | OGH | 12.11.2012 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T24 |
10 Bkd 5/12 | OGH | 13.05.2013 |
Auch; Beis wie T24 |
14 Bkd 7/13 | OGH | 15.11.2013 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11 |
9 Bkd 5/13 | OGH | 16.12.2013 |
Auch |
24 Os 1/14y | OGH | 12.03.2014 |
Auch; Beis wie T19; Beis wie T24 |
25 Os 6/14s | OGH | 06.05.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Begriff der „zusammenhängenden Sache“ ist dem Regelungszweck entsprechend weit auszulegen. (T25) |
26 Os 3/14g | OGH | 11.12.2014 |
Auch; Beisatz: Der Begriff der „Gegenpartei“ iSd § 10 RAO ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen, er ist demnach nicht nur auf die formal prozessbeteiligten Personen beschränkt, sondern es ist auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen. (T26)<br/>Beisatz: Hier: (Weitere) Vertretung eines Beschuldigten im Strafverfahren, obwohl dieser von einem als Beitragstäter beschuldigten und zuvor vom Disziplinarbeschuldigten verteidigten Zeugen belastet wird. (T27) |
21 Os 3/16y | OGH | 07.12.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T26 |
2 Ob 164/16f | OGH | 19.12.2016 |
Vgl auch; Beis wie T26 |
20 Ds 1/17b | OGH | 30.05.2017 |
Auch |
25 Ds 6/17z | OGH | 23.10.2017 |
Auch; Beis wie T26 |
26 Ds 5/18m | OGH | 28.11.2018 |
Beis wie T25; nur: Doppelvertretung liegt nach § 10 Abs 1 RAO unter anderem dann vor, wenn ein Anwalt gegen die Verbote verstößt, eine Vertretung zu übernehmen oder auch nur einen Rat zu erteilen, sofern er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. (T28)<br/>Beisatz: Schon allein die bloße Gefahr einer Interessenkollision, insbesondere aber eines Vertrauensbruchs, begründet das Vorliegen von „zusammenhängenden Sachen“ iSd § 10 Abs 1 RAO. (T29) |
24 Ds 1/19k | OGH | 26.06.2019 |
Vgl |
20 Ds 1/20g | OGH | 14.07.2020 |
Vgl; Beis wie T13; Beis nur wie T26; Beis wie T29 |
30 Ds 4/19w | OGH | 18.06.2020 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T18; Beis wie T26 |
20 Ds 9/21k | OGH | 02.11.2021 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T26; Beis wie T29 |
2 Ob 177/22a | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bei der unechten Doppelvertretung hat eine inhaltliche, an der Beeinträchtigung der jeweiligen Mandanteninteressen orientierte Prüfung stattzufinden. (T30); Beisatz: Hier: § 10 Abs 1 Z 1 RL-BA 2015: Es bedarf einer konkreten Gefahr der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, die nicht allein aus der Übernahme des zweiten Mandats abgeleitet werden kann. (T31) |
21 Ds 5/22f | OGH | 14.03.2023 |
vgl |
23 Ds 18/22g | OGH | 29.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T25; Beisatz wie T26; Beisatz wie T29 |
9 Ob 36/23v | OGH | 27.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T29 |
24 Ds 3/23k | OGH | 10.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T29 |
22 Ds 11/23x | OGH | 12.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T26 |
Dokumentnummer
JJR_19950508_OGH0002_010BKD00001_9500000_003
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