OGH 10Bkd1/95; 16Bkd2/95; 15Bkd2/95; 2Bkd10/96; 6Bkd6/97; 13Bkd2/98; 2Bkd2/98; 1Bkd2/01; 9Bkd5/01; 1Bkd4/01 (RS0054995)

OGH10Bkd1/95; 16Bkd2/95; 15Bkd2/95; 2Bkd10/96; 6Bkd6/97; 13Bkd2/98; 2Bkd2/98; 1Bkd2/01; 9Bkd5/01; 1Bkd4/0110.1.2024

Rechtssatz

Die einheitliche Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1, zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (ua) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs 1, erster Satz RAO). Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen (AnwBl 1988,342, AnwBl 1994,611 ua).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

10 Bkd 1/95OGH08.05.1995
16 Bkd 2/95OGH06.11.1995

Vgl auch

15 Bkd 2/95OGH20.05.1996

Vgl auch

2 Bkd 10/96OGH28.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Formelle (unechte) Doppelvertretung. (T1)

6 Bkd 6/97OGH29.06.1998

Vgl auch; Beis wie T1

13 Bkd 2/98OGH25.05.1998

Vgl auch

2 Bkd 2/98OGH02.12.1998

nur: Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen. (T2)

1 Bkd 2/01OGH30.09.2002

Vgl auch

9 Bkd 5/01OGH11.11.2002

nur: Die einheitliche Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1, zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (ua) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs 1, erster Satz RAO). (T3)<br/>Beisatz: Und zwar solange wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Vorgänge, die während der aufrechten Vertretung eingeleitet oder bearbeitet wurden, noch nicht abgeschlossen sind. (T4)

1 Bkd 4/01OGH02.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Die materielle Doppelvertretung ist gegenüber der unechten oder formellen, welche als Formaldelikt keine Interessenkollision voraussetzt, das schwerwiegendere Vergehen. (T5)

10 Bkd 3/03OGH15.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Motive, warum ein Anwalt auch nur kleine Aufträge und Mandate übernimmt, sind für die Beurteilung der Frage der Doppelvertretung irrelevant. Gleichfalls ist es unbedeutend, ob er unentgeltlich tätig geworden ist. (T6)

16 Bkd 5/03OGH13.10.2003

nur T3

7 Bkd 5/03OGH03.05.2004

Vgl auch; Beisatz: Doppelvertretung, wenn der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen der zunächst vorgenommenen Vertretungshandlungen noch Rechtsanwaltsanwärter gewesen war, somit aufgrund der seinem damaligen Dienstgeber von einer Streitpartei erteilten Vollmacht tätig wurde. (T7)

11 Bkd 14/03OGH20.09.2004

nur T2

9 Bkd 3/05OGH22.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Auch bei der unechten Doppelverwertung tritt die Bedeutung der Gleichzeitigkeit in den Hintergrund, da das Doppelvertretungsverbot als Bestandteil der Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinen Mandanten die Beendigung des Mandatsverhältnis überdauert und es disziplinarrechtlich ebenso unzulässig ist, die spätere Vertretung in einem Fall zu übernehmen, in dem auf der Gegenseite bereits eine Nahebeziehung bestand. Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. Selbst eine Zustimmung des Vormandanten vermag den Rechtsanwalt vom Verbot der unzulässigen Doppelvertretung nicht zu befreien. (T8)

11 Bkd 5/06OGH12.03.2007

Auch; nur: Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, auftritt. (T9)<br/>Beisatz: Dies ist auch dann unzulässig, wenn die Rechtssachen in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. (T10)

14 Bkd 1/07OGH18.06.2007

Auch; Beis wie T8 nur: Auch bei der unechten Doppelverwertung tritt die Bedeutung der Gleichzeitigkeit in den Hintergrund, da das Doppelvertretungsverbot als Bestandteil der Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinen Mandanten die Beendigung des Mandatsverhältnis überdauert und es disziplinarrechtlich ebenso unzulässig ist, die spätere Vertretung in einem Fall zu übernehmen, in dem auf der Gegenseite bereits eine Nahebeziehung bestand. (T11)

14 Bkd 4/07OGH18.06.2007

Beis wie T10; Beisatz: Die formelle (unechte) Doppelvertretung ist selbst dann disziplinär, wenn weder ein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt, noch dem Klienten ein Schaden entstanden ist. (T12)

16 Bkd 2/07OGH08.10.2007

Auch; nur T3

14 Bkd 16/07OGH14.04.2008

Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T12

16 Bkd 1/08OGH29.09.2008

Beis ähnlich wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen beziehungsweise sich bereits abzeichnen. Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. (T13)<br/>Beisatz: Das Verbot der „echten" oder materiellen Doppelvertretung nach § 10 Abs 1 RAO erfasst zwei Tatbestände, nämlich die „eigentliche" Doppelvertretung, bei welcher der Rechtsanwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1 zweiter Satz RAO), und die „uneigentliche" Doppelvertretung, bei der der Rechtsanwalt eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in der selben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten oder beraten hatte (§ 10 Abs 1 erster Satz RAO). Die dritte Form der „unechten" oder formellen Doppelvertretung liegt dann vor, wenn der Rechtsanwalt, der eine Partei vertreten oder beraten hatte (oder nach wie vor berät oder vertritt) nun in einer anderen, nicht mit dem Auftrag der (ersten) Partei in einem Zusammenhang stehenden Angelegenheit als Vertreter ihres Prozessgegners auftritt. Diese Doppelvertretung ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder ohne dessen Schädigung realisiert wurde. Im Gegensatz zur „echten" oder materiellen Doppelvertretung ist bei ihr kein unmittelbarer respektive kein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtssachen gegeben. Nach der gefestigten Standesauffassung und -judikatur verstößt ein solches Verhalten zwar nicht gegen § 10 Abs 1 RAO, wohl aber gegen die Pflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 1 RAO, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, sowie gegen die in § 10 RL-BA festgeschriebene Berufspflicht des Rechtsanwalts zur Treue zu seiner Partei. (T14)

14 Bkd 2/09OGH25.05.2009

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Vorliegen von materieller und formeller Doppelvertretung (letztere wegen fehlender zeitlicher Nähe der Vertretungshandlungen) verneint. (T15)

1 Bkd 4/09OGH22.02.2010

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei der Beurteilung, nach welcher Zeitspanne die Übernahme eines Mandats gegen den ehemals eigenen Mandanten disziplinär nicht mehr zu beanstanden ist, darf die 14-tägige (eingeschränkte) Pflicht zur Weitervertretung des § 11 Abs 2 RAO nicht unberücksichtigt bleiben. (T16)<br/>Bem: Unter Bezugnahme auf die CCBE Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte. (T17)

5 Bkd 8/07OGH15.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Schon der bloße Anschein der Treueverletzung ohne konkrete Schädigung oder konkreten Nachweis schädlicher Kenntnisse ist ein Disziplinarvergehen. (T18)<br/>Bem wie T17; Beisatz: Hier: Unzulässige (materielle) Doppelvertretung, wenn der Disziplinarbeschuldigte einerseits die Wohnungseigentümergemeinschaft und andererseits in einem von vier Wohnungseigentümern gegen die übrigen Wohnungseigentümer geführten Gerichtsverfahren (wegen Anfechtung der Abberufung des Verwalters) diese vier Wohnungseigentümer vertritt. (T19)

6 Bkd 5/09OGH15.02.2010

Vgl auch

9 Bkd 1/09OGH10.05.2010

Vgl auch

10 Bkd 1/10OGH14.02.2011
9 Bkd 5/10OGH26.09.2011

Beis wie T8 nur: Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. (T20)<br/> Beis wie T11; Beis wie T14 nur: Nach der gefestigten Standesauffassung und -judikatur verstößt ein solches Verhalten gegen die Pflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 1 RAO, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, sowie gegen die in § 10 RL-BA festgeschriebene Berufspflicht des Rechtsanwalts zur Treue zu seiner Partei. (T21)

1 Bkd 3/11OGH10.10.2011
10 Bkd 9/10OGH26.09.2011

Beis wie T4; Beisatz: Der zeitliche Rahmen zwischen der Raterteilung an einen Streitteil und der Vertretung des anderen spielt keine Rolle, solange es sich um dieselbe oder eine damit zusammenhängende Sache iSd § 10 Abs 1 RAO handelt. (T22)

2 Bkd 1/11OGH07.12.2011

Auch; nur T9; Beisatz: Unter Berücksichtigung der am 10. 5. 2011 bekannt gemachten neuen Regelung über die Doppelvertretung des § 12a RL-BA. (T23)

10 Bkd 1/11OGH26.09.2011

Beis wie T6; Beis wie T11

9 Bkd 3/12OGH27.02.2012

nur T2; Beis wie T23; Beisatz: Mit der neuen Bestimmung des § 12a RL-BA sollte diese „formelle“ Doppelvertretung einer Konkretisierung zugeführt werden. (T24)

16 Bkd 10/10OGH06.02.2012

Auch; nur T3; Beis wie T23

9 Bkd 2/12OGH25.06.2012

Auch Beis wie T8

16 Bkd 5/11OGH12.11.2012

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T24

10 Bkd 5/12OGH13.05.2013

Auch; Beis wie T24

14 Bkd 7/13OGH15.11.2013

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11

9 Bkd 5/13OGH16.12.2013

Auch

24 Os 1/14yOGH12.03.2014

Auch; Beis wie T19; Beis wie T24

25 Os 6/14sOGH06.05.2014

Vgl; Beisatz: Der Begriff der „zusammenhängenden Sache“ ist dem Regelungszweck entsprechend weit auszulegen. (T25)

26 Os 3/14gOGH11.12.2014

Auch; Beisatz: Der Begriff der „Gegenpartei“ iSd § 10 RAO ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen, er ist demnach nicht nur auf die formal prozessbeteiligten Personen beschränkt, sondern es ist auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen. (T26)<br/>Beisatz: Hier: (Weitere) Vertretung eines Beschuldigten im Strafverfahren, obwohl dieser von einem als Beitragstäter beschuldigten und zuvor vom Disziplinarbeschuldigten verteidigten Zeugen belastet wird. (T27)

21 Os 3/16yOGH07.12.2016

Auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T26

2 Ob 164/16fOGH19.12.2016

Vgl auch; Beis wie T26

20 Ds 1/17bOGH30.05.2017

Auch

25 Ds 6/17zOGH23.10.2017

Auch; Beis wie T26

26 Ds 5/18mOGH28.11.2018

Beis wie T25; nur: Doppelvertretung liegt nach § 10 Abs 1 RAO unter anderem dann vor, wenn ein Anwalt gegen die Verbote verstößt, eine Vertretung zu übernehmen oder auch nur einen Rat zu erteilen, sofern er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. (T28)<br/>Beisatz: Schon allein die bloße Gefahr einer Interessenkollision, insbesondere aber eines Vertrauensbruchs, begründet das Vorliegen von „zusammenhängenden Sachen“ iSd § 10 Abs 1 RAO. (T29)

24 Ds 1/19kOGH26.06.2019

Vgl

20 Ds 1/20gOGH14.07.2020

Vgl; Beis wie T13; Beis nur wie T26; Beis wie T29

30 Ds 4/19wOGH18.06.2020

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T18; Beis wie T26

20 Ds 9/21kOGH02.11.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T26; Beis wie T29

2 Ob 177/22aOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bei der unechten Doppelvertretung hat eine inhaltliche, an der Beeinträchtigung der jeweiligen Mandanteninteressen orientierte Prüfung stattzufinden. (T30); Beisatz: Hier: § 10 Abs 1 Z 1 RL-BA 2015: Es bedarf einer konkreten Gefahr der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, die nicht allein aus der Übernahme des zweiten Mandats abgeleitet werden kann. (T31)

21 Ds 5/22fOGH14.03.2023

vgl

23 Ds 18/22gOGH29.06.2023

vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T25; Beisatz wie T26; Beisatz wie T29

9 Ob 36/23vOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T29

24 Ds 3/23kOGH10.01.2024

vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T29

Dokumentnummer

JJR_19950508_OGH0002_010BKD00001_9500000_003