European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00083.16M.0524.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RIS‑Justiz RS0079235 [T1]). Die Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vorliegt, wenn das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum in einer korrekturbedürftigen Weise überschritten hat (vgl RIS‑Justiz RS0108755 [T1]; RS0113732).
2.1. Die Verschuldensentscheidung im Scheidungsverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist, jedenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen (RIS‑Justiz RS0057387). Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teils kann daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen lassen (RIS‑Justiz RS0057753). Das Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, zB Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung „gerade jetzt“ besonders gut abzuschneiden (RIS‑Justiz RS0057630).
2.2. Umstände wie die zuletzt genannten stehen hier nicht fest. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen dem Antragsgegner das jeweils im Hälfteeigentum der Parteien stehende eheliche Haus in sein Alleineigentum übertragen und der Antragstellerin zur Sicherung der dem Antragsgegner auferlegten Ausgleichszahlung ein Pfandrecht auf dieser Liegenschaft einverleibt wurde, lassen keine Fehlbeurteilung erkennen:
Die Antragstellerin wohnt bereits seit mehr als 14 Jahren nicht mehr in der früheren Ehewohnung, die sie ‑ wenn auch ohne Aufgabewillen ‑ verließ. Ein dringendes Wohnbedürfnis an diesem Haus vermag sie auch im Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen. Nach den Feststellungen bewohnte sie nach ihrem Auszug zunächst eine Mietwohnung, die zwischenzeitlich ‑ großteils von ihr bezahlt ‑ die gemeinsamen Söhne erwarben, übersiedelte 2007 in eine andere Wohnung und ist aktuell Mieterin einer weiteren Wohnung.
Darin, dass die Vorinstanzen den Bedarf des Antragsgegners am Verbleib im gemeinsam errichteten Haus mit seiner neuen Familie einschließlich der minderjährigen Tochter wesentlich höher bewerteten als den der wohnversorgten Antragstellerin, ist keine Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums zu erblicken, zumal es eben nicht Aufgabe der nachehelichen Aufteilung ist, den allein an der Auflösung der Ehe schuldigen Ehegatten zu bestrafen (1 Ob 145/15b mwN ua). Infolge des festgestellten Werts dieser Liegenschaft ist die Antragstellerin mit der pfandrechtlich sichergestellten Ausgleichszahlung auch hinreichend abgesichert.
3. Selbst wenn ‑ wie es hier grundsätzlich der Fall ist ‑ die Liegenschaft in A*****, die der Antragsgegner geerbt hatte, gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Dieser Rechtssatz gilt aber nur, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines früheren Ehegatten bewirkt worden ist (RIS‑Justiz RS0057308; RS0057363 [T2]; RS0114449).
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausmessung der Ausgleichszahlung für die Liegenschaft in A***** mit dem Argument, ihr stehe auch ein Anteil an der Wertsteigerung des vom Antragsgegner (kurz vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) zugekauften Grundes zu. Zum Beweis für diese Werterhöhung berief sie sich nur auf die „beiliegenden Grundbuchsauszüge“ (Schriftsatz vom 2. 5. 2014). Damit kann sie aber ihre Behauptung nicht beweisen. Wenn ihr die Vorinstanzen die begehrte Wertsteigerung nicht zuerkannten, ist dies ausgehend vom untauglichen Beweisanbot nicht zu beanstanden.
4. Die Antragstellerin spricht im außerordentlichen Revisionsrekurs insgesamt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG an, weswegen ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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