OGH 4Ob281/00b (RS0114449)

OGH4Ob281/00b14.11.2000

Rechtssatz

Hat die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es nach Auflösung der Gütergemeinschaft - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Normen

ABGB §1266
EheG §81

4 Ob 281/00bOGH14.11.2000

Veröff: SZ 73/172

4 Ob 208/01vOGH25.09.2001

Beisatz: Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. Diesen Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß §§ 81 ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht. (T1)

6 Ob 245/01zOGH20.06.2002

Beis wie T1

7 Ob 105/09fOGH27.01.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T2)

9 Ob 49/10mOGH28.02.2011

Vgl

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 83/16mOGH24.05.2016

Auch

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Auch

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_0040OB00281_00B0000_001