Rechtssatz
Eine Einbeziehung von Ehewohnung und Hausrat nach § 82 Abs 2 EheG kommt nur dann in Betracht, wenn der antragstellende Ehegatte deren Zuweisung begehrt, weil er auf die Weiterbenützung angewiesen sei.
1 Ob 691/82 | OGH | 03.11.1982 |
Veröff: EvBl 1983/102 S 397 |
1 Ob 209/04y | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beisatz: Daher keine Einbeziehung, wenn die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder bereits Jahre vor der Ehescheidung aus der Ehewohnung auszogen. (T1) |
1 Ob 233/16w | OGH | 31.01.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 82 Abs 2 EheG (arg: „[...] wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist“ […]) hat nicht eine rein vergangenheitsbezogene Betrachtung zu erfolgen. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00691_8200000_002
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