OGH 1Ob564/90

OGH1Ob564/902.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Friedrich H***, Angestellter, Wien 12, Eichenstraße 8/20, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Renate H***, Gemeindebedienstete, Wien 14, Kinkplatz 5, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 1989, GZ 47 R 540/89-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 6. Juni 1989, GZ 1 F 8/87-21, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Streitteile haben in der Zeit vom Frühjahr 1985 bis Ende Oktober 1985 auf der Liegenschaft EZ 413 KG Oberbaumgarten, Haus Kinkplatz 5, die im Eigentum der Mutter der Antragsgegnerin stand, einen Zubau zum bereits bestehenden Wohnhaus errichtet. Die Ehe schlossen sie am 10. Jänner 1986. Dadurch wurde der am 16. Dezember 1985 geborene Sohn Thomas legitimiert. Der Zubau diente als Ehewohnung. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Jänner 1987, 23 Cg 325/86-8, aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Antragsteller, die Ehewohnung bis längstens 31. März 1987 zu räumen. Eine Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse blieb vorbehalten.

Mit dem am 21. Dezember 1987 gestellten Antrag begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von S 1,554.400,- zu verhalten. Er habe für den als Ehewohnung dienenden Zubau S 1,347.000,- an Zahlungen geleistet, darüber hinaus Eigenleistungen erbracht. In der Ehewohnung befänden sich Möbel im Wert von mindestens S 300.000,-. Die Antragsgegnerin habe sich lediglich bereit erklärt, einen offenen Kredit von S 300.000,-

außerhalb des Scheidungsvergleiches zu übernehmen. Darauf habe sie Rückzahlungen in der Höhe von S 45.600,- geleistet. Die Antragsgegnerin wendete ein, der Zubau stehe im Eigentum ihrer Mutter, er sei bereits vor Eheschließung errichtet worden. Der Antragsteller habe keine Leistungen erbracht. Mit Ausnahme der Küche seien während aufrechter Ehe keine Möbel angeschafft worden. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Ausgleichsansprüche seien ausgeschlossen. Der Zubau stehe im Eigentum der Mutter der Antragsgegnerin, er sei schon vor der Eheschließung errichtet worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Das Erstgericht habe aber keine Feststellungen über die in der seinerzeitigen Ehewohnung verbliebenen Möbel getroffen, von denen die Antragsgegnerin angegeben habe, die Küche sei während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angeschafft worden. Dies werde nachzuholen sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Die Rechte an einer Ehewohnung unterliegen zwar grundsätzlich der nachehelichen Aufteilung (RZ 1989/42; SZ 54/126 ua), wurde die Ehewohnung aber im Sinne des § 82 Abs 2 EheG in die Ehe eingebracht oder von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, kommt ihr Einbeziehung nur dann in Betracht, wenn der antragstellende Ehegatte auf ihre Weiterbenützung angewiesen wäre (RZ 1989/42; EFSlg 54.567, 51.743 ua; Koziol-Welser8 II 226). Der Antragsteller, der sich im Scheidungsvergleich zur Räumung der Ehewohnung verpflichtete, stützt aber seinen Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung nicht auf einen solchen Sachverhalt, sondern darauf, daß er für den Zubau Leistungen erbracht habe. Dieser Zubau wurde aber bereits vor der Eheschließung errichtet. Vor der Eheschließung geschaffenes Gebrauchsvermögen oder angesammelte Ersparnisse fallen nicht in die Aufteilungsmasse. Dazu zählt nur das, was während ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben (EFSlg 54.539, 51.708, EvBl 1983/102; Schwind, Eherecht2 307). Schon aus diesem Grund kann der Antragsteller im außerstreitigen Verfahren keine Ausgleichsansprüche aus der von ihm behaupteten teilweisen Finanzierung des Zubaues, der später als Ehewohnung diente, stellen. Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.

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