OGH 1Ob55/69 (RS0032589)

OGH1Ob55/6920.3.1969

Rechtssatz

Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauervertragsverhältnisses wirkt im Zweifel bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen.

Normen

ABGB §1380
ABGB §1385
ABGB §1389

1 Ob 55/69OGH20.03.1969
4 Ob 19/74OGH14.05.1974

Veröff: Arb 9209 = SozM IE,112

6 Ob 658/77OGH22.09.1977
1 Ob 575/81OGH20.05.1981

Beisatz: Scheidung - auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist. (T1)

1 Ob 639/81OGH26.08.1981
6 Ob 712/81OGH02.12.1981

Vgl auch; Beisatz: Nachträgliche Steuerverschreibung. (T2)

8 Ob 551/82OGH21.04.1983

Beis wie T1

1 Ob 532/85OGH20.03.1987

Beis wie T1; Veröff: SZ 58/43 = RZ 1986/19 S 38

4 Ob 550/87OGH29.09.1987

Beis wie T1 nur: Auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist. (T3)<br/>Beisatz: Stehen nur Ansprüche aus einem Angestelltenverhältnis zur Diskussion, dann liegt es nahe, nur diese ausdrücklich abschließend zu regeln. (T4)

9 ObA 48/87OGH18.11.1987

Veröff: Arb 10676 = RdW 1988,298 = JBl 1988,396

1 Ob 509/88OGH24.02.1988

Veröff: SZ 61/44 = EvBl 1988/93 S 458 = RdW 1988,287

7 Ob 510/89OGH02.02.1989

Beis wie T1

9 ObA 237/89OGH13.09.1989

Beisatz: Hier: Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche wegen Unterversicherung bei Sozialversicherung durch Arbeitgeber. (T5) Beisatz: § 48 ASGG (T6)

9 ObA 132/90OGH23.05.1990
1 Ob 617/91OGH20.11.1991

Beisatz: Im vorliegenden Fall war nur die Regelung des familienrechtlichen, nicht aber des gesellschaftsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses Vergleichsgegenstand. (T7) <br/>Veröff: SZ 64/160 = EvBl 1992/45 S 195 = JBl 1992,444 (Ostheim)

7 Ob 511/93OGH16.06.1993
3 Ob 563/95OGH31.08.1995

Auch

9 ObA 168/99tOGH30.06.1999

Auch; Beisatz: Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten. (T8)

8 ObA 175/01wOGH24.01.2002

Beis wie T3

9 ObA 138/02pOGH18.12.2002

Beis wie T3; Beis wie T8

8 ObA 66/03vOGH07.08.2003

Beisatz: Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, weil es sich nunmehr um auf Grundlage eines Vergleiches und später ausbezahlte Entgeltbestandteile handelt, erfasst. (T9)

8 ObA 97/04dOGH20.10.2004
9 ObA 10/05vOGH29.06.2005

Beis wie T8; Beisatz: Generalvergleich. (T10)

9 ObA 34/05yOGH16.12.2005

Beisatz: Die Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. (T11)

1 Ob 239/05mOGH07.03.2006

Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11

8 ObA 78/06pOGH21.09.2006

Beis wie T11

1 Ob 73/09fOGH09.06.2009

Vgl auch; Beis wie T9 nur: Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, erfasst. (T12)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken. (T13)

9 ObA 33/10hOGH11.05.2010

Beis wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Macht eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs ein Recht geltend, so muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen. (T14)

8 ObA 21/11pOGH26.04.2011

Beis wie T11

2 Ob 70/11zOGH16.09.2011

Auch; Beis wie T3

2 Ob 170/11fOGH20.10.2011

Vgl auch

8 ObA 18/15bOGH29.09.2015

Beis wie T3; Beis wie T11

2 Ob 36/15fOGH16.12.2015

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abfindungsvergleich. (T15)

6 Ob 151/18aOGH25.10.2018

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mietverhältnis. (T16)

8 Ob 122/18aOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14

2 Ob 24/19xOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds. (T17)

9 ObA 90/19dOGH22.01.2020

Beisatz: Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer in einer Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, nach der die wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bereinigt und verglichen sein sollen, auch Streitigkeiten aus denjenigen Ansprüchen mitverglichen sein sollen, die erst durch die Auflösungsvereinbarung geschaffen werden. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Der Rückforderungsanspruch der Klägerin resultiert nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss. (T19)

8 ObA 86/20kOGH23.10.2020

Vgl

8 ObA 47/21aOGH03.08.2021

Vgl; Beis nur wie T19

Dokumentnummer

JJR_19690320_OGH0002_0010OB00055_6900000_001

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