OGH 8ObA66/03v

OGH8ObA66/03v7.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Brigitte Piwonka, B*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ulrike M*****, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution nach § 35 EO, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2003, GZ 10 Ra 15/03d-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend erkennt auch die beklagte Partei, dass die Auslegung eines Vergleiches im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3).

Konkret haben hier die Streitparteien in einem Vorverfahren, in dem die nunmehrige Beklagte des Oppositionsprozesses insgesamt S 119.945,44 brutto abzüglich S 24.087,-- netto (Akonto) an Gehältern, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung einklagte, einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dieser hatte im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters S 87.000,-- brutto (darin enthalten S 17.250,-- restliches Gehalt vom 1. 8. bis 23. 8. 2000, aliquote Weihnachtsremuneration 2000 S 15.469,20, Kündigungsentschädigung vom 24. 8. bis 30. 9. 2000 S 27.000,- -; Weihnachtsremuneration zur Kündigungsentschädigung vom 24. 8. bis 30. 9. 2000 S 2.585,76, restliche Urlaubsentschädigung S 24.495,04) abzüglich S 24.087,-- netto sowie S 17.100,-- (darin enthalten S 1.800,-- USt und S 6.300,-- Barauslagen) an Prozesskostenbeitrag binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu bezahlen, im Verzugsfall 8,5 % Zinsen vom Kapital.

2.) ....

3.) Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen. ....."

Die nunmehr im vorliegenden Oppositionsprozess klagende Arbeitgeberin hat bei der Abrechnung auf Grund dieses Vergleiches den Bruttobetrag von S 87.000,-- zugrundegelegt und davon Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge in Höhe von S 11.546,13 (17,65 %) bzw S 3.593,54 für sonstige Bezüge (16,65 %) und dann die Lohnsteuer entsprechend § 67 Abs 8 EStG in Höhe von S 18.875,20 abgezogen und so einen Nettobetrag von S 52.985,13 ermittelt. Davon zog sie entsprechend den Vergleich S 24.087,-- ab und zahlte den Restbetrag von S 28.898,13 aus. Hingegen legte die beklagte Arbeitnehmerin ihrem Exekutionsantrag zugrunde, dass der im Vergleich genannte Nettobetrag von S 24.087,-- auf die verschiedenen Gehaltsbestandteile aufzuschlüsseln und auf einen Bruttobetrag hochzurechnen wäre. Diese jeweiligen Bruttobeträge (Gehaltsabrechnung August, aliquote Weihnachtsremuneration, Teile der Kündigungsentschädigung, Teile der Urlaubsentschädigung) sollten dann jeweils von den Bruttobeträgen des Vergleiches abgezogen werden und aus diesem so verminderten Bruttobetrag des Vergleiches dann der netto auszuzahlende Betrag ermittelt werden.

Voranzustellen ist, dass grundsätzlich von einer umfassenden Bereinigungswirkung des Vergleiches auszugehen ist. Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, weil es sich nunmehr um auf Grundlage eines Vergleiches und später ausbezahlte Entgeltbestandteile handelt, erfasst (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0032589 mwN insb 6 Ob 712/81; RIS-Justiz RS0032453 mwN insb 4 Ob 79/80).

Im Ergebnis geht es hier also nur darum, welcher Betrag hier nach dem konkreten Vergleich der Arbeitnehmerin zufließen sollte und daher der Besteuerung zu unterziehen war (vgl allgemein etwa die Bedeutung des Zuflussprinzipes zu der früheren Bestimmung des § 67 Abs 8 EStG RIS-Justiz RS0057960 = 9 ObS 20/91). Dass hier § 67 Abs 8 EStG nicht anzuwenden wäre, machte die beklagte Arbeitnehmerin ja gar nicht geltend (vgl etwa zur einschränkenden Auslegung hinsichtlich der Behandlung von Urlaubsentschädigungen VwGH 25. 1. 1995 Zl 94/13/0030).

In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass im Hinblick auf den schon in der Klage vorgenommenen pauschalen Abzug eines Nettobetrages von S 24.087,-- und den ebenfalls pauschalen Abzug eines Nettobetrages von S 24.087,-- im Rahmen des Vergleiches zur Ermittlung des Betrages, der der Arbeitnehmerin nach dem Vergleich zufließen sollte, eine Aufschlüsselung in dem von der beklagten Arbeitnehmerin begehrten Sinn nicht in Betracht komme, kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Im Übrigen wird die Beklagte auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 240 BAO hingewiesen.

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte