Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.264,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.533,15 Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin, deren Firma früher A*** A*** L*** Gesellschaft mbH gelautet hatte; gleichzeitig war er alleiniger Vorstand der A*** A*** L*** AG. Ab Mitte 1980 war Dr. S*** als zweiter Geschäftsführer der Klägerin und als zweites Vorstandsmitglied der genannten AG bestellt. Die Klägerin war eine 100 %-ige Tochter der AG; beide Gesellschaften wurden in Personalunion geführt. Die AG befaßte sich mit dem Immobilien-Leasinggeschäft, die Klägerin mit dem Mobil-Leasinggeschäft. Beide Unternehmen hatten etwa 25 Dienstnehmer, darunter 3 Prokuristen, die verschiedenen Abteilungen vorstanden und diese in Eigenverantwortung zu leiten hatten. Dem Prokurist Ertfried G*** unterstand die Abteilung Bonitätsprüfung, Immobilien-Leasingverwaltung und Baudurchführung, dem Prokuristen Horst G*** die Abteilungen Vertragswesen, Mobilien-Leasingverwaltung und Verfolgung von Problemfällen; die Prokuristin Brigitte B*** schließlich leitete das Personalwesen und die interne Verwaltung.
Der Beklagte hatte für die Zeit vom Mai 1981 bis Ende des Jahres 1982 (als Angestellter) Forderungen von etwa S 4 Millionen gegen die Klägerin.
Am 21./26.Mai 1981 schlossen Generaldirektor Dipl.Ing. Eberhard K***, der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der Klägerin, namens der beiden Gesellschaften (als "Dienstgeber") einerseits und der Beklagte (als "Dienstnehmer") andererseits folgende Vereinbarung:
"..... 2. Die Vertragspartner vereinbaren nunmehr im Hinblick auf die Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit der A*** V*** GesmbH, daß dieses Dienstverhältnis rückwirkend mit Wirkung vom 31.Dezember 1980 durch den Dienstgeber beendigt wird.
3. Der Dienstnehmer erhält:
a) die Urlaubsentschädigung lt. Berechnung vom 22.Jänner 1981 in Höhe von S 384.087,-- und S 75.869,-- = ÖS 459.956,--;
b) die gesetzliche Abfertigung lt. Berechnung vom 22.Jänner 1981 in Höhe von ÖS 493.272,--, sowie eine freiwillige Abfertigung in Höhe von ÖS 46.772,--;
c) die Tantieme für das Geschäftsjahr 1980 nach Vorliegen des entsprechenden Jahresabschlusses und Genehmigung durch den Aufsichtsrat der A*** L*** Aktiengesellschaft in der vom Aufsichtsrat wie üblich festgelegte Höhe.
Die Auszahlung der Beträge lt. a) und lt. b) insgesamt ÖS 1,000.000,-- .... erfolgt in zwei Teilbeträgen: ÖS 500.000,-- am 31. Dezember 1981 und ÖS 500.000,-- am 31.Dezember 1982.
4. Der Dienstnehmer bestätigt ausdrücklich, daß mit der Zahlung der in Punkt 3. genannten Beträge seine Entgeltsforderungen sowie alle sonst wie immer gearteten Ansprüche aus den Dienstverhältnissen mit den Dienstgebern und der nunmehrigen Beendigung derselben sowie auch gegenüber sämtlichen Gesellschaftern bzw. Aktionären der zuvor genannten Firmen vollständig und richtig abgegolten sind.
5. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, der Dienstgeberin auf Wunsch für Anfragen und Auskünfte im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit zur Verfügung zu stehen, sämtliche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellten Unterlagen und Schriftstücke zurückzustellen sowie über alle ihm im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren." (Beilage 1).
Schon bei Abschluß dieser Vereinbarung waren der Klägerin die Vertragsverhältnisse mit den Firmen G***, I***,
N***, K*** und C*** S*** Gesellschaft mbH als
Problemfälle bekannt. Der Aufsichtsrat hatte ab 1978 von den Leitungen beider Gesellschaften Berichte über Risikofälle verlangt, die der Beklagte regelmäßig mit dem Hinweis erstattet hatte, es sei kein Verlust zu erwarten. Der Aufsichtsratsvorsitzende Dipl.Ing. K*** erhielt auf seinen Wunsch vom Beklagten veranlaßte monatliche Berichte, Listen der größeren Geschäftsfälle mit Rückständen über einen Monat sowie der kleineren mit mehr als 3monatigen Rückständen, weiters Hinweise auf Besonderheiten (zB. drohender Konkurs, drohende Verluste) auch für die erwähnten Vertragsverhältnisse mit Ausnahme jenes der I***, die bereits Anfang 1980 in Konkurs verfallen war. Solche Fälle wurden im Aufsichtsrat regelmäßig erörtert; seine Mitglieder hatten die Möglichkeit zu Rückfragen.
Die Vereinbarung vom Mai 1981 ergab sich aus einer Umstrukturierung bei den A***-Firmen; hiebei wurde der Wunsch geäußert, die Ansprüche des Beklagten gegen die "alte" Firma (= Klägerin) möglichst gering zu halten. Weder bei den Vertragsgesprächen des Beklagten mit Dr. S*** noch bei seinen Gesprächen mit Dipl.Ing. K*** war von möglichen Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten die Rede. Für das Geschäftsjahr 1979 wurde dem Beklagten die Entlastung erteilt.
Am 16.Februar 1982 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, der Aufsichtsrat beider Gesellschaften habe in seiner Sitzung vom 11. Februar 1982 beschlossen, die Auszahlung der Endabrechnung zu verweigern. Die E*** Ö*** S***-C*** werde bis
Mitte März 1982 prüfen und einen Bericht vorlegen, ob und welcher anrechenbare Schaden aus der Gestion des Altgeschäfts entstanden sei. Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes (§ 25 GmbHG, § 84 AktG) sowie "aus allen nur erdenklichen Rechtstiteln" den Betrag von S 800.000,-- samt Anhang sowie die Feststellung, daß ihr der Beklagte aus dem Immobilien-Leasinggeschäftsfall "C*** II" für entstehende Schäden ersatzpflichtig sei. Aus dem Verschulden des Klägers, der als Geschäftsführer (Vorstand) der beiden Gesellschaften für deren Gestionierung verantwortlich gewesen sei, seien in den Leasing-Mobilien-Geschäftsfällen "G***", "I***",
"N***" und "K***" der Klägerin Vermögensschäden entstanden, in den Leasing-Immobilien-Fällen "C*** I" und "C*** II" der AG, die der Klägerin sämtliche Ersatzforderungen gegen den Beklagten abgetreten habe. Beide Gesellschaften hätten Forderungsausfälle erlitten, die auf die Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt durch den Beklagten zurückzuführen seien. Diese Schäden seien bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht annähernd erkennbar gewesen (ON 1). Der Beklagte habe einen Teil seiner Ansprüche von etwas S 4 Millionen durch den Abschluß eines neuen Dienstvertrages (mit der "neuen A***") "lukriert" (ON 11 S 52). Ein Verzicht der Klägerin auf Ersatzansprüche gegen den Beklagten sei nicht anzunehmen, weil nach dem Text der Vereinbarung nur er selbst auf seine Ansprüche verzichtet habe (ON 13 S 56). Der Klägerin seien zwar die Risikofälle als solche, nicht aber die Fehler des Beklagten bei der Anbahnung und dem Abschluß von Leasingverträgen sowie deren weiterer Behandlung bekannt gewesen; sie habe keinen Anlaß gehabt, speziell die Gründe solcher Problemfälle zu prüfen, zumal der Beklagte hierüber immer optimistisch berichtet habe (ON 14 S 62 und 63). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Mit der Vereinbarung vom Mai 1981 seien seine wesentlich höheren Ansprüche mit S 1,300.000,-- verglichen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien dem Aufsichtsrat beider Gesellschaften alle
Geschäftsfälle - einschließlich jener, bei denen es zu Schwierigkeiten gekommen sei - bekannt gewesen. Mit Rücksicht auf diesen Vergleich sei es der Klägerin verwehrt, nachträglich Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Im übrigen treffe den Beklagten kein Verschulden bei Abwicklung der einzelnen Geschäftsfälle. Der Klageanspruch sei außerdem verjährt (ON 2). Die Zusicherung einer Abfertigung durch den Vergleich vom Mai 1981 ohne Prüfung der Schadenursachen und der nachträgliche Versuch, dagegen mit behaupteten Schadenersatzansprüchen aufzurechnen, widerspreche Treu und Glauben (ON 14 S 62).
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt in folgender Weise:
Der geltend gemachte Anspruch unterliege einer 5jährigen Verjährung (§ 25 Abs 6 GmbHG); die am 14.Dezember 1984 eingebrachte Klage sei somit rechtzeitig erhoben worden. Auch von Verschweigung könne keine Rede sein. Auf die angeblichen Fehler des Beklagten sei nicht einzugehen, weil der eingeklagte Anspruch verglichen sei. Die Klägerin habe schon bei Abschluß der Vereinbarung Beil. ./. 1 alle fünf strittigen Fälle als "Problemfälle" gekannt. Diese Abmachung schließe zwar ausdrücklich nur weitere Ansprüche des Beklagten aus, könne aber im Zusammenhalt mit dem aktuellen und potentiellen Wissensstand der Klägerin insgesamt nur dahin verstanden werden, daß damit alle weiteren gegenseitigen Ansprüche ausgeschlossen sein sollten. Der Beklagte habe nur bis zur Beendigung der Tätigkeit der Klägerin mit Ende des Jahres 1980 Gelegenheit zu irgendeinem der ihm in der Klage vorgeworfenen Fehler gehabt; tatsächlich seien die Zeitpunkte aller dieser Fehler deutlich vor dem Mai 1981 gelegen. Der erschließbare Parteiwille sei somit auf den gegenseitigen Anspruchsausschluß gerichtet gewesen.
Dem Anspruch aus dem Geschäftsfall "I***" stehe auch die Erteilung der Entlastung für das Geschäftsjahr 1979 entgegen. Da die Firma I*** Anfang 1980 in Konkurs gegangen sei, könnten dem Beklagten in der Zeit nach seiner Entlastung keine Fehler mehr unterlaufen sein; er könne auch keine Schadensminderungspflicht verletzt haben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Ersturteils als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich führte es aus:
Den Gesellschaftern stehe der Verzicht auf und der Vergleich über Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 25 GmbHG und nach § 84 Abs 1 AktG grundsätzlich frei; hievon ausgenommen seien nur solche Ansprüche, deren Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sei (§ 10 Abs 6 GmbHG, § 84 Abs 5 AktG), was hier nicht zutreffe. Nach § 1380 ABGB gehöre der Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen; er werde nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen beurteilt. Bei der Beurteilung des Umfanges der Bereinigungswirkung eines Vergleiches sei der Parteiwille beider Streitteile zu beachten; das gleiche gelte von den Umständen, die beide Parteien als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Für die Auslegung zweiseitig verbindlicher Verträge gelte die Vertrauenstheorie. Bei Meinungsverschiedenheiten seien Erklärungen so zu verstehen, wie sie der Empfänger habe verstehen müssen.
Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Berichte des Beklagten über Problemfälle habe der Vergleich von den Parteien nur dahin verstanden werden können, daß damit die sich aus dem Vertrag ergebenden gegenseitigen Beziehungen endgültig gelöst werden sollten. Der Vergleich sei nach § 1389 ABGB zu beurteilen. Auch ein allgemeiner Vergleich erstrecke sich zwar nur auf diejenigen Streitigkeiten, an die die Parteien denken konnten. Fälle, an die sie zwar denken konnten, aber nicht gedacht haben, würden vom Vergleich umfaßt, d.h. die Bereinigungswirkung umfasse die den Parteien damals bekannten oder doch erkennbaren Folgen. Aus diesem Grund sei es unerheblich, ob vor dem Abschluß der Vereinbarung vom Mai 1981 zwischen Dipl.Ing. K*** und dem Beklagten ein allfälliges Verschulden des letzteren erörtert wurde. Auch wenn der Vergleich keine Generalklausel enthalte, sei doch nicht von einer bloßen Regelung der Ansprüche des Beklagten als Dienstnehmer, sondern auch von einem Vergleich allfälliger Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Sinne einer Entlastung auszugehen. Die Klägerin übersehe bei ihrem gegenteiligen Standpunkt, daß der Beklagte, dem rund S 4 Millionen zugestanden wären, auf Grund des Verlgeiches nur S 1 Million erhalten sollte, auch wenn nach dem Vorbringen des Beklagten die Gegenforderungen der Klägerin kein Grund für diese Reduktion gewesen seien. Soweit die Klägerin ins Treffen führe, ihre Schadenersatzforderungen seien damals noch nicht bekannt gewesen, stehe sie im Gegensatz zur Feststellung des Erstrichters, daß die "Problemfälle" im Aufsichtsrat regelmäßig erörtert worden seien. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre habe ein anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich - wie der vorliegende - im Zweifel Bereinigungswirkung für alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten. Er erledige im Zweifel alle mit dem Dauerschuldverhältnis im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten; darunter fielen auch Ansprüche, an die eine Partei zwar nicht gedacht habe, wohl aber habe denken können, und von denen der andere Teil habe annehmen dürfen, sie würden mitbereinigt. Diese Voraussetzung liege hier vor.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ein den Klageanspruch bejahendes Zwischenurteil erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Meinung der Klägerin handle es sich bei der Vereinbarung vom 21./26.Mai 1981 um keinen Vergleich, jedenfalls aber um keinen allgemeinen, der sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Streitteile geregelt hätte. Dem ist nicht zu folgen:
Mit der Abmachung vom Mai 1981 haben die Parteien in Verhandlungen, bei denen die durch Dr. S*** vertretene Klägerin das Ziel verfolgte, die Ansprüche des Beklagten "zu minimieren", die Höhe und Fälligkeit dieser Forderungen aus der Auflösung des Dienstverhältnisses neu festgelegt. Darauf, ob die Klägerin die Ansprüche des Beklagten zunächst bestritten hatte, kommt es nicht an. Ein Vergleich liegt auch in einer unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich vorgenommenen neuen Festlegung zweifelhafter Rechte (§ 1380 ABGB). Angesichts der Feststellung, daß dem Abschluß der Vereinbarung Beil. ./. 1 Verhandlungen vorausgegangen waren, ist - mangels gegenteiligen Vorbringens in erster Instanz - davon auszugehen, daß die Beklagte die Ansprüche des Klägers zumindest der Höhe nach in Zweifel gezogen hatte. Gegenstand eines Vergleiches kann aber ein Recht auch dann sein, wenn nur die Höhe des Anspruches zweifelhaft ist (Wolff in Klang2 VI 275; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1380).
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es herrschender Rechtsprechung und Lehre, daß sich die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleiches im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen erstreckt (Arb. 9209 mwN; RZ 1986/19; Ertl in Rummel aaO Rz 1 zu § 1389; Wolff in Klang aaO 284). Diese Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde (EFSlg 43.554 mwN; Ertl aaO); sie umfaßt, wie ein Umkehrschluß aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (EvBl 1969/304; Arb. 9209; Ertl aaO). Macht eine Partei nach Abschluß eines allgemeinen Vergleiches im Sinne des § 1389 Satz 2 ABGB ein Recht geltend, dann muß sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleiches behaupten und beweisen (EvBl 1977/266; 4 Ob 144/85 ua).
Der Beklagte hat sich in erster Instanz mehrfach auf die Bereinigungswirkung des Vergleiches vom Mai 1981 berufen (ON 2 S 15, ON 8 S 37, ON 10 S 43); die Klägerin hat demgegenüber lediglich auf den Text der Vereinbarung verwiesen, nach dem nur der Beklagte verzichtet habe (ON 13 S 56). Dieser Wortlaut macht indes keinen Beweis dafür, daß die Parteien Ansprüche der Klägerin noch vorbehalten wollten; die Formulierung der Vereinbarung ist vielmehr zwanglos damit zu erklären, daß, wie von den Vorinstanzen festgestellt, damals von Schadenersatzansprüchen der Klägerin keine Rede war (und die Parteien offenbar auch nicht daran gedacht hatten). Standen aber nur Ansprüche des Beklagten aus seinem Angestelltenverhältnis zur Diskussion, dann lag es nahe, nur diese ausdrücklich abschließend zu regeln (vgl. den Arb. 9209 zugrunde liegenden Sachverhalt). Soweit aber in einem Vergleich aus Anlaß der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht einzelne der daraus entspringenden Forderungen ausgenommen sind, werden alle gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten, verglichen.
Soweit die Klägerin mehrmals (S 151, 153, 158) hervorhebt, daß hier von einer Regelung einer besonderen Streitigkeit im Sinne des § 1389 Satz 1 ABGB nicht die Rede sein könne, ist ihr zwar zuzustimmen; daraus ist aber für sie nichts zu gewinnen; gerade weil es sich bei der umstrittenen Vereinbarung um einen allgemeinen Vergleich im Sinne des § 1389 Satz 2 ABGB handelt, gilt für ihn das oben Gesagte.
Die Bereinigungswirkung tritt allerdings für solche Ansprüche nicht ein, die geflissentlich verheimlicht worden sind (§ 1389 Satz 2, erster Fall, ABGB). Geflissentliches Verheimlichen liegt dann vor, wenn der eine Teil an die Forderung dachte und keinen begründeten Anlaß hatte, mit der gleichen Kenntnis des anderen Teils zu rechnen (EvBl 1969/304; Ertl aaO Rz 2 zu § 1389). Soweit die Klägerin dem Beklagten in der Revision eine solche Verheimlichung vorwirft, muß sie am Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) scheitern, hat sie doch in erster Instanz keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt und auch der Erstrichter ein solches Verhalten des Beklagten nicht als erwiesen angenommen. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Klägerin beim Abschluß des Vergleiches an mögliche Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten durchaus hätte denken können, hatte doch ihr Aufsichtsratsvorsitzender Dipl.Ing. K*** festgestelltermaßen Berichte über risikoträchtige Geschäftsfälle, insbesondere auch Hinweise auf drohende Konkurse und sonstige Verluste - mit einer Ausnahme - , in den der Klage zugrunde liegenden Schadensfällen erhalten, die im Aufsichtsrat regelmäßig erörtert wurden. Die Klägerin hätte daher die Möglichkeit gehabt, allfällige Schdenersatzansprüche von ihrer Vereinbarung mit dem Beklagten ausdrücklich auszunehmen, zumal der Gedanke an eine Verantwortung des Beklagten für den Abschluß und die weitere Behandlung der "Risikogeschäfte" durchaus naheliegend war.
Aus Punkt 5 der Vereinbarung läßt sich - entgegen den Revisionsausführungen - nicht ableiten, daß sich die Klägerin solche Schadenersatzansprüche vorbehalten hätte. Daraus, daß sich der Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin auf Wunsch für Anfragen und Auskünfte im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit zur Verfügung zu stehen und Unterlagen und Schriftstücke zurückzustellen, folgt keineswegs, daß die Klägerin berechtigt bleiben sollte, gegen den Beklagten noch Schadenersatzansprüche auf Grund seiner Tätigkeit zu erheben. Daß derartiges der übereinstimmenden Parteiabsicht entsprochen hätte, wurde in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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