OGH 8ObA97/04d

OGH8ObA97/04d20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner H*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.167,86 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2004, GZ 8 Ra 40/04w-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Richtig ist, dass Nichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes gegeben ist, wenn das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet (RIS-Justiz RS0042208; Kodek in Rechberger² § 477 ZPO Rz 7). Hier ist das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, dass der von der beklagten Partei bloß bedingt gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung keinen tauglichen Antrag darstelle. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein bloß bedingt gestellter Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung als nicht gestellt zu betrachten ist (RIS-Justiz RS0042078). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe bloß einen bedingten Antrag gestellt, stellt sich als nicht korrekturbedürftige Beurteilung des Parteivorbringens im Einzelfall dar (8 Ob 85/02m).

2. Die Revisionswerberin zitiert zutreffend die oberstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Bereinigungswirkung eines Vergleiches im Zweifel alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden gegenseitigen Forderungen umfasst (RIS-Justiz RS0032589; ecolex 2003/224, 543 uva). Allerdings sind die Vorinstanzen hier davon ausgegangen, dass dem Kläger der Gegenbeweis (vgl dazu ecolex 2003/224, 543) gelungen ist:

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Kläger das Vergleichanbot der beklagten Partei mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und den Inhalt dieses Anbotes nur so verstehen habe können, dass das Arbeitsverhältnis zum Beendigungszeitpunkt 30. 9. 2002 so abgerechnet werden sollte, als läge eine einvernehmliche Auflösung vor. Dazu gehöre auch die Zahlung der (in diesem Verfahren begehrten) gesetzlichen Abfertigung. Das Berufungsgericht hat somit den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich im Hinblick auf die zuvor geführten Gespräche im Sinne des Vorbringens des Klägers ausgelegt. Die Auslegung eines Vergleiches stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RIS-Justiz RS0113785). Von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, die die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig machen könnte, kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger in den dem Vergleichsabschluss vorangegangenen Vorgesprächen immer klargestellt hatte, dass er zwar mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses einverstanden sei, allerdings nur in Form der einvernehmlichen Beendigung oder durch Kündigung durch die beklagte Partei. In einem während der Vergleichsgespräche erstatteten Vergleichsanbot des Klägers schlug dieser eine Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 2002 und "darüber hinaus eine freiwillige Abfertigung im Ausmaß von vier Monatsentgelten" vor. Der - letztlich angenommene - Gegenvorschlag der beklagten Partei stellte nur insofern eine Änderung des ursprünglich vom Kläger vorgeschlagenen Vergleiches dar, als letztlich eine einvernehmliche Auflösung zum 30. 9. 2002 angeboten wurde. Bei dieser Sachlage ist die Auslegung der Vorinstanzen, dem Kläger gebühre auch ohne ausdrückliche Nennung im Vergleichstext die Zahlung der gesetzlichen Abfertigung, zumindest vertretbar.

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