OGH 1Ob518/93 (RS0076104)

OGH1Ob518/9323.2.1993

Rechtssatz

Ist die Unterbringung bereits aufgehoben, könnte in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters beziehungsweise Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine solche Feststellung erfordert jedoch die richtig verstandenen Interessen des Kranken nicht, weil das Gericht im Verfahren nach dem UbG in Wahrheit stets nur über die Zulässigkeit der weiteren (künftigen) Unterbringung zu befinden hat. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters beziehungsweise Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage zu verneinen ist.

Normen

UbG §28 Abs2
UbG §30
UbG §33
UbG §34
UbG §35

1 Ob 518/93OGH23.02.1993
6 Ob 543/94OGH10.03.1994
7 Ob 537/94OGH23.03.1994
4 Ob 576/94OGH19.12.1994

Auch; Beisatz: Die Wahrung des Interesses eines in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit Beeinträchtigten an der Feststellung, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei, ist nicht Aufgabe des ärztlichen Abteilungsleiter. (T1) Veröff: SZ 67/230

2 Ob 507/95OGH09.02.1995
6 Ob 40/07mOGH16.03.2007

Auch

5 Ob 61/07tOGH20.03.2007

Beis wie T1; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht dem Rekurs gegen seine Entscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, da die Unterbringung im gegenständlichen Fall faktisch beendet ist. (T2)

1 Ob 70/08pOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren beschränkt sich darauf, die Interessen des Untergebrachten zu verfolgen, wogegen er nicht dazu berufen ist, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten. (T3)

10 Ob 38/08yOGH22.04.2008
2 Ob 198/08vOGH30.10.2008

Beis wie T3; Beisatz: Keine geänderte Beurteilung auf Grund des HeimAufG. (T4); Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Zulässigkeit während der Unterbringung angeordneter, aber nicht mehr aufrechter weitergehender Beschränkungen und Behandlungen (§§33 ff UbG) zu prüfen ist (vgl 4 Ob 576/94, 7 Ob 17/97v, 6 Ob 198/02i, 1 Ob 70/08p). (T5)

2 Ob 284/08sOGH29.01.2009

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

3 Ob 222/09gOGH25.11.2009

Beis wie T3

8 Ob 106/10mOGH04.11.2010

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Noch Rechtslage vor der Ub‑HeimAuf‑Nov 2010 anzuwenden. (T6)

6 Ob 185/10iOGH17.12.2010

Beis wie T3; Beis wie T5

7 Ob 237/11wOGH30.05.2012

Gegenteilig; Beisatz: Mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 wurde dem Abteilungsleiter ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. Daher ist ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Anstalt, welches unabhängig von der Aufhebung der Unterbringung aufrecht bleibt. (T7); Bem: Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung infolge Ub-HeimAuf-Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00518_9300000_002

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