Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 38a UBG idF der Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 (Ub-HeimAuf-Nov 2010) BGBl I 2010/18 trat gemäß § 42 Abs 3 UbG erst am 1. 7. 2010 in Kraft. Ausgehend vom Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung (27. 5. 2010) ist im vorliegenden Fall daher die alte Rechtslage anzuwenden. Für die Rechtslage vor der Ub-HeimAuf-Nov 2010 entspricht es aber ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Unterbringung bereits aufgehoben wurde, in Erledigung eines Rechtsmittels des Abteilungsleiters nur ausgesprochen werden könnte, dass die Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage verneint wird (RIS-Justiz RS0007806, RS0075954, RS0076104 und RS0075987). Auch der Abteilungsleiter hat nach ständiger Rechtsprechung zur hier noch anwendbaren Rechtslage nur die Interessen der Patienten zu wahren; sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. An diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof für die bisherige Rechtslage auch in Ansehung der damals bereits geplanten gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 festgehalten (3 Ob 222/09g). Der Revisionsrekurs zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
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