OGH 10Ob38/08y

OGH10Ob38/08y22.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Unterbringungssache der Patientin Daniela K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Prim. Univ.-Prof. Dr. Christoph S*****, Abteilungsleiter der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. Jänner 2008, GZ 21 R 18/08f-42, womit der Rekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. September 2007, GZ 35 Ub 721/06k-32, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Unterbringung bereits aufgehoben wurde, in Erledigung eines Rechtsmittels des Abteilungsleiters nur ausgesprochen werden könnte, dass die Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage verneint wird (RIS-Justiz RS0007806, RS0075954 und RS0076104). Neben dem Patientenanwalt hat auch der Abteilungsleiter nur die Interessen der Patienten zu wahren. Im Verfahren nach dem UbG kommt ihm nicht etwa die Wahrung der Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu. Auch sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken (RIS-Justiz RS0007806 [T1] und RS0076089 [T2]).

An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - trotz Kritik der Lehre - festgehalten (zuletzt 1 Ob 189/05h, 6 Ob 40/07m und 5 Ob 61/07t).

Da der Abteilungsleiter keine Rechtsfrage von der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzeigt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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