Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Unterbringung bereits aufgehoben wurde, in Erledigung eines Rechtsmittels des Abteilungsleiters nur ausgesprochen werden könnte, dass die Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage verneint wird (RIS-Justiz RS0007806, RS0075954 und RS0076104). Neben dem Patientenanwalt hat auch der Abteilungsleiter nur die Interessen der Patienten zu wahren. Im Verfahren nach dem UbG kommt ihm nicht etwa die Wahrung der Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu. Auch sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken (RIS-Justiz RS0007806 [T1] und RS0076089 [T2]).
An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - trotz Kritik der Lehre - festgehalten (zuletzt 1 Ob 189/05h, 6 Ob 40/07m und 5 Ob 61/07t).
Da der Abteilungsleiter keine Rechtsfrage von der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzeigt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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