OGH 3Ob504/92 (RS0076089)

OGH3Ob504/928.4.1992

Rechtssatz

Das Rekursrecht des Abteilungsleiters dient der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. Er ist daher zur Anfechtung einer Formalentscheidung nicht legitimiert.

Normen

UbG §28 Abs2

3 Ob 504/92OGH08.04.1992

Veröff: EvBl 1992/144 S 618 = RZ 1993/89 S 258

1 Ob 599/92OGH22.10.1992

nur: Das Rekursrecht des Abteilungsleiters dient der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. (T1) Veröff: JBl 1993,455

8 Ob 537/93OGH17.06.1993

Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Das Verfahren nach dem UbG dient nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens der Beteiligten hat nicht in diesem Verfahren, sondern allenfalls in dem auch hinsichtlich der zwangsweisen Anhaltung zulässigen Amtshaftungsverfahren zu erfolgen. (T2)

4 Ob 576/94OGH19.12.1994

Gegenteilig; nur T1; Veröff: SZ 67/230

1 Ob 70/08pOGH03.04.2008

Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren beschränkt sich darauf, die Interessen des Untergebrachten zu verfolgen, wogegen er nicht dazu berufen ist, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten. (T3)

10 Ob 38/08yOGH22.04.2008

Gegenteilig

2 Ob 198/08vOGH30.10.2008

Gegenteilig; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 284/08sOGH29.01.2009

Gegenteilig; nur T1; Beis wie T3

8 Ob 50/09zOGH19.05.2009

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Rekursrecht des Anstaltsleiters dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweisen gegenüber einem Kranken. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00504_9200000_001

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