Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Unterbringung der Kranken Henriette P***** in der psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg wurde vom Erstgericht bis einschließlich
26. Jänner 1992 - unangefochten - für zulässig erklärt (ON 20 und 28). Mit dem Beschluß ON 19 wies das Erstgericht allerdings den Antrag des Patientenanwalts (ON 8), gemäß § 38 UbG ein Verfahren über Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 33 UbG) der Kranken und über die Zulässigkeit einfacher und besonderer Heilbehandlungen gegen oder ohne den Willen der Kranken (§§ 35, 36 UbG) in der Zeit vor der ersten Meldung eines zwangsweisen Aufenthaltes durchzuführen, zurück, weil es für ein solches Verfahren nicht zuständig sei.
Das Gericht zweiter Instanz hob mit dem angefochtenen Beschluß infolge Rekurses des Patientenanwaltes die Entscheidung des Erstgerichtes auf, trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Abteilungsleiters ist nicht zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 2 UbG, der gemäß § 38 Abs. 2 UbG auf das Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen sinngemäß anzuwenden ist, kann der Abteilungsleiter den Beschluß, mit dem die Unterbringung (sinngemäß: die Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder die ärztliche Behandlung) für unzulässig erklärt (bzw. nicht genehmigt) wird, mit Rekurs anfechten. Sein Rekursrecht dient somit der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken.
Im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht in der Annahme seiner Unzuständigkeit eine Sachentscheidung abgelehnt und den Antrag des Patientenanwalts zurückgewiesen. Das Rekursgericht hob die Formalentscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (und damit eine Sachentscheidung) über den Antrag des Patientenanwalts auf. Seine Entscheidung selbst ist aber keine Sachentscheidung, insbesondere fehlen darin die oben genannten, für die Rechtsmittelbefugnis des Abteilungsleiters im Unterbringungsgesetz maßgeblichen "Unzulässigkeitsaussprüche". Der Abteilungsleiter ist somit zur Anfechtung des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses nicht legitimiert, sein unzulässiges Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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