Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Unterbringung bereits aufgehoben wurde, in Erledigung eines Rechtsmittels des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters nur ausgesprochen werden könnte, dass die nicht mehr aktuelle Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine solche Entscheidung wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage verneint wird (RIS-Justiz RS0076104; RS0076089; RS0075954). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - trotz Kritik der Lehre festgehalten (vgl zuletzt 1 Ob 189/05h).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht dem Rekurs gegen seine Entscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, da die Unterbringung faktisch beendet ist. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es nämlich für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels auf die Beschwer im Entscheidungszeitpunkt an. Selbst ein ursprünglich zulässiges Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung die Beschwer weggefallen ist (Kodek in Rechberger³ Rz 9 zu Vor § 461 ZPO mwN).
Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor, weshalb das insofern unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen war (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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