European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117909
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Kläger sind Miteigentümer einer Liegenschaft mit dem Grundstück 717/3; die Beklagte ist Eigentümerin der an dieses Grundstück angrenzenden Liegenschaft mit dem Grundstück 717/1.
Mit einer im Juli 1997 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Beklagte (dort Klägerin) die beiden Kläger (dort Beklagten) schuldig zu erkennen, das Gehen und Fahren über ihr Grundstück 717/1 in dessen östlichen Bereich auf einer Länge von 27 m und einer maximalen „Tiefe“ von 2,5 m zu unterlassen und den dort aufgebrachten Asphaltbelag zu entfernen. Dieses Verfahren hatte den damals bereits asphaltierten östlichen Bereich des Grundstücks 717/1 der nunmehrigen Beklagten zum Gegenstand, der den jetzigen Klägern als Zufahrt zu ihrem auf dem Grundstück 717/3 befindlichen Hof sowie den im Süden dieses Grundstücks gelegenen Garagen‑ und Parkplätzen und dem westlichen Eingangsbereich ihres Wohn‑ und Geschäftshauses diente. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof führte dazu in 6 Ob 155/00p aus, dass nach den Feststellungen von einer zwischen der Klägerin (hier Beklagten) bzw ihrer Rechtsvorgängerin einerseits und den Beklagten (hier Kläger) andererseits schlüssig zustande gekommenen wechselseitigen Grunddienstbarkeitsvereinbarung auszugehen sei, wonach den Parteien als Liegenschaftseigentümern das Recht eingeräumt worden sei, den auf dem Grundstück des jeweils anderen Nachbarn verlaufenden Weg zu begehen und zu befahren. Wenngleich die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten 1977 und 1980 auf eine noch zu treffende Dienstbarkeitsvereinbarung verwiesen habe, hätten diese und die nunmehrige Beklagte danach über 16 Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass die jetzigen Kläger und ihre Mieter auch den als Weg ausgestalteten Teilbereich des Grundstücks 717/1 zum Begehen und Befahren nutzten. Die Offenkundigkeit dieses Wegverlaufs schließe eine Unkenntnis der nunmehrigen Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin aus. Diese hätten aber nicht nur gegen die Nutzung ihres Grundstücks durch die nunmehrigen Kläger nichts unternommen, sie hätten diesen Weg – somit auch jenen Teil, der über das Grundstück der nunmehrigen Kläger führt – auch selbst zur Bewirtschaftung ihres eigenen Grundstücks 717/1 genutzt und seien zu diesem Zweck über das Grundstück der nunmehrigen Kläger (von diesen gleichfalls unbeanstandet) zugefahren. Die jetzigen Kläger hätten eine Asphaltierung des Zufahrtswegs auch im Bereich des fremden Grundstücks 717/1 vorgenommen, ohne dass die nunmehrige Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin dies beanstandet hätten.
Die Kläger haben seit der Asphaltierung des Zufahrtswegs im Jahr 1978 diesen, soweit er über die Grundstücksgrenze ihres Grundstücks hinaus auf dem Grundstück der Beklagten 717/1 errichtet war, nicht mehr verändert. Sie haben auch keine den Zufahrtsweg einengenden baulichen Maßnahmen geschaffen. Die nachfolgende Errichtung eines Stiegenhaustrakts auf ihrem Grundstück hat zu keiner Veränderung des Verhaltens der Fahrzeuglenker, die über den gegenständlichen Zufahrtsweg mit Fahrzeugen aller Art fahren, geführt. Der über die Grundstücke 717/3 und 717/1 führende asphaltierte Zufahrtsweg ist nach wie vor die einzige Zugangs‑ und Zufahrtsmöglichkeit mit Fahrzeugen aller Art zum westlichen Eingangsbereich beim Hof des Wohnhauses der Kläger sowie zu den neben dem Hof gelegenen Garagen. An der Notwendigkeit der Benützung des Zufahrtswegs hat sich seit dem Vorprozess keine Änderung ergeben. Die Mieter der Kläger sind seit jeher ständig mit PKW, Fahrrädern und motorisierten Zweirädern wie zB Mopeds und Motorrädern über den Zufahrtsweg gefahren bzw auch öfters mit Transportfahrzeugen wie zB LKW zu Übersiedlungszwecken. Über den Zufahrtsweg sind auch Traktoren und LKW zugefahren, um Holz oder Pellets zu liefern. Auch die Feuerwehr, Energieversorger und die Müllabfuhr sind mit ihren Fahrzeugen über den Zufahrtsweg zugefahren und fahren nach wie vor zu. Im Zuge von Ausbesserungsarbeiten beim Asphalt des Hofes auf der Liegenschaft der Kläger sind Baufahrzeuge über den Zufahrtsweg gefahren.
Die Kläger haben auf die Intabulierung der (im Vorprozess beschriebenen) „Dienstbarkeit“ zu keinem Zeitpunkt verzichtet, jedoch war für sie eine Einverleibung aufgrund des bestehenden Belastungs‑ und Veräußerungsverbots zu Gunsten der Mutter der Beklagten nicht möglich. Diese ist mittlerweile verstorben.
Wenn die Beklagte auf dem Zufahrtsweg Holzstempel, Eisenpflöcke, Absperrbänder oder dergleichen angebracht hatte, wurden diese von den Klägern immer entfernt.
Die Kläger begehren nunmehr, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über das Grundstück 717/1 entlang der (näher konkretisierten) Asphaltfläche zuzustimmen. Zur Begründung dieses Begehrens bezogen sie sich auf die Ergebnisse des zwischen den Partei abgeführten Vorverfahrens.
Die Beklagte wendete insbesondere ein, es sei unrichtig, dass den Klägern aufgrund des Vorprozesses eine Dienstbarkeit zustehen würde. Das ergangene Urteil stelle keine Rechtsgrundlage für eine Dienstbarkeit dar. Die Kläger hätten auch kein Recht ersessen. Seit Abschluss dieses Verfahrens sei zudem eine Veränderung der Asphaltfläche erfolgt, die Kläger hätten (schlüssig) auf die Einverleibung der Dienstbarkeit verzichtet und ein unbeschränktes Geh‑ und Fahrrecht sei weder ableitbar noch notwendig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Im Vorprozess sei bereits rechtskräftig das Bestehen der Dienstbarkeit zu Gunsten der Kläger festgestellt worden. Daraus gehe in unzweifelhafter Weise hervor, dass aufgrund der wechselseitigen Dienstbarkeitseinräumung den nunmehrigen Klägern das Recht eingeräumt worden sei, den Wegabschnitt in der Breite der Asphaltierung und im asphaltierten Bereich des Grundstücks 717/1 der nunmehrigen Beklagten zu begehen und zu befahren. Hinsichtlich dieser Feststellungen aus dem Vorprozess bestehe eine Bindungswirkung, was die Verhandlung, die Beweisaufnahme und die neuerliche Prüfung der bereits rechtskräftig festgestellten Dienstbarkeit ausschließe. Aus der Einräumung der Dienstbarkeit folge die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung. Die Kläger hätten daher Anspruch auf Verbücherung dieser Dienstbarkeit; dies ergebe sich aus der Natur der schlüssig eingeräumten Grunddienstbarkeit. Die Kläger hätten auch nie auf den Anspruch auf Einverleibung der Dienstbarkeit verzichtet, sondern bis zum Ableben der Mutter der Beklagten aufgrund des zu deren Gunsten einverleibten Belastungs‑ und Veräußerungsverbots keine Möglichkeit der Verbücherung gehabt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Es ließ dahingestellt, welcher genaue Zeitpunkt für das Entstehen der Dienstbarkeit anzunehmen und welcher inhaltliche Umfang der Ausübung gegeben gewesen sei. Rechtlich argumentierte es, im Vorprozess sei der Anspruch der nunmehrigen Beklagten auf Entfernung des Asphaltbelags mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen worden, dass den nunmehrigen Klägern die von ihnen behauptete Dienstbarkeit zustehe, und zwar aufgrund einer schlüssig zustande gekommenen Grunddienstbarkeits-vereinbarung. Das Begehren der Kläger auf Einverleibung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Beklagten setze das Bestehen dieser Servitut voraus. Diesbezüglich bestehe eine Bindung an die Ergebnisse des Vorprozesses, weil hier notwendigerweise dieselbe rechtliche Qualifikation erforderlich sei. Vom Bestand der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten der Kläger auf dem Grundstück 717/1 der Beklagten sei aufgrund der Ergebnisse des Vorprozesses auszugehen. Die Kläger hätten sich in ihrem Vorbringen ausdrücklich auf die Ergebnisse des Vorprozesses berufen; ihr Begehren sei schlüssig. Gemäß § 479 Satz 2 ABGB sei im Zweifel davon auszugehen, dass eine Servitut und kein obligatorisches Recht eingeräumt wurde. Aus der schlüssigen Grunddienstbarkeitsvereinbarung folge auch das Recht der Kläger auf Einverleibung. Auf einen genauen Zeitpunkt des Zustandekommens der schlüssigen Dienstbarkeitsvereinbarung komme es nicht an. Aus dem bisherigen Unterlassen einer Klage auf Einverleibung sei kein schlüssiger Verzicht auf dieses Recht anzuleiten, weil die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht erfüllt seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige, nicht jedoch 30.000 EUR und erklärte die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen fehle, ob der inhaltliche Umfang des „Geh‑ und Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art“ im Sinn einer Ausdehnung der Servitut bei der Intabulierung zu prüfen sei, welche Voraussetzungen für die Einverleibung eines schlüssig zustande gekommenen Dienstbarkeitsvertrags gegeben sein müssten und ob durch Unterlassung einer Klage auf Einverleibung eines schlüssig eingeräumten Dienstbarkeitsrechts über viele Jahre ein schlüssiger Verzicht auf die Intabulierung erblickt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von den Klägern beantwortete Revision der Beklagten, die im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt ist.
1. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess wird nach § 411 ZPO grundsätzlich durch den Urteilsspruch bestimmt. Sie erstreckt sich nach herrschender Auffassung so weit auch auf die Entscheidungsgründe einschließlich der Tatsachenfest-stellungen, als sie zur Individualisierung des Urteilsspruchs notwendig sind (RIS‑Justiz RS0041357; RS00112731).
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation, gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängt, oder wenn – und soweit – das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (RIS‑Justiz RS0041572 [T1]).
2. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass – neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung – eine inhaltliche Bindungswirkung eines Vorprozesses für den Folgeprozess besteht, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (7 Ob 66/07t mwN; RIS‑Justiz RS0041567). In mehreren älteren Entscheidungen wurde trotz fehlender Identität der Begehren eine inhaltliche Bindung angenommen, wenn beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widerstreitende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten (RIS‑Justiz RS0041157). Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage an (RIS‑Justiz RS0039843 [T21]; RS0042554; RS0041157 [T13, T15, T18]; RS0127052 [T1]).
3. Die von den Vorinstanzen herangezogene Entscheidung 8 Ob 40/14m, die ausdrücklich die Bindung an eine bloße Vorfragenentscheidung im Vorprozess ablehnt, betraf den Fall, dass einer Servitutenklage im Vorprozess, gerichtet auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen der Ausübung der behaupteten (ersessenen) Grunddienstbarkeit, zu Gunsten des dortigen Klägers stattgegeben wurde. In diesem Urteil sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Entscheidung über den nachfolgend zu beurteilenden Anspruch auf Verbücherung der auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gegründeten Dienstbarkeit notwendig auch eine gleiche rechtliche Qualifikation erfordere, sodass eine Bindungswirkung an das Urteil des Vorprozesses bestehe.
4. Der hier zu beurteilende Fall ist mit dem Sachverhalt, der in der Entscheidung 8 Ob 40/14m zu beurteilen war, nicht vergleichbar. Das Begehren der nunmehrigen Beklagten (dort Klägerin) im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess war darauf gerichtet, dass die nunmehrigen Kläger das Gehen und Fahren über den auf ihrem Grundstück 717/1 verlaufenden Teil des Zufahrtswegs zu unterlassen und den dort aufgebrachten Asphaltbelag zu entfernen hätten. Nur in den Entscheidungsgründen und als Vorfrage wurde im Vorprozess über die Unterlassungs‑ und Entfernungsbegehren, die abgewiesen wurden, davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien schlüssig eine wechselseitige Grunddienstbarkeitsvereinbarung getroffen worden sei. Nur die meritorische Abweisung einer ein bestimmtes dingliches Recht betreffenden Negatorienklage (Eigentumsfreiheitsklage) hat aber die Wirkung, dass bei einer (nunmehr zu beurteilenden) Klage auf Einverleibung dieses dinglichen Rechts der Richter an die rechtskräftige Feststellung dessen Bestehens gebunden wäre (1 Ob 632/79 mwN = RZ 1980/31, 13 = RIS‑Justiz RS0012191; 2 Ob 80/51 = SZ 24/63 = RS0015026). Das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien war für den Vorprozess nur Vorfrage. Die nunmehrigen Kläger hätten, wenn sie eine Wirkung der Feststellung im Vorprozess über den Rechtsstreit hinaus erreichen wollten, ihrerseits einen zulässigen Zwischenantrag auf Feststellung ihrer Servitut stellen müssen (§ 259 Abs 2 iVm § 236 ZPO). Da im vorliegenden Fall die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess nicht die Feststellung umfasste, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe, muss im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit diese Frage (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. Die Rechtsordnung nimmt für einen solchen Fall die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse in Kauf (1 Ob 632/79; vgl auch 6 Ob 727/87 = RIS‑Justiz RS0012179).
5. Die Kläger haben sich auf die Ergebnisse des Vorprozesses berufen und damit auf eine konkludent abgeschlossene Grunddienstbarkeitsvereinbarung. Ihr Begehren auf Einverleibung der Grunddienstbarkeit ist daher noch ausreichend schlüssig dargelegt.
Die Vorinstanzen durften jedoch nicht unter Hinweis auf eine Bindungswirkung der Feststellungen im Vorprozess Feststellungen zur Beurteilung der – auch hier – strittigen Frage unterlassen, ob eine konkludent zustande gekommene Grunddienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen wurde. Da somit maßgebliche Feststellungen zur Begründung der von den Klägern behaupteten Grunddienstbarkeit fehlen, sind in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht ist eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung unter Überbindung der Rechtsansicht aufzutragen, dass die zu Unrecht angenommene Bindungswirkung nicht besteht.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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